Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00068
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 8. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1992 geborene X.___ war vom 1. August 2022 bis 31. August 2023 bei der Y.___ AG als IT-Supporter angestellt (Urk. 8/303-304). Am 26. Juli 2023 kündigte der Versicherte sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. August 2023, wobei er vom 13. Juni 2023 bis 31. August 2023 infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war (Urk. 8/200; beziehungsweise teilweise verhindert war: vgl. unten E. 3.2). Er meldete sich am 27. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/293) und beantragte am 5. August 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2023 (Urk. 8/303-306).
Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab dem 1. September 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 8/169-172). Die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 17. September 2023 (Urk. 8/162) wurde mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 teilweise gutgeheissen, indem die Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung auf 31 Tage reduziert wurde (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. März 2024. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer nicht ausgeführt habe, inwiefern er durch den Vorgesetzten gemobbt worden sei; er habe auch keine entsprechenden Beweise eingereicht. Die geltend gemachte Äusserung des Vorgesetzten sei nicht als Mobbing zu qualifizieren (S. 4). Aktenkundig seien diverse Arztzeugnisse, aus welchen ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der Kündigung in ärztliche Behandlung begeben habe. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers werde jedoch deutlich, dass die starke psychische Belastung nicht im Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin gründete, sondern aufgrund seiner privaten Situation hervorgerufen worden sei. Eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen könne darin nicht gesehen werden (S. 5). Die gesundheitlichen Beschwerden könnten verschuldensmindernd berücksichtigt werden, weswegen die Einstelldauer auf 31 Tage reduziert werde (S. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein behandelnder Arzt bereits dargelegt habe, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Beendigung seiner damaligen Anstellung bei der Y.___ unausweichlich gewesen sei, um einen längeren Gesundheitsschaden zu vermeiden. Er habe unter starken Angstzuständen und psychischer Belastung gelitten, die eine Rückkehr zur Arbeitgeberin untragbar gemacht hätten (Urk. 1).
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 13), dass er wegen eines schweren Burnouts von seinem Arzt für den gesamten Zeitraum von Juni bis August 2023 krankgeschrieben gewesen sei. Sein Arzt habe ihm geraten, die Arbeit behutsam wiederaufzunehmen, beginnend mit einer Arbeitsbelastung von 25 %, womit er im September 2023 angefangen habe. Zusätzlich sei die Situation durch seinen ehemaligen Vorgesetzten noch weiter verschärft worden, indem er den Wunsch nach einer Beziehung zu der Schwester des Beschwerdeführers geäussert habe und vorgeschlagen habe, der Beschwerdeführer solle die Tochter des Vorgesetzten als Partnerin in Betracht ziehen. Das sei ein unangemessenes Verhalten (S. 1).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt hat ohne Vorliegen einer anderen Stelle. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre.
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm der Verbleib an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Aktenkundig sind diverse ärztliche Zeugnisse von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie: So sei der Beschwerdeführer vom 10. bis 31. Juli 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/156). Für die Zeit vom 1. bis 13. August 2023 attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vom 14. bis 20. August 2023 eine von 50 % und vom 21. bis 31. August 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Weiter sei eine Wiederaufnahme der Arbeit ab 1. August 2023 in Teilzeit möglich. Zudem wurde bei «Bemerkungen» festgehalten: «Teilweise arbeitsplatzbezogenes Zeugnis» (Urk. 8/157).
Am 11. August 2023 äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass aus medizinisch-psychiatrischen Gründen von einer Fortsetzung des aktuellen Arbeitsverhältnisses (Y.___ SA, B.___) dringend abgeraten werden müsse respektive eine Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses indiziert sei (Urk. 8/249).
In seinem Bericht vom 11. März 2024 (Urk. 3/5), der unter dem Titel «Einsprache und Ärztliche Stellungnahme» steht, führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, dass er auf sein Attest vom 11. August 2024 verweise, aber nicht bereit sei, weitere medizinische Auskünfte zu erteilen («amtliche Anmassung»).
3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar machen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (vgl. vorstehend E. 1.3, AVIG-Praxis ALE, Rz. B290). Diese müssen den Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aufzeigen, wobei die Gründe so schwerwiegend sein müssen, dass auch ein überbrückendes Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zur Zusage einer neuen Stelle unzumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit muss zudem im Zeitpunkt der Stellenaufgabe vorliegen, sodass die versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät.
3.4 Ein ärztliches Zeugnis (oder ein anderes Beweismittel), das belegen würde, dass dem Beschwerdeführer die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, liegt nicht vor. Die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse und Berichte von Dr. A.___ enthalten keine Diagnosen und Befunde sowie keine nachvollziehbaren objektiven Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Hinzu kommt, dass sich die Atteste und Bestätigungen von Dr. A.___ widersprechen: So führte er am 11. August 2023 aus, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu beenden sei (Urk. 8/249). Am 25. September 2023 berichtete er hingegen von einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab 1. August 2023, und zwar mit kontinuierlicher und ärztlich attestierter Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 8/157), wobei von einer Unzumutbarkeit nicht die Rede war. In der «Einsprache und Ärztlichen Stellungnahme» vom 11. März 2024 (Urk. 3/5) wurde das Attest vom 25. September 2023 nicht mehr erwähnt.
3.5 Im Lichte der eingangs dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. oben E. 1.3), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung – zumindest einstweilen – nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wäre nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zuzumuten gewesen, sich zunächst nach einer anderen Stelle umzusehen und das Arbeitsverhältnis erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen.
Etwas Gegenteiliges sagt selbst Dr. A.___ in seinem Bericht vom 11. März 2024 (Urk. 3/5), in dem er für die Sache des Beschwerdeführers Partei ergreift, nicht aus. Dr. A.___ erklärt, er habe es bereits damals als ratsam erachtet, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das mag zutreffend sein, auch wenn man die Schilderungen des Beschwerdeführers berücksichtig. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, zuerst eine neue Arbeitsstelle zu suchen und erst dann sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.6 Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Mobbing, unangebrachte Kommentare und dergleichen (vgl. dazu Urk. 13). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 5). Zum einen ist nicht erstellt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt (angeblicher Vorschlag des Vorgesetzten, wechselseitig strafbare Beziehungen zu sich noch im Schutzalter befindlichen Familienangehörigen aufzunehmen) den Tatsachen entspricht. Zum anderen wäre ein Verbleib an der Arbeitsstelle - selbst wenn der geschilderte Sachverhalt zutreffend wäre - nicht unzumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer hätten ohne Weiteres straf- und insbesondere arbeitsrechtliche Instrumente zur Verfügung gestanden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das von ihm geschilderte Verhalten seines Vorgesetzten geschützt hätte. Ähnliches gilt in Bezug auf Mobbing und unangebrachte Kommentare. Auch diese unsubstantiierten Vorwürfe sind nicht belegt.
Es mag zutreffend sein, dass das Arbeitsklima - aus welchen Gründen auch immer - schlecht gewesen ist; das bedeutet aber noch nicht, dass ein weiterer Verbleib an der Arbeitsstelle bis zum Antritt einer neuen Stelle unzumutbar gewesen ist.
4.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (Urk. 2) die ursprünglich verfügte Einstelldauer von 36 Tagen auf 31 Tage. Dabei wurden sowohl die persönlichen Umstände als auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt. Mit einer Einstelldauer von 31 Tagen ging die Beschwerdegegnerin an die untere Grenze bei schwerem Verschulden. Gründe für eine weitere Milderung sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach konstanter Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5 mit Hinweisen).
4.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubStocker