Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00053
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2001, arbeitete für das Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG und wurde ab 2. August 2023 bei der Z.___ GmbH als Call Center Agent eingesetzt (Urk. 5/140). Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 4. August 2023 fristlos (Urk. 5/115). Daraufhin meldete sie sich am 5. August 2023 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/157). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 5. August 2023 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/74-77). Am 8. November 2023 erhob diese Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2023 (Urk. 5/50-51). Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache der Versicherten vom 8. November 2023 gegen die Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2023 ab (Urk. 2).
2. Mit ihrer am 13. März 2024 erhobenen Beschwerde beantragte X.___, dass der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 ersatzlos aufzuheben oder die Anzahl der Einstelltage zumindest erheblich zu reduzieren sei (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Akten, Urk. 5/1-185), was der Beschwerdeführerin am 19. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/72, Urk. 5/74-77), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 im Wesentlichen aus, dass im Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 28. August 2023 die Diagnose «Panik Attacke» gestellt worden sei. Mit diesem Bericht sei jedoch in keiner Form auf die gekündigte Arbeitsstelle im Callcenter eingegangen worden, obwohl die Beschwerdeführerin ca. drei Wochen nach der Kündigung im Notfall des Spitals A.___ vorstellig geworden sei. Alsdann hätten die ehemalige Psychotherapeutin und der ehemalige Psychiater der Beschwerdeführerin zwar deren psychischen Leiden und das Risiko der Retraumatisierung durch die Tätigkeit im Callcenter bestätigt. Diese Ausführungen seien jedoch lediglich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Während des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise am Tag, als die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht bei diesen Fachpersonen in Behandlung befunden. An jenem Tag habe sie sich bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung begeben. Diese Ärztin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Callcenter nicht gefalle. Hingegen sei sie aufgrund ihrer medizinischen Einschätzung nicht zum Schluss gekommen, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Es sei somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführerin ein vorübergehendes Verbleiben im Callcenter bis zum Finden einer neuen Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Sie hätte sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Arbeitsstelle suchen können (Urk. 2 S. 5). Damit habe sie ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet. Sie sei daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 6). Die Einstelldauer von 19 Tagen trage den Verhältnissen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass sie am 4. August 2023 am Arbeitsplatz eine Panikattacke erlitten habe. Sie sei im Rahmen ihrer Telefontätigkeit dermassen beschimpft und heftig angegangen worden, dass sie nicht mehr im Callcenter habe weiterarbeiten können (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sich der Vorfall mit der Panikattacke am 4. August 2023 kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses während der noch laufenden Probezeit ereignet habe. Von entscheidender Bedeutung sei, dass ihre Teamleiterin ihre Frage, ob sie am Folgetag wieder am Arbeitsplatz erscheinen solle, verneint habe. Diese Entscheidung habe sie nach Rücksprache mit einer anderen Teamleiterin getroffen. Alsdann habe sie die Kündigung viel später geschrieben und rückdatiert, weil die Beschwerdegegnerin respektive das RAV die Vorlage einer schriftlichen Kündigung verlangt hätten. Das Callcenter sei aufgrund des Vorfalls mit der Panikattacke aber offenkundig seinerseits nicht mehr an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert gewesen (Urk. 1 S. 1). Das Arbeitsverhältnis wäre überwiegend wahrscheinlich vom Callcenter beziehungsweise der Temporärfirma, bei welcher sie angestellt gewesen sei, gekündigt worden (Urk. 1 S. 1-2). Die Teamleiterin habe ihr ja schon gesagt, dass sie nicht mehr kommen müsse (Urk. 1 S. 2). Es könne sodann nicht unbesehen bleiben, dass die Kündigungsfrist von zwei Tagen durch die zehntätige Arbeitsunfähigkeit bei Weitem konsumiert geworden sei. Ein Verzicht auf die Kündigungsfrist zulasten der Arbeitslosenversicherung liege nicht vor, da sie sich erst später beim RAV gemeldet habe (Urk. 1 S. 2). Am 4. August 2023 habe sie sich, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, in die B.___ AG zu Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung begeben. Dr. C.___ habe richtigerweise festgehalten, dass ihr die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe. Ohne die Panikattacke hätte es für sie aber keinen Grund gegeben, die Arbeit niederzulegen. Die Angaben, welche die Ärztin zwei Monate danach zum Kündigungsgrund gemacht habe, stünden im klaren Widerspruch zu ihren echtzeitlichen Diagnosen und Verdachtsdiagnosen. Bei der Untersuchung in der B.___ habe sie sehr viele Fragen beantworten müssen, obwohl sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe die betreffende Frage sicher nicht so beantwortet, wie dies von Dr. C.___ wiedergegeben worden sei. Gegen die späteren Ausführungen von Dr. C.___ spreche nicht zuletzt auch, dass sie ihr am 4. August 2024 für zehn Tage eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 1 S. 2). Im weiteren Verlauf habe sie den Vorfall mit ihrem ehemaligen Psychiater und ihrer ehemaligen Psychotherapeutin besprochen. Sie könnten bestätigen, dass ein solcher Arbeitsplatz für sie schlichtweg nicht geeignet sei (Urk. 1 S. 2). Bei einer solchen Arbeit habe die ständige Gefahr einer erneute Panikattacke bestanden (Urk. 1 S. 2). Dass die Panikattacke kein ehemaliger Vorfall gewesen sei, zeige der Bericht des Notfallzentrums des Spitals A.___ vom 28. August 2023 (Urk. 1 S. 2). Diese Panikattacken könnten fachärztlich klar auf bestimmte Umstände zurückgeführt werden (Urk. 1 S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin habe trotz des für sie geltenden Untersuchungsgrundsatzes keine Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der ständigen Gefahr, dass die Arbeit im Callcenter zu weiteren Panikattacken führe, sei ihr die Weiterarbeit bei dieser Arbeitgeberin nicht mehr zumutbar gewesen. Aufgrund dessen habe sie dieses Arbeitsverhältnis ohne die Zusage einer neuen Stelle beenden dürfen. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit könne ihr somit nicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1
3.1.1 Mit dem ärztlichen Zeugnis vom 4. August 2023 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 13. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/145).
3.1.2 Im Arztbericht vom 13. September 2023 führte Dr. C.___ unter Diagnosen Verdacht auf Depression, Angststörung auf. Zu den Befunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch geweint habe. Zur Anamnese führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin heute (d.h. am 4. August 2023) bei der Arbeit eine Panikattacke erlitten habe. Sie habe geweint, es sei ihr schwindlig geworden und sie habe hyperventiliert. Sie habe diese Woche eine neue Stelle angefangen. Es habe ihr nicht gefallen. Sie sei lange in psychischer Behandlung gewesen. Die Psychologin sei in Rente gegangen und die Beschwerdeführerin habe gedacht, es sei ok. Sie habe auch schon Episoden gehabt, wo sie auf dem Boden gesessen sei und geschrien habe. Sie habe mal Beruhigungsmittel eingenommen. Zum Prozedere hielt Dr. C.___ fest, dass sich die Beschwerdeführerin eine neue Therapeutin oder einen neuen Therapeuten suche. Sie habe die Unterstützung ihrer Familie und Notfallnummern. Sie möchte keine Medikation (Urk. 5/134).
3.1.3 Am 8. Oktober 2023 beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich am 4. August 2023 in der B.___ AG in Behandlung gewesen sei (Urk. 5/82). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtig hätten, antwortete Dr. C.___ Folgendes: Die Beschwerdeführerin habe anfangs August 2023 eine neue Stelle angefangen, die ihr nicht gefallen habe (Urk. 5/79).
Nach der Art der Probleme befragt, antwortete Dr. C.___, dass es der Beschwerdeführerin nicht gefallen habe (Urk. 5/79).
Die Frage, ob sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchung und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, beantwortete sie mit «Nein» (Urk. 5/80).
Auf die Frage, ob sie mit der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses besprochen habe und was konkret besprochen worden sei, antwortete Dr. C.___, dass sie die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 13. August 2023 krankgeschrieben habe (Urk. 5/80).
3.2 Dem Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 28. August 2023 sind die Diagnosen «Panik Attacke» und «Diabetes Typ 1» zu entnehmen (Urk. 5/53). Unter «Beurteilung und Verlauf auf dem Notfall» wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Notfall stets emotional und tachypnoisch präsentiert habe. Es sei versucht worden, die Beschwerdeführerin durch Atemtechniken und Redirection zu beruhigen. Bei unzufriedenstellenden Resultaten sei der Beschwerdeführerin Temesta verabreicht worden. Im Rahmen dieser Therapie habe sich die Beschwerdeführerin in einem gebesserten Allgemeinzustand befunden. Da die Befunde der klinischen Untersuchung unauffällig gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin in die Obhut der Familie und weitere Behandlung durch den Hausarzt entlassen werden können. Nach Rücksprache mit der Psychiatrie sei der Beschwerdeführerin eine Tablette Temesta mitgegeben worden (Urk. 5/54).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten in ihrem Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2023 fest, dass diese zwischen Januar 2011 und Oktober 2022 in ihrer Praxis psychotherapeutisch behandelt worden sei. Aufgrund von ersten Traumata in der Kindheit sowie Retraumatisierungen bis ins junge Erwachsenalter leide die Beschwerdeführerin immer wieder an den Folgen dieser belastenden Ereignisse. Flashbacks und Triggers würden immer wieder unerwartet auftauchen und bei der Beschwerdeführerin heftige Panikattacken auslösen. Die schwierigen Kundengespräche am Telefon, wie sie von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Tätigkeit im Callcenter beschrieben worden seien, seien leider geeignet, solche heftigen Panikattacken auszulösen. Ein solcher Arbeitsplatz sei deshalb aus ärztlicher sowie auch aus psychotherapeutischer Sicht für die Beschwerdeführerin nicht geeignet (Urk. 5/54).
4.
4.1 Dem Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit entgegnete die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihre Teamleiterin im Callcenter ihr nach dem Vorfall vom 4. August 2024 gesagt habe, dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Zum bei den Akten liegenden, vom 4. August 2023 datierenden Kündigungsschreiben (Urk. 5/130) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie dieses nachträglich verfasst habe (E. 2.2). Es ergibt sich jedoch bereits aus den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt wurde und dass sie lediglich vermutet, dass die Arbeitgeberin ihrerseits gekündigt hätte, wenn sie dem nicht zuvorgekommen wäre (E. 2.2). In der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 29. September 2023 wurde sodann als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses «Arbeitnehmerin hat gekündigt» angegeben (Urk. 5/115). Diesbezüglich sind keine weiteren Abklärungen nötig. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis beendet hat. Es steht ebenso fest und ist unbestritten, dass sie das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt auflöste, als sie noch keine Zusage für eine andere Beschäftigung hatte. Der Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 5/115-116) und der beigelegten Lohnabrechnung der Y.___ AG vom 29. September 2023 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur für ihre Arbeit in der Zeit vom 2. bis 4. August 2023 (total 19.45 Stunden) einen Lohn erhalten hat (Urk. 5/115, Urk. 5/117). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) zur Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist von zwei Tagen (Urk. 5/115) sind insgesamt unbehelflich. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ wurde zwar auch am 4. August 2024 ausgestellt (E. 3.1.1), die Beschwerdeführerin hatte das Arbeitsverhältnis aber bereits zuvor durch eine fristlose Kündigung beendet (E. 2.2 vorstehend; Urk. 5/115). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sie sich auch nicht erst nach dem 13. August 2023 — bis zu jenem Tag wurde der Beschwerdeführerin von Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.1.1) —, sondern bereits am 5. August 2023 mit einem ab jenem Tag möglichen Stellenantritt in einem 80 %-Pensum wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 5/157). Die Beschwerdeführerin stellte sich ferner auf den Standpunkt, dass sie die Anstellung als Call Center Agent aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen (E. 2.2). Dieses Vorbringen findet in den Berichten und Stellungnahmen der Allgemeinmedizinerin, welche die Beschwerdeführerin am 4. August 2023 untersucht hat (E. 3.1.2), keine Stütze. Es ist zwar zutreffend, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 4. bis 13. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (E. 3.1.1). Den Berichten und Stellungnahmen von Dr. C.___ sind aber keine Befunde zu entnehmen, die dieses Arbeitsunfähigkeitsattest schlüssig begründen würden. In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2023 hielt Dr. C.___ vielmehr fest, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Callcenter nicht gefallen habe (E. 3.1.3). Dies hätte die Beschwerdeführerin bei einer objektiven Betrachtungsweise aber nicht daran gehindert, so lange weiterzuarbeiten, bis sie eine andere Stelle gefunden hätte. Als weiteren Beleg für die nach ihrer Ansicht erwiesene Unzumutbarkeit der Weiterarbeit im Callcenter führte Beschwerdeführerin den Kurzaustrittsbericht Notfall des Spitals A.___ vom 28. August 2023 (E. 3.2) an (E. 2.2). In diesem Bericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Trainieren plötzlich ein unangenehmes Gefühl bekommen habe. Sie habe würgen müssen und habe anschliessend angefangen, unkontrolliert zu weinen. Ihr Partner habe sie dann in den Notfall des Spitals A.___ gebracht (Urk. 5/53). Dort wurde die Diagnose «Panik Attacke» gestellt (Urk. 5/53). Daraus lässt sich ebenso wenig etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es ist zu prüfen, ob die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz im Call Center mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts C 309/02 vom 16. April 2003 E. 3.3) erstellt ist oder sich durch — vom Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen durchzuführende (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) — weitere Abklärungen erstellen liesse. Aufgrund der Ausführungen im Bericht des Spitals A.___ vom 28. August 2023 lässt sich aber kein Zusammenhang zwischen der Arbeit im Callcenter und der Panikattacke nach dem Training vom 28. August 2023 herstellen. Anders verhält sich grundsätzlich bezüglich der Stellungnahme des ehemaligen (E. 2.2) Psychiaters vom 24. Oktober 2023, welcher ausführte, dass der Beschwerdeführerin die Weiterarbeit im Callcenter aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei (E. 3.3). Hinsichtlich dieser Ausführungen darf und muss jedoch berücksichtigt werden, dass behandelnde Fachpersonen im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), was für einen früheren Psychiater bei welchem über viele Jahre hinweg eine Behandlung durchgeführt wurde (E. 3.3) gleichermassen gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) fällt es bezüglich des Beweiswertes der Stellungnahme des Psychiaters und der Psychologin sehr wohl ins Gewicht, ob die Fachpersonen die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 4. August 2023 untersucht beziehungsweise behandelt haben. Der am 24. Oktober 2023 verfassten Stellungnahme liegen keine aufgrund von eigenen Wahrnehmungen der Fachpersonen getroffenen Feststellungen, sondern nur die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde (E. 3.3), was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beweismässig nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4). Es kann schliesslich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 4. August 2023 nicht erneut in psychiatrische Behandlung begeben hat (vgl. Urk. 5/53). Dies spricht gegen einen damals vorhandenen akuten Leidensdruck. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz im Callcenter zu verbleiben, kann somit nicht gefolgt werden. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, ist es doch gerade bei psychischen Krankheiten schwierig, die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 5.2.2 mit Hinweis).
Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet habe (E. 2.1), nicht zu beanstanden.
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
4.2.2 Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV sieht grundsätzlich vor, dass die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden darstellt und eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen zur Folge hat. Davon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 153/06 vom 12. März 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 (Urk. 2), dass die verfügten 19 Einstelltage unter Berücksichtigung der gesamten Situation angemessen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit aufgelöst wurde. Damit liege ein entschuldbaren Grund vor, der rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts C 153/06 vom 12. März 2007 E. 3.4 f.) ein Abweichen vom schweren Verschuldensgrad erlaube. 19 Einstelltage lägen im Bereich des mittelschweren Verschuldens und damit deutlich unter der durchschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen. Mit den 19 Einstelltagen werde auch dem Umstand, dass die Stelle im Callcenter der Beschwerdeführerin nicht zusagte, sowie ihre gesundheitliche Verfassung berücksichtigt (Urk. 2 S. 6). Diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin trägt den Verhältnissen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Eventualantrag zwar, dass die Einstelltage erheblich zu reduzieren seien (Urk. 1 S. 3). Sie begründete dieses Begehren jedoch nicht, womit es mit den vorstehenden Ausführungen sein Bewenden hat.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikHübscher