Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00045


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 7. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2020 als Duty Manager bei der Y.___ AG (Urk. 6/205-206 und Urk. 6/218-219). Am 24. Januar 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2023 (Urk. 6/204). Am 21. Juni 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/13) und erhob am 26. Juni 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/9-12), da sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit bis am 30. Juni 2023 verlängert hatte (Urk. 6/1-2 und Urk. 6/195-198).

    Mit Verfügung vom 22. August 2023 stellte das damalige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2023 mit Wirkung ab dem 1. August 2023 für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/135-137).

    Mit Verfügung vom 28. August 2023 des Amts für Arbeit (nachfolgend: AFA) wurde der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab Erhalt der Kündigung mit Wirkung ab dem 3. Juli 2023 erneut für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/133-134).

    Mit Verfügung vom 21. September 2023 stellte das AFA den Versicherten zudem wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 15. September 2023 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er dem Beratungsgespräch vom 14. September 2023 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 6/125-126). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2023 (Urk. 6/63-66) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 abgewiesen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 (Urk. 5) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialverischerungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs-würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde insbesondere erwogen, aus den vorliegenden Systemdaten gehe hervor, dass die zuständige Personalberaterin den vorliegend relevanten Termin vom 14. September 2023, um 9.30 Uhr, am 15. August 2023, um 11.40 Uhr, somit anlässlich des letzten Beratungsgesprächs in das System eingetragen habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in seiner Einsprache selber erwähnt, die zuständige Person beim Empfang des RAV habe am 14. September 2023 am Nachmittag abgeklärt, auf wann der Termin angesetzt worden sei. Sie hab dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass der Termin auf 9.30 Uhr angesetzt gewesen sei. Da der Temin vom 14. September 2023 um 9.30 Uhr mithin anlässlich des vorhergehenden Beratungsgesprächs vom 15. August 2023 in das System eingetragen worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser Termin mit dem Beschwerdeführer entsprechend vereinbart worden sei. Der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer den relevanten Termin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit versehentlich auf den 14. September 2023 um 14.30 Uhr notiert habe, könne vorliegend als Irrtum angesehen werden. Auch habe der Beschwerdeführer die Situation unmittelbar nach Bemerken gegenüber dem RAV beim Empfang erklärt. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2023 vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Folglich handle es sich beim verpassten Termin nicht um das erste Versäumnis während den letzten zwölf Monaten, weshalb das nicht Erscheinen zum Beratungsgespräch nicht mehr als einmalige Unaufmerksamkeit zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 14. September 2023 um 9.30 Uhr in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner gehe davon aus, dass der Termin für das Beratungsgespräch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um 9.30 Uhr vereinbart worden sei. Allerding fehle eine klare Begründung dafür, warum er (der Beschwerdeführer) den Termin falsch notiert haben sollte und nicht die zuständige RAV-Beraterin. Die Argumentation des Beschwerdegegners stütze sich ausschliesslich darauf, dass die RAV-Beraterin den Termin im System auf 9.30 Uhr eingetragen habe. Ein im System eingetragener Termin stelle jedoch keinen eindeutigen Beweis dafür dar, dass der Termin tatsächlich um 9.30 Uhr vereinbart worden sei. Der Termin sei am 15. August 2023 mündlich zwischen der RAV-Beraterin und ihm vereinbart worden, und beide hätten den Termin zeitgleich eingetragen oder notiert. Die RAV-Beraterin habe den Termin im System für 9.30 Uhr eingetragen, während er den Termin auf 14.30 Uhr notiert habe. Der Eintrag im RAV-System müsse nicht zwangsläufig korrekt sein. Diese Einträge würden von Individuen gemacht und seien daher anfällig für Fehler. Im November 2023 habe sich beispielsweise gezeigt, dass im RAV-System fehlerhafte Einträge vorgenommen worden seien. Am 16. November 2023 habe er beim RAV zwei Ferientage vom 23. bis 24. November 2023 beantragt. Daraufhin habe er am 27. November 2023 eine Mitteilung erhalten, dass er im System für den genannten Zeitraum als krank eingetragen worden sei. Offensichtlich habe jemand seine Ferienanfrage fälschlicherweise als Krankheitsmeldung erfasst. Auch bei der Auszahlung des Arbeitslosentaggeldes seien Unregelmässigkeiten aufgetaucht (Urk. 1).


3.    

3.1    Aktenkundig und unstrittig ist, dass anlässlich des Kontroll- und Beratungsgesprächs vom 15. August 2023 der Termin für das nächste Kontroll- und Beratungsgespräch zwischen der zuständigen RAV-Beraterin und dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart und auf den 14. September 2023 festgelegt wurde.

3.2    Den Akten ist im Nachgang weder eine schriftliche Einladung noch eine Terminbestätigung per E-Mail für das nächste Kontroll- und Beratungsgespräch vom 14. September 2023 zu entnehmen. Der Beschwerdegegner machte diesbezüglich geltend, aus den vorliegenden Systemdaten ergebe sich, dass die zuständige RAV-Beraterin den vorliegend relevanten Termin vom 14. September 2023, um 9.30 Uhr, am 15. August 2023, um 11.40 Uhr, im System eingetragen habe (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einsprache vom 18. Oktober 2023 an, die RAV-Beraterin habe ihm anlässlich des Kontroll- und Beratungsgesprächs vom 15. August 2023 seiner Erinnerung nach zwei oder mehr Termine für das nächste Gespräch vorgeschlagen. Auf dem Blatt, auf dem er sich während des Gesprächs Notizen gemacht habe, habe er den 14. September 2023 um 14.30 Uhr notiert (vgl. Urk. 6/67). Am 14. September 2023 sei er pünktlich um 14.30 Uhr beim RAV gewesen, habe sich aber im Eingangsbereich nicht elektronisch anmelden können. Die zuständige RAV-Beraterin sei auf dem Bildschirm nicht auswählbar gewesen. Die Empfangsmitarbeiterin habe ihm mitgeteilt, dass die zuständige RAV-Beraterin an diesem Tag nicht anwesend sei und vertreten werde. Beim erneuten Versuch, sich bei der zuständigen Stellvertreterin anzumelden, sei er wiederum gescheitert. Daraufhin habe die Empfangsmitarbeiterin die Stellvertreterin kontaktiert. Nach ungefähr 10 Minuten habe sie ihm mitgeteilt, dass der Temin für 9.30 Uhr angesetzt gewesen sei. Er habe ihr seine Terminnotiz gezeigt und sein Bedauern ausgedrückt, dass hier offensichtlich ein Missverständnis vorliegen müsse. Die Empfangsmitarbeiterin habe sich daraufhin nochmals mit der Stellvertreterin in Verbindung gesetzt, um zu klären, ob er den Termin an diesem Tag noch wahrnehmen könne. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen (Urk. 6/63-66 S. 2-3).

    Nach Aktenlage hat der Beschwerdegegner trotz der plausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen zu den Fragen vorgenommen, ob die zuständige RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. August 2023 mehrere Zeiten für das nächste Kontroll- und Beratungsgespräch vorgeschlagen hat und welche Zeit definitiv festgelegt worden ist. Allein gestützt auf einen behaupteten Systemeintrag kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Uhrzeit versehentlich falsch notiert und nicht die zuständige RAV-Beraterin diese versehentlich falsch im System eingetragen hat. Im Übrigen ist der Eintrag vom 14. September 2023 im prozessorientierten Beratungsprotokoll, welcher besagt, dass der Beschwerdeführer um 14.45 Uhr auf dem RAV erschienen sei und seinen falschen Eintrag des Termins mitgeteilt habe (Urk. 6/48), nicht als stichhaltig zu erachten. Dieser Eintrag beruht auf einer Mitteilung des Beschwerdeführers an eine Drittperson, welche von dieser wohl telefonisch an die Stellvertreterin der zuständigen RAV-Beraterin weitergeleitet und erst dann von dieser notiert wurde. Dies reicht nicht aus, um gestützt darauf zu entscheiden, zumal dieser Eintrag seit Beginn vom Beschwerdeführer bestritten wird.

3.3    Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Termin für das Beratungsgespräch vom 14. September 2023 zwischen der RAV-Beraterin und dem Beschwerdeführer mündlich tatsächlich auf 9.30 Uhr festgelegt wurde. Der Tatbestand des Nichtbefolgens von Weisungen des RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist damit nicht erstellt.


4.    Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer daher zu Unrecht für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 6. Februar 2024 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz