Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00065


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 3. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war vom 1. Februar 1997 bis zum 21. Juli 2023 bei der Stadtverwaltung Y.___ als Fachspezialist Finanzen tätig (Urk. 5/13 Ziff. 2-3). Am 20. Juli 2023 (Urk. 5/113) meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 28. Juli 2023 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Juli 2023 (Urk. 5/9 Ziff. 2).

    Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (Urk. 5/67-68) stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften respektive Weisungen des RAV ab 6. Januar 2024 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er einem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 5. Januar 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei. Die vom Versicherten dagegen am 16. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 5/58) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 20. Februar 2024 ab (Urk. 5/36-39 = Urk. 2/1).

    Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 5/56-57) stellte das AFA den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften respektive Weisungen des RAV ab 18. Januar 2024 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er einem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 17. Januar 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei. Die vom Versicherten dagegen am 7. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 5/45-46) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 20. Februar 2024 ab (Urk. 5/40-43 = Urk. 2/2).


2.    Am 20. März 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 20. Februar 2024 (Urk. 2/1-2) und beantragte, es sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von acht Tagen ab 6. Januar 2024 aufzuheben (Urk. 1 S. 1) und es sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 15 Tagen ab 18. Januar 2024 zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 (Urk. 4) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2024 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Auf gerichtliche Nachfrage hin (Urk. 7), reichte der Beschwerdegegner am 13. März 2025 eine weitere Stellungnahme (Urk. 8) ein.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (BGE 124 V 225 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 130 E. 1). Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wiederholt verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts C 196/02 vom 23. April 2003 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 150 E. 1c).

    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften respektive Weisungen des RAV für die Dauer von acht Tagen wie folgt (Urk. 2/1): Der Beschwerdeführer sei dem Beratungsgespräch vom 5. Januar 2024 um 13 Uhr 30 ferngeblieben. Gemäss Zustellungsnachweis sei die Einladung zu diesem Beratungsgespräch am 8. November 2024 um 16 Uhr 40 in sein Ablagefach zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung liege auch bei der Zustellungsart A-Post plus ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung sei allerdings nicht zu vermuten. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände als plausibel erscheine. Auf die Darstellung, wonach eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, sei abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche. Der gute Glaube der versicherten Person sei zu vermuten. Die rein hypothetische Überlegung des Beschwerdeführers, wonach die Sendung von Kindern aus dem Briefkasten hätte geangelt werden können, überzeuge jedoch nicht. Der Beschwerdeführer zeige nicht den geringsten konkreten Umstand auf, der die Vermutung einer korrekten Zustellung umstossen könne. Er bringe lediglich allgemeine, rein hypothetische Überlegungen über die Möglichkeit der Entwendung der Einladung aus dem Briefkasten vor (Urk. 2/1 S. 2). Ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom genannten Beratungsgespräch liege nicht vor. Es obliege zudem nicht der RAV-Beraterin, den Beschwerdeführer telefonisch an den Termin zu erinnern. Bei der Anzahl Einstelltage sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Kontrollperiode August 2023 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Urk. 2/1 S. 3).

    Betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften respektive Weisungen des RAV für die Dauer von 15 Tagen (Urk. 2/2) hielt der Beschwerdegegner zur Begründung fest, der Beschwerdeführer sei dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 17. Januar 2024 um 16 Uhr ferngeblieben und gleichentags um 17 Uhr 30 erschienen (Urk. 2/2 S. 2). Das RAV schliesse offiziell um 16 Uhr 30, weshalb er aus dem Umstand, dass er seine Beraterin noch kurz angetroffen habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Sein Vorbringen, wonach er bisher alle vorgeschriebenen Termine eingehalten, die Kurse besucht und sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe, jedoch einzig im August 2023 die Mindestanzahl Bewerbungen nicht erreicht habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sei einzig sein Verschulden in Bezug auf das verpasste Kontroll- und Beratungsgespräch vom 17. Januar 2024 zu beurteilen und nicht sein gesamtes Wohlverhalten. Hinsichtlich der Dauer der Einstellung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Kontrollperiode August 2023 für vier Tage sowie wegen dem verpassten Kontroll- und Beratungsgespräch vom 5. Januar 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Urk. 2/2 S. 3).

    An diesen Begründungen hielt der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort (Urk. 4) fest.

2.2    Der Beschwerdeführer machte zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von acht Tagen zusammengefasst geltend, er habe von diesem Termin keine Kenntnis gehabt. Er sei vom 31. Oktober bis 11. Dezember 2023 wegen einer Rückenoperation krankgeschrieben gewesen, anschliessend bis 24. Januar 2024 zu 50 %. Es habe überhaupt keinen Grund gegeben, diesem Gespräch fernzubleiben. Wenn er von diesem Termin gewusst hätte, so wäre er auch erschienen. Die Einladung sei mit A-Post plus zugestellt worden. Es sei für ihn umso schwieriger zu beweisen, dass er die Einladung nicht erhalten habe. Postsendungen würden aus dem Briefkasten entwendet; er habe auch eine Betreibung nicht erhalten. Ebenso sei ein weiteres Schreiben völlig durchnässt gewesen. Dies passiere nur, wenn jemand diesen Brief aus dem Briefkasten herausnehme und dieser dann in einer Pfütze lande. Sein Sohn nehme in Anwesenheit von Freunden häufig die Post aus dem Briefkastenschlitz. Er stelle sich vor, dass dessen Freunde dies im Sinne eines Bubenstreiches getan hätten. Tatsache sei, dass er die Einladung nicht erhalten habe und den Termin nicht habe wahrnehmen können (Urk. 1 S. 1).

    Hinsichtlich der Einstellung für die Dauer von 15 Tagen hielt der Beschwerdeführer fest, er könne es sich bis heute nicht erklären, weshalb er den Termin in seinem Kopf auf 17 Uhr 30 festgelegt habe. Damals habe er nicht gewusst, dass das RAV nur bis 16 Uhr geöffnet sei (Urk. 1 S. 1 unten). Die Höhe der Strafe sei enorm. Als Familienvater mit zwei schulpflichtigen Kindern könne er nicht auf eine ganze Monatsleistung verzichten. Er habe nur mit Mühe die Miete bezahlen können. Er habe bisher alle vom RAV gewünschten Massnahmen befolgt. Aber dass sein Zuspätkommen existenzbedrohend sei, hätte er nicht erwartet. Er sehe seinen Fehler ein und bitte um Neubeurteilung der Einstelltage. Er akzeptiere fünf Einstelltage, da er nur zu spät gekommen sei (S. 2).

2.3    Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen des Fernbleibens von den Kontroll- und Beratungsgesprächen beim RAV vom 5. Januar 2024 und 17. Januar 2024 beziehungsweise wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV für acht und 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


3.

3.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen ab 6. Januar 2024 damit, dass der Beschwerdeführer dem Beratungs- und Kontrollgespräch beim RAV vom 5. Januar 2024 unentschuldigt ferngeblieben ist (Urk. 2/1). Für diesen Vorwurf ist die Beschwerdegegnerin beweispflichtig. Sie hat somit den Nachweis zu bringen, dass sie dem Beschwerdeführer den behaupteten Termin zukommen liess, er mithin Kenntnis von diesem Termin hatte, sei es, dass dieser gemeinsam vereinbart war, sei es, dass er zu diesem fristgerecht vorgeladen wurde.

3.2    Bei den Akten liegt eine Kopie des Briefumschlags, der mit A-Post plus an den Beschwerdeführer durch das RAV Z.___ am 7. November 2023 verschickt wurde (Urk. 5/71). Ebenso vorhanden ist die zum Umschlag gehörende Sendungsverfolgung mittels Track & Trace Nummer «…» (Urk. 5/44), woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer das genannte Couvert am 8. November 2023 in sein Ablagefach zugestellt wurde.

3.3    Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ihnen freigestellt, auf welche Art sie diese versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.).

    Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

3.4    Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, die Sendung nicht erhalten zu haben, was möglicherweise auf einen Bubenstreich zurückzuführen sei (vgl. vorstehend E. 2.2). In seiner Einsprache vom 16. Januar 2024 (Urk. 5/58) gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2024 (Urk. 5/67-68) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe vom Termin vom 5. Januar 2024 keine Kenntnis gehabt. Er machte geltend, dass er wegen seiner Rückenoperation den Briefkasten nicht selbst habe leeren können. Dies habe sein neunjähriger Sohn übernommen und ihm die Post jeweils sofort gegeben, sofern er (der Beschwerdeführer) nicht gerade am Schlafen gewesen sei. Er könne sich nicht vorstellen, wo der Brief hingekommen sei, und habe den Eindruck, dass immer Postsendungen verschwinden würden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll im Zeitraum vom 31. Oktober bis 11. Dezember 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 5/23). Wenn er deshalb seinen Briefkasten nicht selbst hat leeren können, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Aufgabe an seine Ehefrau oder eine andere erwachsene Person delegiert, zumal er nach eigenen Angaben auch andere Briefe nicht erhalten hat. Ein Fehler bei der Postzustellung ist nicht erkennbar und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Sendung wurde dem Beschwerdeführer somit am 8. November 2024 zugestellt. Nicht erforderlich für den Nachweis der korrekten Zustellung ist, ob der Beschwerdeführer vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis genommen hat (vgl. vorstehend E. 3.3).

3.5    Wenngleich somit von einer Zustellung am 8. November 2023 auszugehen ist, ergibt sich aus der Sendungsverfolgung zum Briefumschlag mit der Track & Trace Nummer «…» (Urk. 5/44) einzig, dass dem Beschwerdeführer am 8. November 2024 eine Sendung des RAV Z.___ zugestellt wurde. Dass sich darin eine Einladung zu einem Beratungsgespräch vom 5. Januar 2024 befand, kann daraus nicht geschlossen werden. Denn das Einladungsschreiben, von dem der Beschwerdegegner behauptet, es sei dem Beschwerdeführer am 8. November 2023 zugestellt worden, ist in den Akten nicht vorhanden (vgl. Urk. 8), wohingegen die nachfolgende Aufforderung zum Gespräch vom 17. Januar 2024 belegt ist (Urk. 5/73). Der Termin wurde denn auch nirgends zeitnah erwähnt: Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 5/21-26) ist zu entnehmen, dass die für den Beschwerdeführer zuständige RAV-Beraterin am 27. September 2023 einen neuen Termin («N.T.») für den 6. November 2023 um 15 Uhr 30 angesetzt hatte (Urk. 5/24). Dieses Beratungsgespräch wurde jedoch verschoben (Urk. 5/114/15), dies wohl wegen der Rückenoperation, die Ende Oktober stattfand und derentwegen ab 31. Oktober 2023 während mehrerer Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestand. Dennoch machte die Beraterin an jenem Tag einen Eintrag, vermerkte jedoch unter der Rubrik «N.T.» nichts. Der nächste Termin wurde im Protokoll erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 31. Januar 2024 für den 14. März 2024 eingetragen (vgl. Urk. 5/23). Der Termin vom 5. Januar 2024 wurde auch im Mahnschreiben der RAV-Beraterin vom 5. Januar 2024 (Urk. 5/73) nicht ausdrücklich genannt. Darin hielt diese einzig fest, der Beschwerdeführer sei unlängst zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden. Leider habe er den vereinbarten Termin nicht wahrgenommen. Dieser Termin wurde nach dem Gesagten jedoch gar nicht aktenkundig vereinbart. Erst im Protokolleintrag vom 31. Januar 2024 erfolgte erstmals die Notiz, wonach der Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 5/22).

    Der Beschwerdegegner hat somit nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass er dem Beschwerdeführer die Aufforderung zum persönlichen Gespräch am 5. Januar 2024 zukommen liess. Damit kann dem Beschwerdeführer kein unentschuldbares Versäumen dieses Gesprächs vorgeworfen werden. Es liegt somit kein einstellungswürdiges Fehlverhalten vor. Dies führt zur Aufhebung des Einspracheentscheides Nr. «…» vom 20. Februar 2024 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 6. Januar 2024 für acht Tage und dementsprechend zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde.




4.

4.1    Dass der Beschwerdeführer dem Beratungs- und Kontrollgespräch vom 17. Januar 2024 unentschuldigt ferngeblieben beziehungsweise eineinhalb Stunden zu spät, um 17 Uhr dreissig statt um 16 Uhr, erschienen ist (vgl. Urk. 5/114/19; Urk. 1), ist unbestritten. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass die RAV-Beraterin mit Schreiben vom 5. Januar 2024 einen Termin für den 17. Januar 2024 angesetzt hat (Urk. 5/73). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post plus am 6. Januar 2024 zugestellt (Urk. 5/74 in Verbindung mit Urk. 5/55). Dass er dieses erhalten und vom Inhalt desselben Kenntnis genommen hat, ergibt sich auch aus seiner Einsprache vom 16. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 10. Januar 2024, worin er festhielt, er habe am 17. Januar 2024 bei seiner RAV-Beraterin den nächsten Termin (Urk. 5/58). Er stellt denn auch nicht in Abrede, dass er zu diesem Termin statt um 16 Uhr erst um 17 Uhr 30 erschienen ist. Es handle sich um seinen Fehler (vgl. Urk. 1 S. 2).

4.2    Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unachtsamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten ernst nimmt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage 2025, S. 192 f. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer zwar zur falschen Uhrzeit, aber am richtigen Tag zum Beratungstermin erschienen ist, kann angenommen werden, dass er den Termin irrtümlich nicht eingehalten hat. Damit von einer Sanktion abgesehen werden könnte, wäre es rechtsprechungsgemäss jedoch erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch sein übriges Verhalten gezeigt hätte, seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist massgebend, ob er während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gesprächstermins seinen Pflichten als Arbeitsloser korrekt nachgekommen ist und sich für sein Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. vorstehend E. 1.2). Diesbezüglich unzutreffend ist deshalb die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach einzig das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf das verpasste Gespräch vom 17. Januar 2024 und nicht sein gesamtes Wohlverhalten zu berücksichtigen sei (Urk. 2/2 S. 3). In den Akten ist nicht dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer von sich aus nachträglich entschuldigt hätte; dies geschah erst im Rahmen der Einsprache vom 7. Februar 2024 (Urk. 5/45-46 S. 1) und somit als Reaktion auf die Einstellungsverfügung. Zudem musste er bereits im September 2023 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, da seine persönlichen Arbeitsbemühungen ungenügend waren (Verfügung vom 17. Oktober 2023; Urk. 5/83-84). Ein Absehen von der Sanktion fällt damit ausser Betracht.

4.3    Nach dem Gesagten ist hinsichtlich des verpassten Beratungstermins vom 17. Januar 2024 der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt und der Beschwerdegegner hat zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung der zuständigen Amtsstelle verfügt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d mit Hinweis).

5.2    Der Beschwerdegegner berücksichtigte bei der Festlegung einer Einstelldauer von 15 Tagen erschwerend, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im September 2023 infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von vier Tagen und wegen dem verpassten Kontrollgespräch vom 5. Januar 2024 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Letztere Einstellung ist jedoch nach dem Gesagten unzulässig und somit bei der Festlegung der Einstelldauer nicht zu berücksichtigen. Es besteht deshalb ein triftiger Grund, vom Ermessen des Beschwerdegegners abzuweichen. Angemessen erscheint eine Einstellungsdauer von acht Tagen, was dem mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.3) entspricht.

    Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. «…» vom 20. Februar 2024 (Urk. 2/2) ist somit dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV ab 18. Januar 2024 für die Dauer von acht Tagen einzustellen ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. «…» des Amts für Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, vom 20Februar 2024 aufgehoben.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. «…» des Amts für Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, vom 20. Februar 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünfzehn Tagen auf acht Tage herabgesetzt wird.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 57 024 Syna Rüti

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterLienhard