Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00052
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 20. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1998 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2020 bis 31. Mai 2023 bei der Y.___ SA als Charter Sales Executive angestellt (Urk. 6/7-8). Am 23. Mai 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/6) und ersuchte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab 1. Juni 2023 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2-5).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (Urk. 6/86-87) stellte das damalige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA; neu: Amt für Arbeit [AFA]) X.___ wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Kontroll- und Beratungsgespräch am 10. Oktober 2023 für acht Tage mit Einstellungsbeginn am 11. Oktober 2023 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 25. Oktober 2023 erhobene Eisprache (Urk. 6/85) wies das AFA mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 ab (Urk. 2).
2. Mit auf den 22. Januar 2024 datierter Eingabe (Urk. 1) erhob die Versicherte beim AWA respektive AFA Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Der Beschwerdegegner überwies die bei ihm am 25. Januar 2024 eingegangene Beschwerde am 13. März 2024 an das hiesige Gericht (Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit (Urk. 2), es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Oktober 2023 ferngeblieben sei. Sie habe einspracheweise geltend gemacht, sie habe den Termin falsch in ihrem Kalender eingetragen und am 10. Oktober 2023 einen Arzttermin wahrgenommen. Dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2023 einen Arzttermin wahrgenommen habe, stelle keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch dar, da sie den Arzttermin auf einen anderen Tag hätten legen können. Da die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten vor dem versäumten Termin bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, liege kein erstmaliges Fehlverhalten in Bezug auf ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin vor, weshalb von einer Sanktion nicht abgesehen werden könne. Die Einstelldauer von acht Tagen trage dem Verschulden angemessen Rechnung und liege im Bereich des leichten Verschuldens.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), sie leide unter den Auswirkungen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), was zu der Nichtbeachtung der Kontrollvorschriften geführt habe. Das beiliegende ärztliche Attest beschreibe ihre Beeinträchtigungen detailliert.
2.3 In seiner Beschwerdeantwort ergänzte der Beschwerdegegner (Urk. 5), es gehe weder aus den Akten hervor, noch habe die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Arztzeugnis eingereicht, welches belegen würde, dass am 10. Oktober 2023 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Ein entschuldbarer Grund, dem Kontroll- und Beratungsgespräch fernzubleiben, liege nicht vor.
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab 11. Oktober 2023 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Oktober 2023 nicht wahrgenommen hat. Zu prüfen bleibt lediglich, ob ihr eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war oder ob aus anderen Gründen auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ist.
3.2 Inwieweit die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht (E. 2.2), wegen des ADHS nicht in Lage gewesen sein sollte, das Beratungsgespräch am 10. Oktober 2023 wahrzunehmen respektive ihr Irrtum auf dieses zurückzuführen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sie brachte diesen Umstand auch erst mit der Beschwerde vor, nachdem sie selbst in der Einsprache zuvor lediglich dafür gesprochen hatte, den Termin irrtümlich falsch eingetragen zu haben (Urk. 6/85). Eine ärztliche Bestätigung dafür, dass sie das Beratungsgespräch aus gesundheitlichen Gründen am 10. Oktober 2023 verpasst hätte respektive das ADHS ursächlich für einen solchen Irrtum sein könnte, liegt nicht vor und wurde von der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung auch nicht beigebracht. Eine mögliche Ursache des verpassten Beratungsgespräch in der ADHS ist aufgrund der Umstände denn auch nicht plausibel. So war es ihr am besagten Tag möglich, einen ärztlichen Termin in A.___ wahrzunehmen, dessen Besuch ihr auch ausdrücklich vom B.___ bestätig wurde (Urk. 6/88). Das heisst, sie konnte diesen Termin organisieren und konkret wahrnehmen. Es ist darum nicht nachvollziehbar, dass ihr dies aufgrund des ADHS bezüglich des Beratungs- und Kontrollgesprächs nicht hätte möglich sein sollen, zumal sie bereits zuvor am Erstgespräch vom 13. Juni sowie an den Kontrollgesprächen am 21. Juli und 12. September 2023 ordentlich teilgenommen hatte (vgl. Urk. 6/192). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr für den 10. Oktober 2023 auch nicht attestiert, welche eine allfällige Entschuldigung für das Nichterscheinen darstellen könnte. Von einem unentschuldbaren Versäumen eines Beratungsgesprächs am 10. Oktober 2023 ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
3.3 Bei dieser Sachlage könnte lediglich dann von einer Sanktion abgesehen werden, wenn sich die Beschwerdeführerin im letzten Jahr vor der angefochtenen Einstellung in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten hätte. Aufgrund der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Juni 2023, welche mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (Urk. 6/124-125) ausgesprochen wurde, ist dies aber nicht der Fall. Dass diese infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen erfolgte und nicht das Verpassen eines Termins betraf, spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 am Ende). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach im Grundsatz zu Recht.
3.4 Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für die Dauer von acht Tagen und damit im mittleren Bereich des leichten Verschuldens in der Anspruchsberechtigung ein. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen erscheint angesichts der gegebenen Umstände - vorgängige Einstellung von sieben Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (Urk. 6/124-125) - angemessen. Die Dauer der Einstellung ist daher nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an diejenige der Verwaltung setzen darf (Urteil des Bundesgerichts C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2). Ein triftiger Grund ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Einstellraster KAST D79 gemäss AVIG-Praxis für die erste Einstellung wegen Fernbleibens ohne entschuldbaren Grund am Beratungs- oder Kontrollgespräch einen Rahmen von fünf bis acht Tagen vorsieht.
3.5 Zusammengefasst führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2023.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia C.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikMüller