Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00051


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 13. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war vom 1. April 2022 bis 30. September 2023 als Geschäftsführerin der Y.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 7/4) und gleichzeitig neben Z.___ als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift dieser Firma im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/11). Aus wirtschaftlichen Gründen kündigte ihr die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 30. August 2023 per 30. September 2023 den Arbeitsvertrag (Urk. 7/5). Am 31. Oktober 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8). Mit Kassenverfügung vom 19. Dezember 2023 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 7/12). Die hiergegen von der Versicherten am 15. Januar 2023 (richtig: 2024) erhobene Einsprache (Urk. 7/13) war nicht eigenhändig original unterzeichnet, weshalb die Unia Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 19. Januar 2024 Frist bis am 2. Februar 2024 zur Nachbesserung der Einsprache ansetzte (Urk. 7/14). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 trat die Unia Arbeitslosenkasse nicht auf die Einsprache ein (Urk. 7/17 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 12. März 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Nichteintretensentscheid vom 13. Februar 2024 sei aufzuheben und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 sei einzutreten (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Vergung vom 22. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2024 sei nicht unterzeichnet gewesen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 sei sie auf diesen Mangel sowie auf die Möglichkeit zur Verbesserung innert Frist bis zum 2. Februar 2024 hingewiesen worden. Diese Frist sei unbenutzt abgelaufen und die Beschwerdeführerin habe keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2).

1.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. März 2023 (Urk. 2) geltend, auf Nachfrage habe die Beschwerdegegnerin ihr versichert, dass sie die Einsprache nicht eingeschrieben senden müsse. Sie habe deshalb die Einsprache am 26. Januar 2024 nochmals per A-Post nachgeliefert. Da sie in der Folge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr kontaktiert worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass alles korrekt abgelaufen sei.


2

2.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Einsprache eingetreten ist. Dagegen hat sich das Gericht mit allfälligen materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

2.3    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmung stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.

    Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit. a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Vorliegend steht fest, dass die am 15. Januar 2024 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Alsdann wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Januar 2024 von der Beschwerdegegnerin auf den Formfehler ihrer Eingabe sowie die Verbesserungsmöglichkeit innerhalb einer Nachfrist bis zum 2. Februar 2024 aufmerksam gemacht (Urk. 7/14). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast ihrer Behauptung, wonach sie die unterzeichnete und damit rechtsgenügliche Einsprache rechtzeitig der Beschwerdegegnerin zukommen liess, da sie daraus Rechte ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Sie selber führte aus, die Einsprache am 26. Januar 2024 und damit innert angesetzter Frist mit A-Post versandt zu haben (vgl. E. 1.2), ohne hierfür einen Beweis zu offerieren. Daher gelangt der Grundsatz der Rechtsprechung zur Anwendung, wonach im Falle der bestrittenen Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5 mit Hinweisen). Es ist demgemäss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die unterzeichnete Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 zukommen liess. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe ihr versichert, dass sie die Einsprache nicht eingeschrieben zusenden müsse (vgl. E. 1.2), sind den Akten zu dieser vorgebrachten Thematik keine Aktennotizen zu Gesprächen mit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat auch diesbezüglich die Beschwerdeführerin zu tragen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1).

    Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid vom 13. Februar 2024 auf die rechtsungenügende Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

3.2    Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nannte, die sie unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfrist zu handeln. Den Akten liegt zwar ein Arztzeugnis bei, in dem bis zum 31. Januar 2024 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/16). Dass die Beschwerdeführerin aus krankheitswertigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, innert der angesetzten Nachfrist eine rechtsgenügliche Einsprache einzureichen, wurde fachärztlich jedoch nicht bestätigt und ist angesichts dessen, dass sie am 15. Januar 2024 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin verfasst hat, auch nicht ausgewiesen.

3.3    Sodann verkennt die Beschwerdeführerin grundsätzlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorliegend einzig gegen diesen Nichteintretensentscheid richten. Die in materieller Hinsicht getroffenen Feststellungen in der Verfügung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 7/12), ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint wurde, können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    Nach Gesagtem verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Einsprache trotz hinreichendem Hinweis der Beschwerdegegnerin nicht innert der angesetzten Nachfrist. Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler