Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00056
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 14. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte bei der Unia Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 8/5). Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung war zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin von X.___, die Z.___ GmbH, das Arbeitsverhältnis am 27. März 2023 per 30. Juni 2023 gekündigt habe. Gleichzeitig ergab sich aus den eingereichten Urkunden, dass X.___ ab dem 9. Juni bis am 23. Juli 2023 arbeitsunfähig sei. Die Unia Arbeitslosenkasse teilte der Versicherte deshalb mit Schreiben vom 21. Juli 2023 mit, dass sich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis bis 31. August 2023 erstreckt habe und forderte sie auf, ihre Arbeitskraft der Z.___ GmbH anzubieten (Urk. 8/13). Nachdem sich die Versicherte an die Z.___ GmbH gewandt hatte (Urk. 8/24), erklärte diese mit Schreiben vom 7. August 2023, die Versicherte habe am 26. Juni 2023 eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung beinhalte eine substanzielle Überbrückungsentschädigung unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2023 tatsächlich ende. Die Vereinbarung könne nicht widerrufen werden (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 15. November 2023 stellte die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass die Versicherte (erst) ab 1. November 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 8/45). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache und beantragte, es sei ihr ab dem 14. Juli 2023 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 8/48). Die Unia Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2024 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. April 2024 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Der Arbeitsausfall gilt laut Art. 11a AVIG so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Abs. 1). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 übersteigen (Abs. 2). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Abs. 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abgezogen (Art. 10b AVIV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist infolge Krankheit vom 9. Juni bis 24. September 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf Art. 336c des Obligationenrechts (OR) habe sich deshalb der ordentliche Endtermin auf den 31. Oktober 2023 verschoben. Die Leistungen der Arbeitgeberin hätten Fr. 152'000.- betragen. Bei einem Monatslohn von zuletzt Fr. 10'821. zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen deckten diese Leistungen den Einkommensverlust bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich ab. Nichts daran ändere, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen der Arbeitgeberin für den freiwilligen Einkauf in den Pensionsplan genutzt habe. Es handle sich bei den Leistungen im Betrag von Fr. 152'000. nicht um freiwillige Leistungen gemäss Art. 11a AVIG, sondern um Leistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG. Somit liege bis zum 31. Oktober 2023 kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 31. Oktober 2023 zu verneinen sei.
3.2 Die Beschwerdegegnerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Kündigung kurz vor der Pensionierung habe sie hart getroffen, zumal dadurch auch eine grosse Lücke in der Pensionskasse verursacht worden sei. Allerdings sei der Z.___ GmbH offensichtlich bewusst gewesen, dass die Kündigung einer derart langjährigen Mitarbeiterin kurz vor der Pensionierung als missbräuchlich angesehen werden könnte. Aus dem Grund habe die Z.___ GmbH eine Überbrückungsentschädigung von Fr. 152'000. vorgeschlagen, um insbesondere die finanziellen Nachteile bei der Pensionskasse ansatzweise wiedergutzumachen, doch bloss, wenn das Arbeitsverhältnis sicherlich per Ende Juni 2023 ende. Sie habe der Z.___ GmbH mitgeteilt, dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit verlängern werde. Daraufhin habe diese ihr mitgeteilt, dass sie entweder die Vereinbarung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2023 unterzeichne oder aber das Arbeitsverhältnis werde verlängert, wodurch die Überbrückungsentschädigung nicht ausgerichtet würde. Zur Sicherung einer zumindest angemessenen Altersleistung habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie habe die Überbrückungsentschädigung im Umfang von Fr. 150'000. in ihre Pensionskasse einbezahlt.
Die Entschädigung sei von der Z.___ GmbH zur Wiedergutmachung der durch die Kündigung vorgesehenen Vorsorgeeinbusse ausgerichtet worden, um eine mögliche Klage wegen diskriminierender bzw. missbräuchlicher Kündigung zu umgehen. Die Überbrückungsentschädigung sei als freiwillige Leistung zu qualifizieren. Die Überbrückungsentschädigung stehe in keinem Verhältnis zu einer während vier Monate andauernden Lohnfortzahlung von 80 %. Entsprechend sei die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den Fr. 150'000. um Leistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG handle, haltlos. Es liege somit zweifelsohne ab dem 1. Juli 2023 ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Da sie sich per 1. August 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe, habe sie ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
4.
4.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Z.___ GmbH das seit dem 1. Juni 2006 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 27. März 2023 per 30. Juni 2023 kündigte (Urk. 8/10). Gemäss Schreiben vom 27. März 2023 (Urk. 8/17) stellte die Z.___ GmbH der Beschwerdeführerin eine Überbrückungsentschädigung in Höhe von Fr. 152'000. in Aussicht. Mithin erklärte sie: «Wenn alle Bedingungen dieser Vereinbarung erfüllt sind, wird Ihnen die Firma zusammen mit dem letzten Salär eine Überbrückungsentschädigung im Betrag von Fr. 152'000. brutto zahlen. Die Zahlung erfolgt nur, wenn Sie sämtliche Verpflichtungen Ihres Arbeitsvertrages und dieser Vereinbarung erfüllen, und wenn Ihr Vertrag am festgelegten Datum endet und nicht verlängert wird. Sollte Ihr Vertrag aus irgendwelchen Gründen verlängert werden, wird jeder Ihnen als Salär etc. bezahlte Betrag, welcher über das festgelegte Datum hinaus vergütet wurde, von der oben bezeichneten Überbrückungsentschädigung in Abzug gebracht, und Ihnen wird nur die daraus resultierende Differenz ausgezahlt.»
4.2 Die Beschwerdeführerin war während laufender Kündigungsfrist ab dem 9. Juni 2023 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/4, Urk. 8/5, Urk. 8/6). Da die Arbeitsunfähigkeit bis am 24. September 2023 attestiert wurde (Urk. 8/21, Urk. 8/29, Urk. 8/40), lief die dreimonatige Kündigungsfrist des langjährigen Arbeitsvertrages gestützt auf Art. 336c OR unter Berücksichtigung des krankheitsbedingten Unterbruchs des Ablaufs erst am 31. Oktober 2023 ab. Am 23. Juni 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit mit folgender E-Mail an die Z.___ GmbH gewandt (Urk. 3/4):
«Wir ihr wisst, bin ich leider aktuell arbeitsunfähig, weshalb sich die Kündigungsfrist verlängern wird. Aus dem Grunde kann ich Euch die Vereinbarung vom 27. März 2023 nicht unterzeichnen. Einerseits muss bezüglich der Überbrückungsentschädigung geregelt sein, dass nicht die volle Lohnfortzahlung ab Juli 2023 von der Überbrückungsentschädigung abgezogen wird, sondern nur derjenige Anteil, welcher das ‹Bridging› (Fr. 2'450.--) betrifft. Zudem kann ich den Feriensaldo nicht mehr bis Ende Juni 2023 beziehen, weshalb geregelt werden muss, dass mir der offene Saldo überwiesen wird. Ich bitte Euch, die Vereinbarung entsprechend anzupassen.»
Die Z.___ GmbH antwortete gleichentags (Urk. 3/4):
«Thank you for your indication that due your sick leave your notice period will be extended. For what concerns the bridging allowance: the bridging allowance is offered in an agreement that has not been countersigned by you, meaning you do not agree with it – as spelled out in den letter under the space for your signatur: ‹Ich habe den Text gelesen und erkläre mich einverstanden.›
As per the agreement a prolongation of employment due to sick leave is not possible. So we have two options: 1) You sign the agreement an the employment ends end of June. We pay the bridging and you are eligible for pension of July 1st. 2) You do not sign the agreement. Your employment continues for the time being. The agreement ist void and the bridging allowance will not be paid. The notification remains in place.
Pls let me know which option you want to pursue. I take note of it an the offboarding will not take place.»
Nachdem die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juli 2023 (Urk. 8/24) der Z.___ GmbH ihre Arbeitskraft nach ihrer Genesung bis zum Ende der Kündigungsfrist ange-boten hatte, erklärte die Z.___ GmbH mit Schreiben vom 7. August 2023 (Urk. 8/28), die Beschwerdeführerin habe die Aufhebungsvereinbarung am 26. Juni 2023 unterzeichnet. Es seien ihr zwei Optionen erläutert worden, nämlich die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der verlängerten Kündigungsfrist unter Aufrechnung der Überbrückungsleistung, oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Zahlung der Überbrückungsleistung gemäss Vereinbarung. Die Vereinbarung sei verbindlich und könne nicht widerrufen werden. Sie selber habe die Vereinbarung durch Zahlung der Überbrückungsentschädigung erfüllt. Somit ende das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2023.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Z.___ GmbH eine Vereinbarung schloss, gestützt auf welche ihr bei Auflö-sung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2023 eine Zahlung in Höhe von Fr. 152'000.-- zustand. Wie der Vereinbarung zu entnehmen ist, stand die voll-ständige Zahlung der Beschwerdeführerin nur zu, wenn der Vertrag am 30. Juni 2023 endet und nicht verlängert wird. Bei einer Verlängerung des Vertrages wäre jeder aufgrund der Verlängerung bezahlte Betrag von der Überbrückungsentschädigung in Abzug gebracht worden (Urk. 8/17). Mit der Zahlung der Z.___ GmbH sollten mithin alle Verbindlichkeiten der Z.___ GmbH abgegolten sein, das heisst, die Beschwerdeführerin musste auf weitere Entschädigungsansprüche – mithin «unfreiwillige» Leistungen der Z.___ GmbH - verzichten. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Vereinbarung in Kenntnis ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. der gestützt auf Art. 336c OR verlängerten Kündigungsfrist. Bei der Zahlung in Höhe von Fr. 152'000.-- handelt es sich somit auch um eine Entschädigung für das Nichteinhalten der Kündigungsfrist, mithin Ansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG (vgl. Rz. B103 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025). Hieran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Z.___ GmbH der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch freiwillige Leistungen im Sinne von Art. 11a AVIG bzw. Art. 10a AVIV erbrachte und die Beschwerdeführerin einen Teil der Entschädigung auf eigenen Wunsch in die Pensionskasse einzahlen liess (vgl. Urk. 8/18).
5. Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall bis Ende Oktober 2023 verneint hat. Die Beschwerde ist entsprechend unbegründet und abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstWyler