Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00063
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 14. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, meldete sich am 28. Februar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/20). Er beantragte zudem die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab demselben Tag (Urk. 6/13). In der Folge verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ (vgl. Urk. 6/177), weswegen es zur Abmeldung beim RAV Zug kam (Urk. 6/179-180) und sich der Versicherte am 31. Juli 2023 beim RAV Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 6/22). Nach durchgeführten Abklärungen eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 28. Februar 2023 bis 27. Februar 2025 (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 2. November 2023 des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA; heute: Amt für Arbeit, AFA) wurde der Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er für die Kontrollperiode September 2023 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (Urk. 6/132-133). Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Versicherte mit Einstellungsbeginn am 10. Oktober 2023 mit 6 Einstelltagen belegt, weil er dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 9. Oktober 2023 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 6/130-131). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2023 mit einer E-Mail-Nachricht Einsprache (Urk. 6/86-87). Alsdann hob das AWA die Verfügung vom 2. November 2023 betreffend das unentschuldigte Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 9. Oktober 2023 mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wiederwägungsweise auf. Mit derselben Verfügung stellte es den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/55-56). Die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. November 2023 betreffend den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2023 wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 21. März 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte sinngemäss, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben sei (Urk. 1 S. 2). Am 22. April 2024 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Akten, Urk. 6/1-311), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/17, Urk. 6/132-133) fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Rechtsprechungsgemäss handelt es sich beim Formular für den Nachweis der Arbeitsbemühungen, das für jede Kontrollperiode einzureichen ist, anders als bei einer Einsprache oder Beschwerde, nicht um eine Verfahrenshandlung, sondern um einen Nachweis, mit dem der Sachverhalt für die Geltendmachung eines Anspruchs ermittelt werden kann. Abgesehen von den inhaltlichen Anforderungen unterliegt das Formular daher keiner besonderen Form wie die Einsprache (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV) und seine Übermittlung an die Behörde auf elektronischem Weg ist daher zulässig (BGE 145 V 90 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Angesichts der Unzuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und insbesondere der Schwierigkeiten beim Nachweis, dass eine elektronische Nachricht in den Kontrollbereich des Empfängers gelangt ist, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Absender einer E-Mail jedoch empfohlen, vom Empfänger eine Bestätigung des Empfangs seiner Sendung (einschliesslich der der E-Mail beigefügten Dokumente) zu verlangen und bei deren Fehlen zu reagieren, indem er sein Schreiben bei der Post aufgibt oder es erneut versucht, es auf elektronischem Weg zu versenden. Es ist Sache des Absenders, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, da er ansonsten gemäss den Regeln über die Beweislastverteilung das Risiko tragen muss, dass die Liste mit seinen Nachweisen über die Stellensuche nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zuständigen Behörde eintrifft (BGE 145 V 90 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111 mit Hinweis).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (Urk. 2) hielt der Beschwerdegegner im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe einspracheweise vorgebracht, dass er die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode September 2023 zusammen mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» für die Kontrollperiode September 2023 am 5. Oktober 2023 per E-Mail bei seinem RAV-Berater eingereicht habe. Im Sozialversicherungsprozess würden die Parteien insofern eine Beweislast tragen, als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfalle, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte. Die im Einspracheverfahren getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass sein RAV-Berater den Eingang dieser E-Mail-Nachricht nicht bestätigen könne. Eine uneingeschriebene Postsendung reise auf Gefahr des Senders, was analog auch für den Versand einer E-Mail gelte. Die versicherte Person trage somit das Risiko, dass die per E-Mail gesendeten Unterlagen beim Empfänger auch tatsächlich ankommen. Sie müsse sicherstellen, dass der zuständige RAV-Berater die benötigten Unterlagen tatsächlich erhält. Gerade im Hinblick darauf, dass bei elektronischen Datenübermittlungen bekanntermassen nicht selten Fehler auftreten würden, wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gehalten gewesen, zu kontrollieren, ob die E-Mail vom 5. Oktober 2023 auch tatsächlich beim zuständigen RAV-Berater angekommen sei. Da gemäss den Akten und der Rückmeldung seines RAV-Beraters innert Frist keine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2023 eingereicht worden seien, sei in Bezug auf die behauptete, fristgerechte Einreichung der Arbeitsbemühungen von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Daran ändere der vom Beschwerdeführer eingereichte Ausdruck der E-Mail-Nachricht vom 5. Oktober 2023 nichts (Urk. 2 S. 2). Die erst mit der Einsprache eingereichten Arbeitsbemühungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2). Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer wegen fehlender beziehungsweise zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode September 2023 in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 7 Tagen liege im Bereich des dafür vorgesehenen Rahmens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er beim Gebrauch des von der Arbeitslosenversicherung als Übermittlungsplattform genutzten «Job-Room» technische Probleme gehabt habe. Deshalb habe er sämtliche für das RAV oder die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bestimmen Unterlagen stets per E-Mail eingereicht. Sein RAV-Berater sei damit einverstanden gewesen. Beim E-Mail-Versand habe es nie Probleme gegeben. Sein RAV-Berater behaupte, dass er die E-Mail-Nachricht vom 5. Oktober 2023 mit dem in deren Anhang versandten Formular «Angaben der versicherten Person» für die Kontrollperiode September 2023 sowie dem Nachweis der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode September 2023 nicht erhalten habe. Sein RAV-Berater habe aber mit E-Mail-Nachricht vom 6. Oktober 2023 geantwortet. Darin habe er festgehalten, dass «dieses Formular» für das RAV nicht, für die zuständige Arbeitslosenkasse aber sehr relevant sei. Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass er die erwähnten Unterlagen im Anhang zur E-Mail-Nachricht vom 5. Oktober 2023 in einem PDF-Dokument zusammengefasst habe. Auf dessen ersten beiden Seiten seien das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat September 2023» und auf den nächsten beiden Seiten das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den September 2023 enthalten gewesen. Es habe sich wahrscheinlich so verhalten, dass sein RAV-Berater die letzten beiden Seiten des PDF-Dokuments gar nicht erst angeschaut habe, weil er gemerkt habe, dass die ersten beiden Seiten mit dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat September 2023» für ihn nicht relevant seien. Er (der Beschwerdeführer) könne jedenfalls belegen, dass er die Unterlagen mit der E-Mail-Nachricht vom 7. Dezember 2023 (Urk. 3/6) an B.___, Fachspezialistin bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 6/89), versandt habe. B.___ könne somit bestätigten, dass das PDF-Dokument die erwähnten Formulare enthalten habe (Urk. 1 S. 1). Die rechtzeitige Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen könne damit belegt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid sei somit nicht rechtens, weshalb er aufgehoben werden müsse (Urk. 1 S. 2).
2.3 Mit dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Ausdruck der E-Mail-Nachricht seines RAV-Beraters vom 6. Oktober 2024 (Urk. 3/4) konnte der Beschwerdeführer belegen, dass dieser am Folgetag auf seine am 5. Oktober 2023 um 21.31 Uhr gesendete E-Mail-Nachricht (Urk. 3/4) geantwortet hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer und sein RAV-Berater bereits zuvor in der gleichen Form per E-Mail korrespondierten. So antwortete der RAV-Berater namentlich auf die vom Beschwerdeführer am 5. beziehungsweise 6. September 2024 versandten E-Mail-Nachrichten jeweils am Folgetag (Urk. 6/143-144). Es ist zwar grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass beim E-Mail-Versand Fehler passieren können. Den vorliegenden Akten sind jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es vor oder nach dem E-Mail-Versand vom 5. Oktober 2023 je zu technischen Problemen oder Schwierigkeiten anderer Art gekommen ist. Es konnte sodann auch nicht erwartet werden, dass der RAV-Berater auf die um 21.31 Uhr versandte E-Mail-Nachricht noch am selben Tag antwortet. Nach Lage der Akten muss es sich aber überwiegend wahrscheinlich so verhalten haben, dass der RAV-Berater die vom Informatiksystem des RAV am Vortag erfasste E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2023 in seinem Postfach vorgefunden hat, denn er hat sie noch am selben Tag beantwortet (Urk. 3/4).
Hierzu brachte der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 (Urk. 5) Folgendes vor: Selbst wenn der RAV-Berater am 6. Oktober 2023 auf die E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2023 geantwortet habe, sei nicht bewiesen, dass das Nachweisformular vom Beschwerdeführer tatsächlich mitgesandt worden sei (Urk. 5 S. 2). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer — zusammen mit seiner Einsprache vom 7. Dezember 2023 (Urk. 6/86-87) — die E-Mail-Nachricht vom 5. Oktober 2023 am 7. Dezember 2023 an die von ihm bezeichnete, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, tätigte Fachspezialistin versandte (Urk. 6/89). Diese leitete die E-Mail-Nachricht gleichentags an den Beschwerdegegner weiter. Diese E-Mail-Nachricht enthielt einen Datei-Anhang mit dem Titel «Angaben der versicherten Person und Bewerbungsnachweise September 2023.pdf» (Urk. 6/89). Der Anhang wurde zudem ausgedruckt und zu den Akten genommen. Es handelt sich um die vom Beschwerdeführer genannte Formulare (Urk. 6/90-93). Dies spricht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers. Es steht weiter fest, dass die E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2023 (Urk. 3/4) ebenfalls einen Datei-Anhang enthalten hat, denn sein RAV-Berater nahm in seiner Antwort vom 6. Oktober 2023 auf ein vom Beschwerdeführer gesandtes Formular Bezug (Urk. 3/4). Er muss den fraglichen Datei-Anhang somit gesehen haben (Urk. 3/4). Gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Die Verletzung der Aktenführungspflicht kann zu einer Beweislastumkehr führen (Hans-Jakob Mosimann, in: BSK-ATSG, N. 8 zu Art. 46 ATSG mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Umkehr der Beweislast ausnahmsweise dann eintreten, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der RAV-Berater hätte die mit «Dokumente September 2023» betitelte E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2023 und dessen Anhang zu den Akten nehmen müssen, zumal er in der Folge wegen des nach seiner Ansicht fehlenden Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den September 2023 beim Beschwerdegegner eine Meldung machte (vgl. Urk. 6/132). In diesem Zusammenhang war es offensichtlich, dass die E-Mail-Nachricht vom 5. Oktober 2023 samt Anhang so oder anders für eine spätere Sachverhaltsprüfung benötigt würde. Somit wurde die Aktenführungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass — wie von ihm behauptet (E. 2.2) — das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den September 2023 (Urk. 6/92-93) bereits der am 5. Oktober 2023 an den RAV-Berater versandte E-Mail-Nachricht beigefügt wurde.
2.4 Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er prüfe, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer im September 2023 getätigten Stellenbewerbungen (Urk. 6/92-93) um genügende Arbeitsbemühungen (E. 1.4) handle, und hernach erneut entscheide, ob der Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2023 in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 hob das AWA die Verfügung vom 2. November 2023 betreffend unentschuldigtes Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 9. Oktober 2023 wiederwägungsweise auf. Mit derselben Verfügung stellte es den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/55-56).
3.2 Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten innert der Frist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG) keine Einsprache erhoben. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe beim Sozialversicherungsgericht vom 21. März 2024 auch auf die Wiederwägungsverfügung vom 19. Februar 2024 Bezug genommen hat (Urk. 1 S. 1 Abs. 1). Er beantragte sodann, dass die Strafe (Einstelltage) in beiden Fällen (Nichtrechtzeitiger Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den September 2023 und Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht bezüglich des Kontroll- und Beratungsgesprächs vom 9. Oktober 2023) aufzuheben sei. Seine hier zu beurteilende Eingabe vom 21. März 2024 (Urk. 1) ist daher (auch) als Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2024 (Urk. 7/63-64) zu betrachten, welche das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung an den Beschwerdegegner zu überweisen hat.
4. Soweit die Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 betrifft, ist sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Einzelrichterin verfügt:
Eine Kopie der Eingabe vom 21. März 2024 wird an den Beschwerdegegner zur Beurteilung als Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Februar 2024 überwiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den September 2023 rechtzeitig eingereicht hat, an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu entscheide. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA) unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikHübscher