Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00049


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 31. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1996, war bei der Y.___ vom 1. September 2020 bis 30. September 2022 als Luftfahrzeugmechaniker mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt (Urk. 8/74-78). Am 20. September 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung mit einem möglichem Stellantritt am selben Tag an (Urk. 8/83) und stellte am 4. Oktober 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/66-69). Am 5. November 2023 meldete der Versicherte, dass er am 10. Oktober 2023 eine neue Arbeit aufgenommen habe (Urk. 8/49-50), woraufhin das RAV am 6. November 2023 die Abmeldung als stellensuchende Person bestätigte (Urk. 8/48).

    Mit Verfügung vom 17. November 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. September 2023 (Urk. 8/42). Dagegen wandte sich der Versicherte mit
E-Mail vom 19. Dezember 2023 (Urk. 8/36). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 setzte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten Frist zur Verbesserung der Einsprache bis 26. Januar 2024 an, unter Androhung, dass falls die Arbeitslosenkasse bis dahin keine unterschriebene und mit Antrag und Begründung versehene Einsprache erhalte, auf die Einsprache nicht eintreten werde (Urk. 8/38).

    Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 forderte die Arbeitslosenkasse die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 2023 im Betrag von Fr. 583.55 vom Versicherten zurück (Urk. 8/32-35).

1.2    Mit zwei am 30. Januar 2024 per Post versandten und auf den 25. respektive 26. Januar 2024 datierten Eingaben erhob der Versicherte Einsprache gegen die beiden Verfügungen (Urk. 6/21, 6/24, 6/27). Mit Entscheid Nr. vom 13. Februar 2024 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache nicht ein (Urk. 8/18). Mit Entscheid Nr. vom selben Tag wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 26. Januar 2024 ab und hielt an der Rückforderung der für die Zeit von September bis Oktober ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 583.55 fest (Urk. 8/13).


2.    Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 13. Februar 2024 erhob der Versicherte am 10. März 2024 (Postaufgabe am 12. März 2024) Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse und beantragte sinngemäss, auf die Einsprache sei einzutreten, die gesetzlichen Leistungen seien zu erbringen und auf eine Rückforderung sei zu verzichten (Urk. 1/2). Mit Schreiben vom 12. März 2024 leitete die Arbeitslosenkasse die Eingabe als direkt eingegangene Beschwerde dem hiesigen Gericht weiter (Urk. 6/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

    Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Als erster Tag der Frist gilt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG der Folgetag der Zustellung, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie laut Art. 38 Abs. 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag.

    Nach Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.

1.3    Gemäss Art. 40 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Abs. 1). Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Abs. 2). Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Abs. 3).

1.4    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

    Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung einer gesuchstellenden Person kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befand, welcher auf einer falschen Auskunft beruht. Eine Fristwiederherstellung wurde von der Rechtsprechung etwa zugelassen bei schweren Krankheiten (BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war (SVR 1998 UV Nr. 10), oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52). Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 256), bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit (ZAK 1949 467), bei Arbeitsüberlastung (VPB 1981 Nr. 7) oder bei einem Computerproblem (SVR 2009 UV Nr. 26, 8C_210/2008; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 41 Rz. 10 ff.).

1.5    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


2.

2.1    Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2023 (Urk. 8/42), mit welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen wurde, erhalten hat. Dabei ist aufgrund der E-Mail Korrespondenz vom 30. November 2023 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer zu schliessen, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben muss. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtstage endete damit die Einsprachefrist somit spätestens am 16. Januar 2024 (E. 1.2 hiervor).

2.2    Im Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. Dezember 2023 (Urk. 8/36) und damit innerhalb der Einsprachefrist eine unzureichende Einsprache eingereicht hatte, da diese weder eigenhändig unterzeichnet noch rechtsgenüglich begründet war. Die Beschwerdegegnerin setzte ihm daher mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 eine Frist zur Verbesserung der Einsprache bis 26. Januar 2024, unter Androhung, dass sie auf die Einsprache nicht eintreten werde, falls bis dahin keine unterschriebene und mit Antrag und begründete Einsprache eingehe (Urk. 8/38).

    Der Beschwerdeführer gab jedoch, die von ihm mit Datum vom 25. und 26. Januar 2024 versehenen Einsprachen erst am 30. Januar 2024 bei der Post auf (Urk. 6/21, 6/24, 6/27). Mit der Aufgabe zur Post am 30. Januar 2024 hat er somit die Frist nicht gewahrt. Mit seinem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin hätte im Schreiben vom 20. Dezember 2023 bei der eingeräumten Nachfrist einen Fristenstillstand über die Weihnachtsage berücksichtigen müssen, übersieht er, dass diese Regelung nicht für behördliche Fristen gilt, die auf einen bestimmten Termin festgelegt sind (vgl. E. 1.2 hiervor). Daher ist die Einsprachefrist nicht gewahrt.

2.3    

2.3.1    Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt hat, kann auf die Einsprache nicht eingetreten werden, es sei denn, die Einsprachefrist könnte in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederhergestellt werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Art. 41 ATSG erlaubt die Wiederherstellung der Frist jedoch nur, wenn das Versäumnis unverschuldet war. Hierbei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ein Versehen, das auf Unachtsamkeit zurückzuführen ist, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009, E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_821/2016, E. 2.2). Darüber hinaus muss das Gesuch um Fristwiederherstellung innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, wobei sich der Lauf und die Einhaltung der Frist nach Art. 38 f. ATSG richten.

2.3.2    In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Einsprache vom 10. März 2024 an, dass besondere Umstände aufgrund eines militärischen Wiederholungskurses (WK) vorgelegen hätten. Er wies darauf hin, dass die intensive Inanspruchnahme während des Dienstes anlässlich des WEF-WK, es ihm unmöglich gemacht habe, seinen gesamten Haushalt mitzuführen, um die administrativen Angelegenheiten zu regeln. Die durchgehenden Einsätze seien auch mit einer intensiven Belastung verbunden gewesen, da er als Offizier die Verantwortung über 70 Personen und für einen Teil der Helikopterflotte getragen habe. Zudem hätten die fehlenden Möglichkeiten, die Wochenenden zur Erholung oder für administrative Tätigkeiten zu nutzen, zu weiteren Verzögerungen geführt (Urk. 1).

2.3.3    Dem eingereichten Marschbefehl (Urk. 8/25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 24. Januar 2024 für einen Einsatz am Militärflugplatz A.___ eingeteilt war. Das Weltwirtschaftsforum (WEF) Davos fand vom 15. bis zum 19. Januar 2024 statt. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen wusste der Beschwerdeführer spätestens seit dem 30. November 2023 über die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin Bescheid. Ab dem 20. Dezember 2023 war ihm zudem bekannt, dass die Beschwerdegegnerin auf seine Einsprache ohne eine entsprechende Verbesserung der Eingabe bis 26. Januar 2024 nicht eintreten würde.

    In Anbetracht seines bevorstehenden Militärdienstes hatte der Beschwerdeführer somit ausreichend Zeit, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, sei es durch das Einreichen einer rechtsgenügliche Einsprache oder durch ein Gesuch um Fristverlängerung bei der Beschwerdegegnerin. Ein unverschuldetes Hindernis liegt nicht vor und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die fristwahrenden Handlungen rechtzeitig vorzunehmen.

2.4    Da kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom 17. November 2023 vorliegt, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf ein. Die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 2023 waren damit im Verwaltungsverfahren nicht mehr zu prüfen und sind auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.


3.    Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von September bis Oktober 2023 dennoch Arbeitslosentschädigung in Höhe von Fr. 583.55 ausgezahlt hat (vgl. Urk. 8/39-40).

    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG).

    Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen bestand keine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 2023. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2024 (Urk. 8/32) eine entsprechende Rückforderungsverfügung erlassen und daran in dem im vorliegenden Verfahren mitangefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1) festgehalten hat.

    Die angefochtenen Entscheide sind damit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikNef