Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00067


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 4. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 bei der Y.___ AG als Barkeeperin/stellvertretende Club-Managerin angestellt (Urk. 6/29, 6/44 und 6/168 f.). Am 18. April 2023 meldete sie sich per 1. Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/452). Per gleichem Datum stellte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/454-457).

    Mit Schlichtungsgesuch vom 14. Juli 2023 gelangte die Versicherte an das Friedensrichteramt Kreise 4 und 5 Zürich und machte eine Lohnforderung (anteiliger 13. Monatslohn 2022 und 2023 sowie Löhne für Mai und Juni 2023, jeweils zuzüglich Zins) gegenüber ihrer Arbeitgeberin geltend (Urk. 6/310-322; vgl. auch Ergänzung vom 20. Juli 2023, Urk. 6/222-225). Die ALK beantragte ihrerseits unter Hinweis auf eine erfolgte Subrogation, die Arbeitgeberin der Versicherten sei zur Zahlung eines Betrages von Fr. 7'684.45 nebst Zins zu verpflichten, welcher der Versicherten im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2023 in Form von Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei (Urk. 6/201-204). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. September 2023 schlossen die involvierten Parteien einen Vergleich, wobei sich die Arbeitgeberin zur Zahlung von Fr. 5'500.-- netto an die Versicherte und von Fr. 4'500.--netto an die ALK verpflichtete (Urk. 12/5). Am 13. Oktober 2023 verfügte die ALK, dass der versicherte Verdienst ab dem 1. Mai 2023 Fr. 6'461.-- betrage (Urk. 6/112-115), wogegen die Versicherte am 10. November 2023 Einsprache erhob (Urk. 6/100 f.). Diese wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 1. März 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 6/16-20).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. März 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, der durchschnittliche versicherte Verdienst sei insbesondere unter Einbezug der Lohnnachzahlung von brutto Fr. 6'561.35 nochmals neu zu berechnen und ihr sei dementsprechend Arbeitslosenentschädigung rückwirkend nachzuzahlen (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 22. April 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin nochmals schriftlich zur Sache (Urk. 8) und hielt sodann mit Replik vom 6. Mai 2024 an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Gleiches tat die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. Mai 2024 (Urk. 14), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

2.2    Zum massgebenden Lohn gehören unter anderem insbesondere der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn), der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind oder die versicherte Person ihre glaubhaft gemachte Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht, sowie Provisionen und Bonuszahlungen. Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (z.B. 13. Monatslohn, Provision, Bonuszahlungen, Dienstaltersgeschenke, Treueprämien; AVIG-Praxis ALE, Rz. C2).

2.3    Nach der Rechtsprechung gehört der Lohn, der mit Überzeit oder Überstunden erzielt wird, nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG. Darüber hinaus ist jegliches Entgelt für Arbeit, die über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit oder über die im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistet wird, vom versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG ausgenommen. Dies hat zur Folge, dass bei Verlust eines von zwei Hauptverdiensten lediglich die Differenz zu dem mit einer normalen üblichen Arbeitszeit erzielbaren Lohn den versicherten Verdienst bildet (BGE 129 V 105 E. 3).


3.

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. März 2024 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 80-100 % tätig gewesen. Der versicherte Verdienst bemesse sich da für die Beschwerdeführerin günstiger nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Mai 2022 bis April 2023). Die über die Normalarbeitszeit geleistete Arbeitszeit sei als Überstundenarbeit zu qualifizieren und bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Im massgeblichen Bemessungszeitraum habe die Beschwerdeführerin insgesamt ein Einkommen von Fr. 80'201.20 bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 103.44 % erwirtschaftet. Da zu ihren Gunsten auf die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit abgestellt werde, könne der versicherte Verdienst insgesamt von 103.44 % auf 100 % gekürzt werden, womit er bei Fr. 77'534.03 liege. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von gerundet Fr. 6'461.--. Der monatliche versicherte Verdienst belaufe sich ab 1. Mai 2023 folglich auf diesen Betrag (Urk. 2 S. 3 f.).

3.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 28. März 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Arbeitsvertrag sei bewusst keine feste Arbeitsstundenzahl aufgeführt worden, sondern nur der Beschäftigungsgrad von 80-100 %. Wie die Arbeitgeberin auf eine normale Betriebsarbeitszeit von 41.5 Stunden gekommen sei, sei ihr ein Rätsel und stehe im Widerspruch zu den monatlich abgerechneten Stundenzahlen. Gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) sei für Kleinbetriebe wie den Z.___ Nightclub, in welchem sie tätig gewesen sei, eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden zulässig. Diese habe sie ausser im April [2023] nie überschritten. Die über die 41.5 Stunden hinaus geleistete Arbeit sei daher nicht als Überstunden zu qualifizieren (Urk. 1 S. 1 f.). Des Weiteren sei ihr anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. September 2023 von der Vertreterin der Beschwerdegegnerin zugesichert worden, dass der Taggeldanspruch nach Eingang der vereinbarten Lohnnachzahlung rückwirkend neu berechnet werde. Die Nachzahlung von Fr. 6'561.35 brutto bzw. Fr. 5'500.-- netto sei einwandfrei deklariert worden und müsse als Lohnbestandteil berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 3).

3.3    Dem hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 einerseits entgegen, im Arbeitsvertrag sei zwar keine feste wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart worden. Diese gehe jedoch explizit aus dem integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bildenden Personalreglement hervor und betrage 41.5 Stunden für ein 100%-Pensum, die vorliegend massgebend seien (Urk. 5 S. 2). Andererseits sei der Beschwerdeführerin nicht zugesichert worden, dass sich der versicherte Verdienst infolge des Vergleichs vor dem Friedensrichter verändern oder sogar erhöhen würde. Sie habe von ihrer Arbeitgeberin eine Nachzahlung von Fr. 6'561.35 brutto bzw. Fr. 5'500.-- netto erhalten. Diese Pauschalzahlung sei für den 13. Monatslohn der Jahre 2022 und 2023 sowie für die Monatslöhne Mai und Juni 2023 erfolgt. Für den versicherten Verdienst sei aber einzig der 13. Monatslohn innerhalb des massgebenden Berechnungszeitraums vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 relevant; eine allfällige Lohnzahlung der Monate Mai und Juni 2023 könne nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe bis dato nicht beziffern können, welcher Teil der Nachzahlung sich auf den 13. Monatslohn beziehe und somit zum versicherten Verdienst gehöre. Der versicherte Verdienst sei daher nicht angepasst worden (Urk. 5 S. 3).

3.4    Mit Eingabe vom 22. April 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, dass die von ihr geleisteten Arbeitszeiten nicht teilweise als Überstunden zu qualifizieren seien. Von der Arbeitgeberin sei ihr denn auch kein Lohnzuschlag von 25 % ausbezahlt worden (Urk. 8). Mit Replik vom 6. Mai 2024 betonte sie sodann, ihr Arbeitsvertrag habe keine fixen 41.5 Stunden pro Woche vorgeschrieben, sondern einen Beschäftigungsgrad von 80-100 % bei einer Fünf-Tage-Woche im Stundenlohn. Der Z.___ Nightclub sei nicht explizit im Personalreglement aufgeführt. Die in Ziffer 5.1 des Reglements genannte Normalarbeitszeit von 41.5 Stunden sei für Betriebe mit administrativen Arbeiten und fixen Bürozeiten nachvollziehbar, nicht jedoch für Betriebe im Gastgewerbe (Urk. 11 S. 1).

3.5    Mit Duplik vom 30. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Y.___ AG explizit in Ziffer 1 des Personalreglements aufgeführt und die Beschwerdeführerin somit als Mitarbeiterin ihrer Arbeitgeberin auch vom Geltungsbereich dieses Reglements umfasst sei (Urk. 14 S. 2).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG zu Recht auf Fr. 6'461.-- pro Monat festgelegt und dabei sowohl von der Beschwerdeführerin geleistete Mehrstunden als auch die von der Y.___ AG an die Beschwerdeführerin im Oktober 2023 überwiesene Zahlung von Fr. 6'561.35 brutto bzw. Fr. 5'500.-- netto (vgl. Urk. 6/10) nicht als Bestandteile des massgebenden Lohns anerkannt hat.

4.2

4.2.1    Von der Beschwerdeführerin wird nicht mehr in Frage gestellt, dass sich der versicherte Verdienst im konkreten Fall nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst (vgl. Art. 37 Abs. 2 AVIV). Dabei handelt es sich mithin um die Periode vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023, da die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2023 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machte (Urk. 6/454; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 AVIG).

4.2.2    Hinsichtlich Mehrstunden, welche die vertragliche Arbeitszeit übersteigen, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass diese nicht zum massgebenden Lohn gehören (vgl. vorstehende E. 2.3; AVIG-Praxis ALE, Rz. C2). Die über die Normalarbeitszeit geleistete Arbeitszeit ist als Überstundenarbeit zu qualifizieren und bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2009 vom 24. August 2009 E. 3.3).

    Die Beschwerdegegnerin hat auf der Basis der aktenkundigen Lohnabrechnungen (Urk. 6/32-39, 6/47-50) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Bemessungszeitraum von Mai 2022 bis April 2023 bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 103.44 % insgesamt ein Einkommen von Fr. 80'201.20 erwirtschaftet habe. Dieses sei auf 100 %, mithin auf Fr. 77'534.03, zu kürzen (Urk. 2 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin argumentiert, mit Blick auf den ihres Erachtens anwendbaren L-GAV, welcher für Kleinbetriebe eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden für zulässig erachte, mit Ausnahme von April 2023 keine Mehrstunden geleistet zu haben (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 8 und Urk. 11 S. 1 f.). Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der für allgemeinverbindlich erklärte L-GAV in der vorliegenden Konstellation überhaupt zur Anwendung gelangt. Dieser sieht zwar in Art. 15 Abs. 1 vor, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit für alle gastgewerblichen Mitarbeiter in Kleinbetrieben gemäss Anhang 1 höchstens 45 Stunden pro Woche beträgt. Gemäss Art. 33 L-GAV sind allerdings abweichende Vereinbarungen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht, zu Gunsten des Mitarbeiters zulässig (vgl. auch Art. 357 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]). Im Personalreglement, welches integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bildete (vgl. Urk. 6/31) und von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen worden war (vgl. Urk. 6/167), wurde in Ziff. 5.1 eine Normalarbeitszeit von 41.5 Stunden pro Woche festgelegt (Urk. 6/161). Selbst wenn der L-GAV für anwendbar erachtet würde, wäre in arbeitsrechtlicher Hinsicht somit eine für die Arbeitnehmenden günstigere Regelung der Arbeitszeit vereinbart worden. Ob sich die Arbeitgeberin auch daran gehalten und Überstunden mit einem Zuschlag entschädigt hat was gemäss Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sein soll , ist nicht massgebend und ändert nichts an dieser Beurteilung. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad ausgehend von der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden ermittelt (vgl. Urk. 6/328) und den versicherten Verdienst unter Ausschluss der geleisteten Überstunden berechnet hat.

4.2.3    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der im Oktober 2023 von der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin getätigten Überweisung in Höhe von Fr. 6'561.35 brutto bzw. Fr. 5'500.-- netto verhält (Urk. 6/10). Diese erfolgte auf der Grundlage des am 6. September 2023 vor dem Friedensrichter geschlossenen Vergleichs (Urk. 12/5 S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte zuvor mit Schlichtungsgesuch vom 14. Juli 2023 und Ergänzung vom 20. Juli 2023 von der Arbeitgeberin die Zahlung von Fr. 4'478.-- (anteiliger 13. Monatslohn 2022), Fr. 2'793.50 (anteiliger 13. Monatslohn 2023), Fr. 6'712.15 (Lohn Mai 2023) sowie Fr. 6'712.15 (Lohn Juni 2023) zuzüglich Zins verlangt (Urk. 6/222 f., 6/311). Die Beschwerdegegnerin machte ihrerseits Fr. 7'684.45 nebst Zins von der Y.___ AG geltend und begründete dies damit, dass sie der Beschwerdeführerin diesen Betrag für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2023 als Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet habe und deren Forderung in diesem Umfang auf sie übergegangen sei (Art. 29 Abs. 2 AVIG; Urk. 6/202; vgl. auch Urk. 6/197). Ihr gegenüber verpflichtete sich die Y.___ AG am 6. September 2023 vergleichsweise zur Zahlung eines Betrages von Fr. 4'500.-- (Urk. 6/138).

    Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichtanrechnung der Zahlung von Fr. 6'561.35 brutto bzw. Fr. 5'500.-- netto an den versicherten Verdienst damit, dass diese Pauschalzahlung sowohl für den 13. Monatslohn der Jahre 2022 und 2023 als auch für die Monatslöhne Mai und Juni 2023 ausgerichtet worden sei. Vorliegend sei jedoch einzig der 13. Monatslohn innerhalb des massgebenden Berechnungszeitraums vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 relevant. Aus der Zahlung gehe nicht klar hervor, welcher Teil davon sich auf den 13. Monatslohn beziehe (Urk. 5 S. 3). Korrekt ist der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin neben dem 13. Monatslohn auch die Löhne für Mai und Juni 2023 vor dem Friedensrichter geltend gemacht hat (Urk. 6/222 f., 6/311). Es trifft ferner zu, dass im Vergleich nicht näher differenziert wurde, für welche von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung die Zahlung zu leisten ist (Urk. 12/5 S. 2). Dies ist im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung jedoch auch nicht zwingend notwendig. Soweit ersichtlich ist überdies unstrittig, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte (vgl. Ziff. 4.2 des Personalreglements, Urk. 6/160) und dass dieser beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehende E. 2.2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine proportionale Aufteilung der von der Arbeitgeberin geleisteten Zahlung im Verhältnis der von der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren unter dem Titel 13. Monatslohn und Monatslöhne Mai und Juni 2023 eingeklagten Beträge. Von der Lohnforderung für Mai und Juni 2023 (Fr. 13'424.30 [Fr. 6'712.15 * 2]) ist der infolge gesetzlicher Subrogation auf die Beschwerdegegnerin übergegangene Betrag von Fr. 7'684.45 in Abzug zu bringen. Folglich stehen sich ein Forderungsbetrag von Fr. 13'011.35 (Fr. 7'271.50 [4'478.-- + Fr. 2'793.50] + Fr. 5'739.85 [Fr. 13'424.30 ./. Fr. 7'684.45]) und eine Bruttozahlung von Fr. 6'561.35 gegenüber. Die Forderung bezüglich 13. Monatslohn (Fr. 7'271.50) machte 55.89 % der Gesamtforderung (Fr. 13’011.35) aus. Dementsprechend ist die von der Arbeitgeberin geleistete Zahlung im selben Prozentbetrag als dem versicherten Verdienst zugehöriger 13. Monatslohn anzuerkennen, was Fr. 3'667.15 (Fr. 6'561.35 x 0.5589) ergibt. Der versicherte Verdienst beträgt demnach jährlich gerundet Fr. 81'201.-- (Fr. 77'534.03 + Fr. 3'667.15).


5.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der versicherte Verdienst Fr. 81’201.-- beträgt. Auf dieser Grundlage wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Taggeldanspruch ab 1. Mai 2023 zu verfügen haben.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1. März 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst Fr. 81’201.-- beträgt. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch auf Taggeldleistungen ab 1. Mai 2023 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerWürsch