Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00062


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Frey

Frey & Jud Rechtsanwälte

Klausstrasse 43, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner












Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 9. November 2020 (Urk. 13/17-18) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___, geboren 1975, auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Dezember 2020 Beschwerde ans hiesige Gericht, welche mit Urteil vom 18. August 2021 im Verfahren IV.2020.00846 abgewiesen wurde (Urk. 13/320-333).

1.2    Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 1. März 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 13/7) und beantragte am 8. März 2021 (Urk. 13/1-4) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse). Die Arbeitslosenkasse eröffnete die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2023 (vgl. Urk. 13/8-12 und Urk. 13/592) und richtete im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung Taggelder aus (vgl. Urk. 13/52-57 S. 1 II.).

1.3    Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 (Urk. 13/366), 19. Juli 2022 (Urk. 13/365) und 8. August 2022 (Urk. 13/364) forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, eine Kopie des Urteils des Sozialversicherungsgerichts betreffend ihre gegen die Verfügung der Invalidenversicherung erhobene Beschwerde nachzureichen. Nach Erhalt des Urteils forderte die Arbeitslosenkasse von der Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2022 (Urk. 13/310-312) zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden September 2021 bis Juli 2022 im Umfang von Fr. 17'005.15 zurück mit der Begründung, dass die Vorleistungspflicht aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2021 ab September 2021 geendet habe, und die Kontrollperioden September 2021 bis Juli 2022, mit Anpassung des Vermittlungsgrades, neu haben berechnet werden müssen (Urk. 13/310-312). Die von der Versicherten erhobene Einsprache vom 29. September 2022 (Urk. 13/37-40) und vom 17. März 2023 (Urk. 13/41-51) hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 teilweise gut, indem der Betrag der Rückforderung auf Fr. 12'598.90 reduziert wurde, entsprechend zu viel ausbezahlter Leistungen für die Kontrollperioden Dezember 2021 bis Juli 2022 (Urk. 13/52-57).    

    Das von der Versicherten am 13. November 2023 gestellte Erlassgesuch (Urk. 13/58-63) wies das Amt für Arbeit (AFA) mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 13/64-70) ab. Die dagegen von der Versicherten am 8. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/71-81) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 ab (Urk. 13/138-142 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 20. März 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 12'598.90 sei ihr zu erlassen. Eventuell sei ihr mindestens die Hälfte der Rückforderung von Fr. 12'598.90, das heisse mindestens Fr. 6'299.45 zu erlassen. Subeventuell sei der Rückforderungsbetrag von Fr. 12'598.90 durch das Gericht angemessen zu reduzieren. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 (Urk. 12) beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin erstattete am 16. Mai 2024 ihre Replik (Urk. 15), und der Beschwerdegegner verzichtete am 27. Mai 2024 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).    Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner erwog in seinem Entscheid (Urk. 2), dass insbesondere der am 15. Juni 2021 von der Beschwerdeführerin mandatierten Vertreterin in Kenntnis der bei der Arbeitslosenversicherung beantragten Vorleistungen habe bewusst sein müssen, dass bei einer Abweisung der hängigen IV-Beschwerde durch das Sozialversicherungsgericht die Vorleistungspflicht ende und eine Anpassung des versicherten Verdienstes entsprechend der in den Arztzeugnissen festgestellten Arbeitsfähigkeit erfolgen werde. Dieses Wissen müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen, auch wenn sie selbst den Sachverhalt nicht im Detail verstanden haben sollte. Zumindest habe ihr klar gewesen sein müssen, dass ein Zusammenhang zwischen der Arbeitslosenversicherung und ihrer hängigen IV-Beschwerde vorhanden sein müsse. Sie habe es auch selbst zu verantworten, wenn sie es aus finanziellen Gründen unterlassen habe, ihre Rechtsvertretung über das Urteil zu informieren (S. 3 unten).

    Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 1. Juni 2021 betreffend Information zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und im Rahmen des am 12. Juli 2021 absolvierten Online-Pflichtinformationsmoduls «Rechte und Pflichten» darüber informiert worden, dass sie als versicherte Person der Kasse und dem RAV rechtzeitig jede wesentliche Änderung, die für die Beurteilung von Leistungen massgebend sei, melden müsse, auch wenn die grundsätzlich dafür vorgesehenen Formulare nicht auf jeden Einzelfall abgestimmt seien. Die Informations- respektive Meldepflicht beinhalte auch Sachverhalte im Zusammenhang mit Leistungen der Invalidenversicherung. Ungeachtet der Korrespondenz zwischen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Arbeitslosenkasse und das RAV über das Urteil des Sozialversicherungsgerichts zu informieren, was sie unterlassen habe (S. 4 oben).

    Die unterlassene Meldung in Bezug auf das erhaltene Urteil des Sozialversicherungsgerichts betreffend die leistungsabweisende Verfügung der Invalidenversicherung sei als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zu qualifizieren, was den guten Glauben ausschliesse. Nachdem die Gutgläubigkeit nicht gegeben sei, könne die Frage nach der grossen Härte offenbleiben. Die Einsprache sei somit abzuweisen, und die Verfügung vom 6. Dezember 2023 sei zu bestätigen (S. 4 unten).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass bei ihr der gute Glaube zu bejahen sei. Sie habe die monatlichen Meldeformulare nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Sie habe die Arbeitslosenkasse über ihre Anmeldung bei der IV-Stelle informiert und die Frage, ob sie Leistungen bei anderen Sozialversicherungen beantragt habe, jeweils nach Absprache mit der Arbeitslosenkasse mit «Nein» beantwortet. Man könne nach dem allgemeinen Verständnis einen Antrag nicht mit einem hängigen Verfahren gleichsetzen (S. 7 Rz. 3-4).

    Auch den weiteren Meldepflichten sei sie vollumfänglich nachgekommen (S. 7 Rz. 5). Sie habe eine Kopie des Urteils eingereicht. Es werde bestritten, dass dies erst auf die dritte Aufforderung erfolgt sei (S. 7 Rz. 6). Sie habe immer über die Sachverhalte mit Einfluss auf die Leistungsausrichtung, so über Zwischenverdienste und ihre ferienbedingten Abwesenheiten, informiert. Da das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. August 2021 keinen Einfluss auf ihre finanzielle Situation gehabt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass dieses Urteil die Leistungen beeinflussen könnte. Sie habe sich vielmehr trotz der starken körperlichen Beschwerden umgehend um die Existenzsicherung von sich und ihrer Tochter bemühen müssen. Es handle sich hier höchstens um eine leichte Fahrlässigkeit (S. 7 f. Rz. 7).

    Zudem habe die Arbeitslosenkasse nachweislich Kontakt mit den weiteren Beteiligten aufgenommen. In dieser Hinsicht sei die IV-Stelle im Rahmen ihrer Amts- und Verwaltungshilfe verpflichtet gewesen, der Arbeitslosenkasse das Urteil vom 18. August 2021 zur Kenntnisnahme weiterzuleiten (S. 8 Rz. 8). Schliesslich könne ihr - der Beschwerdeführerin - auch in Bezug auf die Kenntnis über das Arbeitslosenversicherungsrecht kein Vorwurf gemacht werden, zumal ihr beruflicher Hintergrund nicht annähernd mit diesem Thema zu tun habe (S. 8 Rz. 9).

    Ihre damalige Vertreterin, welche gegen die Einstellung der Leistungen durch die Arbeitslosenkasse vorgegangen sei, sei beauftragt gewesen, diese Leistungseinstellung zu überprüfen und allfällige weitere Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung mitzuteilen. Nachdem ihre Vertreterin die Leistungseinstellung erfolgreich angefochten habe, sei ihr Auftrag beendet gewesen. Sie - die Beschwerdeführerin - habe ihre damalige Rechtsvertreterin nicht über das Urteil informiert (S. 8 f. Rz. 10).

    Diese sei erst wieder über die erlassene Rückerstattungsverfügung informiert worden. Es werde um die Kenntnisnahme der angespannten Umstände einer alleinerziehenden Mutter mit starken Schmerzen und einem knappen Budget gebeten (S. 9 Rz. 11). Da sie sich damals intensiv und unter körperlichen Beschwerden um ihre eigene Existenz gesorgt und sich dafür eingesetzt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die rechtliche Situation betreffend die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nicht richtig verstanden habe und sich nicht habe merken können (S. 9 Rz. 12). Zusammengefasst handle es sich höchstens um leichte Fahrlässigkeit, und sie habe die Leistungen der Arbeitslosenversicherung demnach in gutem Glauben bezogen (S. 9 Rz. 13). Aufgrund ihrer finanziellen Situation würde eine Rückforderung von Fr. 12'598.90 auch eine grosse Härte bedeuten (S. 10 Rz. 14).

2.3    In seiner Beschwerdeantwort (Urk. 12) führte der Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdeführerin nun zum ersten Mal geltend gemacht habe, dass sie im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare «Angaben der versicherten Person» die Arbeitslosenkasse telefonisch kontaktiert und diese ihr mitgeteilt haben solle, dass sie die Frage, ob sie Leistungen einer anderen Sozialversicherung verlangt oder erhalten habe, mit «Nein» beantworten solle, da die Anmeldung bei der IV bereits erfolgt sei. In ihrer Einsprache vom 8. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin diesen Umstand jedoch noch nicht eingebracht, obwohl in der Verfügung vom 6. Dezember 2023 bereits auf die Verneinung der betreffenden Frage in den Formularen hingewiesen worden sei. Ein allfälliges Telefonat sei nicht erwähnt worden. Des Weiteren seien keine genauen Angaben bezüglich des angeblichen Telefonats mit der Kasse gemacht worden (Zeitpunkt/Ansprechpartner etc.). Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Telefonat nicht stattgefunden habe, und es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handle. Im Weiteren werde auf die Begründung der Verfügung vom 6. Dezember 2023 sowie des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. Februar 2024 verwiesen (S. 2).

2.4    In ihrer Replik (Urk. 15) führte die Beschwerdeführerin aus, dass bestritten werde, dass es sich bei den Ausführungen zum Telefonat mit der Arbeitslosenkasse um eine reine Schutzbehauptung handle (S. 1 f. Rz. 2). Ihr - der Beschwerdeführerin - sei es aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht möglich gewesen, vorher zu erkennen, dass das Telefonat in Bezug auf das Erlassgesuch wichtig sei (S. 2 Rz. 3-4). Wie im Privaten üblich, habe sie die Arbeitslosenkasse mehrfach angerufen und keines der Telefonate dokumentiert, weshalb sie auch keine genaueren Angaben machen könne, was sie auch nicht müsse (S. 2 Ziff. 5). Aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden habe sie sich im Jahr 2021 umso eingehender für die Existenzsicherung eingesetzt. Ein weiteres Sachverständnis der Arbeitslosenversicherungsleistungen habe sie nicht gehabt und auch nicht haben müssen (S. 2 Rz. 6).


3.    

3.1    Gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Kontrollperioden Dezember 2021 bis Juli 2022 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 12'598.90 bezogen hat (vgl. Urk. 13/52-57 S. 5 Rz. 18). Zu prüfen ist nachfolgend, ob sie diesbezüglich als gutgläubig anzusehen ist, oder ob ihr der gute Glaube abgesprochen werden muss.

    Der Beschwerdegegner qualifizierte die nichterfolgte Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens betreffend die beantragte Invalidenrente mit Urteil vom 18. August 2021 (Urk. 13/320-333) als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gelten, dass sie keine Kenntnis über den Einfluss des genannten Urteils auf ihre Leistungen gehabt habe und sich entsprechend auch keiner Meldepflicht bewusst gewesen sei (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4).

3.2    Der vorliegenden Aktenlage lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Informationsschreiben vom 1. Juni 2021 (Urk. 13/26-27) durch die Arbeitslosenkasse unter anderem darüber unterrichtet worden war, dass sie alle für die Anspruchsabklärung und für die Festsetzung der Entschädigung benötigten Unterlagen vorzuweisen habe. Zudem müsse sie der Kasse und dem RAV rechtzeitig jede wesentliche Änderung, die für die Berechnung von Leistungen massgebend sei, melden (S. 2). Zudem hatte die Beschwerdeführerin gemäss unbestritten gebliebenen Angaben im angefochtenen Entscheid am 12. Juli 2021 das Online-Pflichtinformationsmodul «Rechte und Pflichten» absolviert (vorstehend E. 2.1).

    Der Frage 8 in dem von der Beschwerdeführerin für die entsprechenden Monate jeweils ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person» (vgl. Urk. 13/392-405) lässt sich klar entnehmen, dass Sachverhalte in Bezug auf die Invalidenversicherung relevant sind und entsprechend der Meldepflicht der versicherten Personen unterstehen. So wird ausdrücklich danach gefragt, ob die versicherte Person Leistungen einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt oder erhalten habe (zum Beispiel Krankentaggeld, IV, Suva, berufliche Vorsorge, AHV-Rentenbezug, EO).

    Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. August 2021 (Urk. 13/320-333) in Sachen der von der Beschwerdeführerin beantragten Invalidenrente ging erst am 19. August 2022 (Stempel Eingangsdatum) bei der Arbeitslosenkasse ein. Ob dies auf die erste oder die dritte Aufforderung durch die Arbeitslosenkasse hin geschehen ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz. 6), erweist sich als unerheblich, zumal das Urteil erst Monate nach seiner Rechtskraft und der Arbeitslosenkasse damit klar verspätet eingereicht wurde. Eine von der Beschwerdeführerin begangene Meldepflichtverletzung ist daher zu bejahen.

3.3    Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin begangene Meldepflichtverletzung als grobfahrlässig oder im Rahmen einer nur leichten Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

3.4    Der Beschwerdegegner räumte ein, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 8. März 2021 auf das hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2020 (Urk. 13/17-18) hingewiesen habe, obwohl dies an falscher Stelle geschehen ist (vgl. Urk. 13/1-4 Ziff. 5). In der Folge verneinte die Beschwerdeführerin jedoch in den monatlich einzureichenden Formularen «Angaben der versicherten Person» die Frage 8 «Haben sie Leistungen einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt oder erhalten?» (vgl. Urk. 13/392-405).

    Soweit sie diesbezüglich erstmals im Rahmen ihrer Ausführungen in der Beschwerde (vorstehend E. 2.2) geltend machte, sie habe von der Arbeitslosenkasse telefonisch mitgeteilt bekommen, sie müsse diese Frage 8 mit «Nein» beantworten, zumal der Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung ja bereits gestellt worden und demnach nicht mehr aktuell sei, kann sie daraus keinen Vorteil für sich ableiten.

    Wie der Beschwerdegegner zu Recht anmerkte (vorstehend E. 2.3), kommen bereits aufgrund des späten Zeitpunktes des Vorbringens der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel auf. Namentlich war von dem besagten Telefonat in der Einsprache vom 8. Januar 2025 (Urk. 13/71-81 S. 4 Rz. 10 und S. 8 Rz. 9) noch keine Rede. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert darzulegen, wann und mit wem das Telefonat überhaupt stattgefunden hat (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4), und auch die Ausführungen, weshalb sie gemäss der angeblichen Auskunft der angefragten Person bei der Arbeitslosenkasse die Frage mit «Nein» zu beantworten gehabt hätte, lassen sich nicht wirklich nachvollziehen, umso weniger, sollten sie von einer Fachperson abgegeben worden sein.

    Ins Gewicht fällt jedoch insbesondere, dass im Bereich der Sozialversicherungen das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Regel gilt allerdings nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Dies betrifft etwa die Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumutbar, jene Beweise zu liefern, die sich aus der Natur der Streitsache oder den behaupteten Tatsachen ergeben, was dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Mithin fällt die Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass sie infolge einer falschen telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse die entsprechende Frage 8 im Formular «Angaben der versicherten Person» falsch beantwortet hat respektive auch im Verlauf darauf hätte vertrauen können, dass sie Sachverhalte im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung nicht mehr zu melden hätte.

    Von ihrer bestehenden Meldepflicht vermag sie sich auch nicht durch das Vorbringen (vorstehend E. 2.2) zu entlasten, wonach die Arbeitslosenversicherung im Kontakt mit der Invalidenversicherung gestanden habe und letztere zur Information der Arbeitslosenkasse über den Ausgang des Verfahrens verpflichtet gewesen wäre. Auch wenn die Arbeitslosenkasse über das hängige Beschwerdeverfahren vor Gericht informiert war (Urk. 13/31), entband dies die Beschwerdeführerin in keiner Weise von ihren Verpflichtungen, für den Leistungsbezug relevante Sachverhalt unverzüglich zu melden.

    Letztlich geht aus dem Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2021 (Urk. 13/367-368) klar die Bezugnahme auf das Verfahren mit der Invalidenversicherung hervor, und es wurde um Ausrichtung der ungekürzten Taggelder gebeten, zumal die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgegebene und durch die Gerichte konstant bestätigte Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse im Falle einer bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug angemeldeten behinderten Person erfüllt seien. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in diesem Zeitpunkt rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin darüber informiert worden war, dass die im Folgenden von der Arbeitslosenversicherung erbrachten Taggelder lediglich im Sinne einer Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 1 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erbracht worden sind, respektive dass hier ein Zusammenhang der Ausrichtung zum am Gericht hängigen Verfahren in Sachen der Invalidenversicherung besteht.

    Im Zweifelsfall wäre die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt gehalten gewesen, sich mit der Arbeitslosenkasse telefonisch in Verbindung setzen und nachzufragen, ob das Urteil des Sozialversicherungsgericht von Relevanz sei.

    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten medizinischen Berichten vom 18. Mai 2020, 23. Juni 2020, 19. Februar 2021 und 8. März 2021 (Urk. 8) nicht zu erklären vermag, weshalb sie ihrer Meldepflicht nach Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 18. August 2021 nicht nachgekommen ist. Soweit sie in ihrer Beschwerde auf den krankheitsbedingten hohen Leidensdruck und die Schmerzen hinweist (vorstehend E. 2.2), wird auf das rechtskräftig gewordene Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. August 2021 verwiesen, wo eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 85 % bis 90 % bestätigt wurde (Urk. 13/320-333 E. 5.4).

    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit angewendet hat, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Die unterlassene Meldung des Ausganges des Invalidenversicherungsverfahrens mit Urteil vom 18. August 2021 (Urk. 13/320-333) kann nicht als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Zumindest ein grobfahrlässiges Verhalten ist der Beschwerdeführerin anzulasten, welches den guten Glauben von vornherein ausschliesst (vorstehend E. 1.3). Damit kann offenbleiben, ob eine grosse Härte vorliegt (vorstehend E. 1.2).

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4. 

4.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung; ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).

4.2

4.2.1    Den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9/2) ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist geschieden und lebt mit ihrer 2012 geborenen Tochter (Schülerin) im gleichen Haushalt (Urk. 9/2 Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Rechtsschutzversicherung und bezieht weder wirtschaftliche Hilfe noch Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 9/2 Ziff. 5-7).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin gab in dem am 19. April 2024 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9/2 Ziff. 8) an, einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 2'821.50 monatlich (vgl. Urk. 9/4) sowie Fr. 300.- Kinder- und Ausbildungszulagen zu erhalten. Angegeben wurden sodann Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.-- (vgl. Urk. 9/5).

    Damit resultieren anrechenbare Einkünfte der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 4'121.50.

4.2.3    Bei den Ausgaben gab die Beschwerdeführerin im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9/2 Ziff. 9) an, Mietkosten inklusive Mietnebenkosten von Fr. 2'365.-- zu haben, nebst Heizkosten von Fr. 41.15. Dem eingereichten Mietvertrag vom 5. August 2019 (Urk. 9/6/1-2) lassen sich ein Nettomietzins von Fr. 1'940.-- sowie Heiz- und Betriebskosten von Fr. 340.--, also insgesamt Mietkosten von Fr. 2'280.-- monatlich entnehmen. Wie sich die von der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2022 geleistete Zahlung von Fr. 2'365.-- (Urk. 9/6/3) zusammensetzt, ist unklar, da unter Hinzurechnung der Heiz- und Betriebskosten von Fr. 41.15 gemäss der Abrechnung vom 7. November 2023 (Urk. 9/7) lediglich ein Betrag von 2'321.15 resultiert.

    Als monatliche Ausgaben berücksichtigt werden können die Krankenkassenprämien nach KVG für die Beschwerdeführerin nach Abzug der Prämienverbilligung von Fr. 379.50 sowie die KVG-Prämien der noch minderjährigen Tochter in der Höhe von Fr. 56.15 (Urk. 9/8).     Nicht ausgewiesen sind die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 9) von monatlich Fr. 1'000.-- mit Verweis auf den Selbstbehalt und die Franchise.

    Ebenso wenig sind bei einem gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf fünf Tage verteilten Arbeitspensum von 50 % (Urk. 9/3, vgl. Urk. 9/2 S. 4 Ziff. 9), zusätzlich Beträge für auswertige Verpflegung im Umfang von Fr. 240.-- zu gewähren. Anzurechnen sind dagegen die monatlichen Fahrkosten der Beschwerdeführerin zur Arbeit in der Höhe von jeweils Fr. 128.-- (Urk. 9/11) sowie die von ihr geltend gemachten Kosten von Fr. 146.25 für Kinderbetreuung (Urk. 9/12).

    Nicht zu berücksichtigen sind - mangels Belegen für effektiv regelmässig geleistete Zahlungen - die geltend gemachten Steuerzahlungen von Fr. 355.20 monatlich (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 9) für die Steuerperiode des Jahre 2022.

    Unter Hinzurechnung der Grundbeträge von Fr. 1’350.-- für eine alleinerziehende Person ohne Hausgemeinschaft und einem Kind über 10 Jahre à Fr. 600.-- resultieren damit Ausgaben von rund Fr. 4'981.--.

4.3    Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Freibetrages von Fr. 400.-- für eine Einzelperson und Fr. 100.-- für das noch minderjährige Kind, resultieren Ausgaben von insgesamt rund Fr. 5'481.--. Die Gegenüberstellung mit den Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'121.50 führt zu einem Fehlbetrag von rund Fr. 1'360.--. Damit ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos einzustufen sind und die anwaltliche Vertretung als geboten angesehen werden kann, ist Rechtsanwältin Evelyne Frey aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.4    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

4.5    Der von Rechtsanwältin Evelyn Frey mit Eingabe vom 19. April 2024 (Urk. 10) geltend bis zu diesem Datum gemachte Aufwand von 14.59 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie für die Beschwerdeführerin bereits das Erlassgesuch vom 13. November 2023 (Urk. 13/58-63) sowie die Einsprache vom 8. Januar 2024 (Urk. 13/71-80) gegen die abweisende Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 13/64-70) verfasst hat und damit der massgebende Sachverhalt und die Akten bekannt waren (vgl. auch Urk. 13/143). Entsprechend erscheint ein Aufwand, soweit er sich nachvollziehen lässt, von rund 10 Stunden für die Beschwerdeschrift überhöht, und entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin (Urk. 15 S. 1) wurde vom Gericht weder eine Frist angesetzt noch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, zumal dies als nicht notwendig betrachtet wurde (vgl. Urk. 14).

    Angesichts der zu studierenden relevanten Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehnseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Evelyne Frey bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.6    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Evelyne Frey, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Evelyne Frey, Zürich, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evelyne Frey

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse ALK 60_732 Unia Zürich 3

sowie an:

    - Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




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