Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00061
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1994 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt vom 14. März bis 31. Dezember 2022 als Verkaufsmitarbeiter (Innendienst/Verkaufsabwicklung) bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 6/255, Urk. 6/347). Am 19. Dezember 2022 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/8) an und beantragte am 9. Januar 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2023 (Urk. 6/1 ff.). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit dem 1. Januar 2024 Amt für Arbeit [AFA]) den Versicherten wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 18. Juli 2023 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/169). Die von diesem am 17. Oktober 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/111) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 12. März 2024 (Eingang) Beschwerde beim AFA und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Februar 2024 von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Dieses leitete die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiter (vgl. Urk. 3) und schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
1.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a), nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (lit. b), dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst, lit. i). Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen. Der in Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgeführte Ausnahmekatalog ist abschliessend (BGE 122 V 34 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen eine vom 10. Juli bis 30. November 2023 befristete Stelle bei der Firma A.___AG nicht angenommen. Dies aufgrund eines pendenten Bewerbungsverfahrens für eine unbefristete Stelle bei der B.___ AG. Es habe – so der Beschwerdeführerin in seiner Einsprache – seitens der B.___ AG eine Zusage gegeben, jedoch sei der Starttermin aufgrund bevorstehender Prüfungen noch offen gewesen. Entsprechende Abklärungen mit dem zuständigen Stellenvermittlungsbüro hätten jedoch ergeben, dass die B.___ AG dem Beschwerdeführer kein konkretes Jobangebot, geschweige denn einen Vertrag unterbreitet habe. Es sei in der Folge auch nicht zu einer Anstellung gekommen. Mithin habe es zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche Stellenzusage für eine andere Stelle gegeben, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die Stelle bei der Firma A.___AG anzunehmen. Blosse Vertragsverhandlungen über eine unbefristete Stelle würden nicht von der Pflicht entbinden, eine zumutbare befristete Stelle vorbehaltlos anzunehmen. Daran ändere auch nichts, wenn unbefristeten Stellenangeboten prinzipiell Vorrang zu geben sei. Indem sich der Beschwerdeführer bereits in der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde, hätte ihm das System der Arbeitslosenversicherung und damit auch die Schadenminderungspflicht vertraut sein müssen. Bei Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit handle es sich um ein schweres Verschulden. Da es sich vorliegend um ein auf fünf Monate befristetes Anstellungsverhältnis gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer gestützt auf das Einstellraster der Weisung AVIG ALE für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Beschwerdegegner habe seine Aussagen falsch dargestellt. Zudem seien Aussagen von Anwälten und RAV-Beratern falsch und unwahr dargestellt worden. Der Entscheid sei mit einem Zitat aus einem Mailverlauf begründet worden, dessen Echtheit er (der Beschwerdeführer) aufs massivste anzweifle, da es nicht um die Art der Sprachverwendung und Aussagen handle, wie er sie nutze. Des Weiteren habe er der zuständigen Person der Firma A.___AG am selben Tag (17. Juli) telefonisch mitgeteilt, dass er bereit sei, bis zu einer Festanstellung befristet zu arbeiten. Daraufhin sei er erneut ermahnt worden, dass es angesichts der Befristung keine Kündigungsmöglichkeit gebe. Zudem sei dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Berufsmaturität absolviere, welche darüber hinaus von der Beschwerdegegnerin als BMS bezeichnet werde und was er als Entwertung empfinde, keinerlei Beachtung geschenkt werde (Urk. 1).
3.
3.1 Den Akten zufolge hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 telefonisch auf eine 100%-Stelle bei der A.___AG (vormals: C.___), D.___, beworben (vgl. Urk. 6/216).
3.2 Mit E-Mail vom 12. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer der A.___AG nach erfolgtem Schnuppertermin «wie versprochen» als Feedback mit, er habe einen sehr guten Einblick ins Team und in die Unternehmung erhalten und könne sich sehr gut vorstellen, ein Teil des Teams zu werden. Gerne würde er jedoch die Rückmeldung zweier anderer Firmen abwarten, welche unbefristete Stellen zu vergeben hätten. Es wäre sowohl für ihn als auch für die A.___AG wenig sinnvoll, wenn er gegebenenfalls die Stelle bei ihr antreten würde und aufgrund dessen die unbefristete Stelle nicht bekommen würde oder bald wieder gehen müsse, um am anderen Ort anzufangen. Soweit es mit den unbefristeten Stellen nicht klappen sollte, sei er sehr gerne bereit und motiviert, das befristete Angebot anzunehmen (Urk. 6/237).
3.3 Die A.___AG forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2023 auf, bis Sonntag eine finale Entscheidung abzugeben. Am 17. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, da er gute Chancen habe auf eine langfristige Fixstelle, fokussiere er sich nun auf diese, um den Stellenantritt nicht zu gefährden. Ein befristeter Einsatz bei der A.___AG falle somit als Option weg (Urk. 6/237).
3.4 Im Formular vom 22. Juli 2023 betreffend Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nahm der Beschwerdeführer wie folgt zur Sache Stellung: Er sei von der A.___AG zu einem Vorstellungs- und Schnuppertermin von ca. zwei Stunden eingeladen worden. Dabei sei ihm gesagt worden, dass es sich um eine bis Ende November befristete Stelle handle, ohne Probezeit und ohne Aussicht auf eine längerfristige Anstellung. Infolge eines parallelen Bewerbungsverfahrens betreffend eine unbefristete Stelle habe er sich gegen die befristete Stelle bei der A.___AG entschieden. Laut seinen Informationen seien Festanstellungen befristeten vorzuziehen. Im Bewerbungsprozess der unbefristeten Stelle möchte ihn die Firma anstellen, aufgrund der bevorstehenden Prüfungen sei jedoch der Starttermin noch offen. Die unbefristete Stelle sei unter sämtlichen Aspekten sowohl subjektiv als auch aus Sicht des RAV und der ALK klar die bessere Entscheidung (Urk. 6/222).
3.5 Gemäss Auskunft der A.___AG handelte es sich bei der fraglichen Stelle um eine bis 31. November 2023 befristete Vollzeitstelle (Montag bis Freitag) mit Stellenantritt ab sofort oder nach Vereinbarung, vorliegend realistischerweise ab dem 10. Juli 2023. Dabei hätte der Beschwerdeführer einen Monatslohn zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 6'000.-- erzielt (Urk. 6/215).
3.6 Auf entsprechende Rückfrage bei der E.___ GmbH (vgl. E-Mail vom 1. Februar 2024, Urk. 6/113), gemäss Auskunft des Beschwerdeführers Stellenvermittlerin der unbefristeten Stelle bei der B.___ AG (vgl. Einsprache, Urk. 6/111), teilte diese mit, dem Beschwerdeführer sei seitens der B.___ AG nie ein konkretes Jobangebot, geschweige denn ein Vertrag unterbreitet worden. Die B.___ AG habe zwar einen sehr guten Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt und sei sehr interessiert gewesen, bis sich dann Änderungen ergeben hätten. Zudem sei es abhängig gewesen vom möglichen Arbeitspensum des Beschwerdeführers, da die Prüfungsergebnisse der BMS noch ausstehend gewesen seien (vgl. E-Mail vom 1. Februar 2024, Urk. 6/113).
4.
4.1 Aus der aktenkundigen E-Mailkorrespondenz ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 aus dem Bewerbungsprozess mit der A.___AG zurückgezogen resp. die befristete Anstellung bei derselben, für welche er gemäss Auskunft des RAV-Beraters infrage gekommen wäre (vgl. E-Mail vom 17. Juli 2023, Urk. 6/236), abgelehnt und dadurch seine Arbeitslosigkeit verlängert hat. Hinweise, welche dazu veranlassen würden, die Echtheit der vorliegenden E-Mailkorrespondenz anzuzweifeln, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer – seinem beschwerdeweisen Vorbringen folgend – der A.___AG selben tags telefonisch mitgeteilt haben soll, dass er bereit sei, bis zum Antritt einer „Feststellung“ [bei einer anderen Arbeitgeberin] befristet bei ihr zu arbeiten (vgl. Urk. 1), liesse sich daraus nichts zu seinem Vorteil ableiten. So wäre er verpflichtet gewesen, klar und eindeutig – mithin vorbehaltlos - die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b).
Alsdann machte der Beschwerdeführer nicht geltend und enthalten die Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass die angebotene Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar gewesen wäre (vgl. hievor E. 1.3). Der Umstand, dass es sich dabei um eine befristete Stelle handelte, ist vorliegend unbeachtlich. Insbesondere bestand kein konkretes Jobangebot, geschweige eine Stellenzusicherung für eine unbefristete Stelle und sind versicherte Personen infolge ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. hievor E. 1.2). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist auch, dass die von der A.___AG in Aussicht gestellte Lohnspanne nicht geringer ausfällt als 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Fr. 6'283.--, vgl. Urk. 6/7).
Schliesslich wird im Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass versicherte Personen bis zu 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden können, wenn sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen (vgl. etwa Urk. 6/218). Dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis erübrigen sich Weiterungen zum Erwerb der Maturität (mit Unterricht jeweils samstags bei der F.___, ohne Präsenzzwang, vgl. Beratungsprotokoll, Urk. 6/22) resp. allfälligen Falschbezeichnung des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang.
4.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
5.
5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
5.2 Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 30 Tagen als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Einstellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren auf fünf Monate befristeten Stelle eine Einstellung für 30 bis 37 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79), und erweist sich auch mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Im Übrigen darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger