Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00050
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. November 2024
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ war vom 16. August 2010 bis 31. Dezember 2022 vollzeitlich als Direktionssekretärin bei der Z.___ AG in A.___ tätig (Urk. 12/7-8). Am 17. Januar 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 12/2) und ersuchte am 23. Januar 2023 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2023 (Urk. 12/9). Die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) eröffnete am 10. Februar 2023 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 17. Januar 2023 bis 16. Januar 2025 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 10'833.-- und einem Taggeld von Fr. 349.45 (Urk. 12/14). Mit Abrechnungen vom 17., 19. und 22. Mai 2023 (Urk. 12/51 S. 3, Urk. 12/54 S. 1-3) sowie 13. Juni 2023 (Urk. 12/57) wurde der Versicherten für die Kontrollperioden März und April 2023 ein Betrag von insgesamt Fr. 5'622.30 ausbezahlt. Mit Kassenverfügung vom 3. Juli 2023 (Urk. 12/62 S. 1-3) forderte die Unia von der Versicherten im Zusammenhang mit den genannten Kontrollperioden den Betrag von Fr. 3'382.55 (vgl. Urk. 12/62 S. 45) zurück. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 23. Juli 2023 (Urk. 12/65) wies die Unia mit Entscheid vom 21. Februar 2024 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2024 respektive die Stornierung der Rückforderung von Fr. 3'382.55. Am 2. April 2024 reichte sie weitere Unterlagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-9). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Mai 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin abermals zur Sache (Urk. 15, Urk. 16/1-4), was der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Tage beschränkt (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ist die versicherte Person bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig, so beginnt die 30tägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen vorbehältlich der Vermittlungsfähigkeit erfüllt (SECO, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2024, Rz. C168).
Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig beziehungsweise das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).
1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die teilweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 17. Januar 2023 vorgelegen habe, weshalb der 30. Tag gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG am 15. Februar 2023 eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Arbeitslosenversicherung der Beschwerdeführerin das volle Taggeld unter Anrechnung der von ihr erhaltenen Krankentaggelder auszubezahlen. Ab dem 16. Februar 2023 habe unter Koordination mit der Krankentaggeldversicherung abgerechnet werden müssen. Da die Beschwerdeführerin vom 16. Februar bis 30. März 2023 krankheitshalber zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe die Arbeitslosenversicherung 50 % der Leistungen bezahlt und die Krankentaggeldversicherung die restlichen 50 %. Ab dem 31. März 2023 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, wobei es sich diesbezüglich um die gleiche Krankheit (Rückfall) gehandelt habe. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht sei deshalb klar, dass für den Rückfall die Leistungen zu 100 % von der Krankentaggeldversicherung hätte getragen werden müssen. Für den Zeitraum vom 31. März bis zum 30. April 2023 bestehe deshalb kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, weshalb der Betrag von Fr. 3'382.55 zu Recht zurückgefordert worden sei. Entsprechend sei die Einsprache abzuweisen (S. 2 Ziff. 8 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seitens der Beschwerdegegnerin ungenügend beraten worden. Letztere habe die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert, dass sie ab dem 31. März 2023 100 % der Leistung vom Krankentaggeldversicherer hätte beziehen können, weshalb sie ihre Rechte nicht habe wahrnehmen können. Der Krankentaggeldversicherer hätte reagiert, wenn die Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin korrekt informiert worden wäre. Der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdegegnerin seit der Meldung bei der Arbeitslosenversicherung bekannt gewesen. Aufgrund ihrer mangelnden Rechtskenntnisse und aufgrund der fehlenden Beratung durch die Beschwerdegegnerin sei sie in finanzielle Not geraten. Entsprechend sei die Rückforderung von Fr. 3'382.55 zu stornieren.
2.3 In ihrer Eingabe vom 4. Mai 2024 (Urk. 15) präzisierte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und das RAV hätten sie trotz ihrer Bitte um Unterstützung nicht beraten. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin über den Bezug der vollen Taggelder vom Krankentaggeldversicherer, das Zügerrecht für eine Einzeltaggeldversicherung sowie die Reduktion der Arbeitsbemühungen aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin informieren müssen (S. 1, S. 3).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die für den Zeitraum vom 31. März bis 30. April 2023 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 3'382.55 zurückzuerstatten hat.
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 30. März 2023 zu 30 % (Urk. 12/15, Urk. 12/3, Urk. 12/38 S. 1; vgl. auch Urk. 12/35, Urk. 12/39) und vom 31. März bis voraussichtlich 10. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/36, Urk. 12/55, Urk. 12/63) war. Des Weiteren steht fest, dass der 30. Kalendertag ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin der 15. Februar 2023 war.
3.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder für die Zeit vom 31. März bis 30. April 2023 verneinte, womit der Bezug der Taggelder für den genannten Zeitraum in der Höhe von Fr. 3'382.55 grundsätzlich unrechtmässig erfolgte (vgl. E. 1.3). Zu prüfen bleibt jedoch, ob vorliegend gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlenden Beratung einer Verwaltungsbehörde auf die Rückforderung zu verzichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3). Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249, E. 7.2). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe vom Krankentaggeldversicherer ab 31. März 2023 nur deshalb nicht das volle Taggeld erhalten, weil sie von der Beschwerdegegnerin unter Missachtung der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht nicht über die beim Krankentaggeldversicherer bestehende Möglichkeit zum Übertritt in eine Einzeltaggeldversicherung informiert worden sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 15 S. 3).
Die Beschwerdeführerin war vom 1. Januar bis zum 30. März 2023 zu 30 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.1), weshalb die Taggelder für die Zeit vom 1. bis 30 März 2023 zu je 50 % von der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 12/50). Vom 31. März bis Ende April 2023 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.1), weswegen ihr ab dem 31. März 2023 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit keine Taggelder mehr aus der Arbeitslosenversicherung zustanden. Das Arztzeugnis von Dr. med. C.___ betreffend die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. März bis 28. April 2023 datiert vom 3. April 2023 (Urk. 12/36) und damit nach dem 31. März 2023 respektive dem Datum, an welchem gemäss der Mitteilung des Krankentaggeldversicherers vom 5. April 2023 (Urk. 3/2) ein Zügerrecht in eine Einzeltaggeldversicherung spätestens hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin konnte demnach frühestens am 3. April 2023 Kenntnis von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erlangen, weshalb für die Beschwerdegegnerin die allfällige Relevanz eines Übertritts in eine Einzeltaggeldversicherung vor dem 31. März 2023 nicht zu erkennen war. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2023 die korrigierten Abrechnungen des Krankentaggeldversicherers – diese haben wohl auch die Abrechnung für die Zeit vom 31. März bis 28. April 2023 umfasst, nachdem in der E-Mail vom 16. Mai 2023 (Urk. 12/48, S. 4) ausdrücklich auf diesen Zeitraum Bezug genommen wird - seitens der Beschwerdeführerin erhalten hat, informierte die Beschwerdegegnerin letztere umgehend darüber, dass sie der Meinung sei, seitens des Krankentaggeldversicherers seien für die Zeit vom 31. März bis 28. April 2023 100 % Taggelder zu entrichten (Urk. 12/49 S. 4). Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin zudem am 10. Februar 2023 – und damit mehrere Wochen vor dem 31. März 2023 – darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld bei vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit lediglich bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 12/14 S. 2). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 71 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) der Versicherer bei Ausscheiden der versicherten Person aus einer Kollektivversicherung dafür zu sorgen hat, dass letztere über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Im KVG wird damit beim Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung – was bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2022 der Fall war - für den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung eine konkrete Beratungspflicht des Krankentaggeldversicherers vorgesehen, welche der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten allgemeinen Beratungspflicht vorgeht. Im Übrigen steht beim Zügerrecht die krankenversicherungsrechtliche Komponente im Vordergrund, wobei die Beschwerdeführerin bereits vor Ende März 2023 mit dem Krankentaggeldversicherer in Kontakt stand (vgl. beispielsweise Urk. 12/35).
4.3 Im Lichte der obigen Erwägungen liegt seitens der Beschwerdegegnerin keine ungenügende respektive fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG vor, weshalb nicht auf die Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'382.55 zu verzichten ist und die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten ist (E. 1.3). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (E. 1.3). Hinzuweisen bleibt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, beim Versicherungsträger ein Gesuch um Erlass der Rückforderung zu stellen (Urk. 2 S. 4).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikSchleiffer Marais