Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00069
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1988 geborene (Urk. 8/178) X.___ war ab dem 1. August 2020 bei der Primarschule Y.___ als Lehrperson für das Fach Deutsch als Zweitsprache im Rahmen eines Pensums von 63-77 Prozent angestellt (Urk. 8/1-4, Urk. 8/7-8, Urk. 8/140-141, Urk. 8/152-153). Nachdem sie diese Stelle am 9. März 2023 per 31. Juli 2023 gekündigt hatte (Urk. 8/25-26, Urk. 8/148), meldete sie sich am 9. Oktober 2023 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung an (Urk. 8/10) und stellte am 20. Oktober 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2023 (Urk. 8/1-4).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 9. Oktober 2023 im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 8/90-93). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/76-77) wies es mit Entscheid vom 5. März 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass sie ab dem 9. Oktober 2023 zu mindestens 70 % eines Vollzeitpensums vermittlungsfähig sei (Urk. 1). Am 26. April 2024 (Urk. 5) reichte sie weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 6/1-2; vgl. auch Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7); am 23. Mai 2024 verzichtete es zudem auf eine weitere Vernehmlassung zu den nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 10). Von den beiden Stellungnahmen des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, das heisst wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.2 Die Vermittlungsfähigkeit von Studenten setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie bereit und in der Lage sind, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist Studenten, die nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt sind, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 93 f. mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hat seine Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung vermittlungsfähig sei, im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin habe ihre letzte Arbeitsstelle mitunter deshalb gekündigt, weil das von ihr geplante Verfassen einer zweiten Masterarbeit unter Beibehaltung des bisherigen Pensums von 63-77 % nicht möglich gewesen sei. Ihrer Argumentation, sie sei aus finanziellen Gründen auf eine Arbeitstätigkeit von 70 % nebst dem Verfassen der Masterarbeit angewiesen, könne nicht gefolgt werden. Entscheidend sei, ob sie unabhängig vom Verdienst bereit und aufgrund ihrer zeitlichen Verfügbarkeit in der Lage sei, eine Stelle im angemeldeten Ausmass anzunehmen (Urk. 2 S. 2 f.). Die von ihr neu zu verfassende Masterarbeit werde mit 30 ECTS-Punkten (European Credit transfer and Accumulation System/Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) bewertet. Dies entspreche einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 900 Stunden beziehungsweise einem Vollzeitsemester (Urk. 2 S. 3 f.). Wenngleich die Beschwerdeführerin schon gewisse Vorarbeiten geleistet habe, über Vorkenntnisse in der Konzeption einer Masterarbeit verfüge und die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit für eine Masterarbeit von Student zu Student variiere, bestehe kein hinreichender Grund, nicht von einem üblichen, massgeblichen Arbeitsaufwand von etwa 900 Stunden auszugehen. Dass sie bereits im Jahr 2022 in erheblichem Mass an derselben Masterarbeit gearbeitet habe, vermöge sie nicht zu beweisen. Der zuständigen Arbeitslosenkasse habe sie am 23. Oktober 2023 angegebenen, dass sie wegen ihres hohen Arbeitspensums in ihrer letzten Tätigkeit an der Primarschule bisher nicht dazu gekommen sei, sich der Masterarbeit zu widmen; gemäss ihrer Stellungnahme vom 7. November 2023 sei sie seit drei Wochen daran, sich in die Materie einzulesen; dies lasse darauf schliessen, dass sie die Arbeit neu begonnen habe. Da sie plane, diese am 1. Juni 2023 abzuschliessen, sei von einem Zeitaufwand von 33 Wochen auszugehen. Beim gleichfalls anzunehmenden Arbeitsaufwand von 900 Stunden entspreche dies einem wöchentlichen Aufwand von rund 27 Stunden. Dieser übersteige zusammen mit dem geltend gemachten Beschäftigungspensum von 70 % klarerweise eine übliche Vollzeitbeschäftigung. Das anerkannte Pensum von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung entspreche demgegenüber zusammen mit den durchschnittlich für das Studium aufzuwendenden 27 Stunden pro Woche einer vollzeitlichen Auslastung (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie könne als alleinstehende Person mit einem Beschäftigungsgrad von lediglich 50 % ihre Lebenshaltungskosten nicht finanzieren (Urk. 1 S. 1). Zudem sei sie keine gewöhnliche Studierende, da sie keine Vorlesungen oder Seminare besuche. Während des Verfassens ihrer ersten Masterarbeit habe sie zu 60-80 % eine Filiale geführt und zudem noch Seminare und Vorlesungen an der Universität besucht. Zusätzlich zu diesem Pensum habe sie Module und Seminare im Umfang von 17 ECTS erfolgreich absolviert. Deshalb sei es ihr sicher möglich, mit einem vergleichbaren Pensum, aber ohne zusätzliche 17 ECTS, die Masterarbeit zu absolvieren. Ferner sei die Berechnung des Beschwerdegegners nicht korrekt. Da sie bereits über Erfahrung mit dem Verfassen einer Masterarbeit verfüge, sei ein Arbeitsaufwand von 750 Stunden vereinbart worden. Im Rahmen einer teils unbezahlten Auszeit an ihrer früheren Stelle bei der Primarschule Y.___ im Frühjahr 2022 habe sie zudem bereits sieben Wochen, entsprechend 189 Stunden (sieben Mal 27 Stunden), in die Arbeit investiert (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Unbestrittenermassen ist anhand der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu Fragen des Beschwerdegegners vom 7. November 2023 davon auszugehen, dass sie in der Woche vom 16. Oktober 2023 (drei Wochen vor dem 7. November 2023) mit der Arbeit an ihrer Masterarbeit begonnen hat und plante, diese am 1. Juni 2024 (also 33 Wochen später) abzuschliessen (Urk. 8/109).
3.2 Der von der Beschwerdeführerin erwartete Zeitaufwand für die mit 30 ECTS bewertete Masterarbeit beläuft sich – anders als der üblicherweise angenommene durchschnittliche Aufwand von 900 Stunden - auf bloss 750 Stunden (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/109).
Ihre Begründung, sie könne die aktuelle Masterarbeit schneller verfassen, weil sie bereits über Erfahrung mit dem Verfassen einer Masterarbeit verfüge (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/109), leuchtet nicht ohne Weiteres ein: Zwar hat sie gemäss den eingereichten Akten im Frühjahrssemester 2018 bereits eine kunsthistorische Masterarbeit mit Erfolg verfasst (Urk. 6/2). Allerdings betrifft ihre aktuelle Masterarbeit das Fach Deutsch (Urk. 8/96, Urk. 8/106, Urk. 8/109). Zudem liegt die Bearbeitung der letzten Masterarbeit bereits rund sechs Jahre zurück. Deshalb ist zumindest fraglich und jedenfalls nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 202 f.) ausgewiesen, dass sie aktuell tatsächlich noch in erheblichem Ausmass von den Erfahrungen, die sie beim Verfassen der ersten Masterarbeit machen konnte, profitieren kann. Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass mangels hinreichender anderslautender Beweise davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Masterarbeit die üblicherweise erwartete Arbeitszeit von 900 Stunden wird aufwenden müssen (Urk. 2 S. 4). Auch ihr weiteres Argument, sie habe bereits im Frühjahr 2022 189 Stunden (sieben Wochen à 27 Stunden) in die Arbeit investiert (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 6/1), vermag keine Reduktion des üblichen Zeitaufwands für die Masterarbeit zu begründen. Denn wie der Beschwerdegegner zu Recht anführt (Urk. 2 S. 4), fehlen ausreichende Anhaltspunkte, dass die bereits rund eineinhalb Jahre zurück liegende mehrwöchige Arbeit an ihrer Masterarbeit Resultate zeitigte, auf welchen die Beschwerdeführerin aktuell aufbauen kann, weil sie ihren Arbeitsaufwand ab der Wiederaufnahme der Arbeit im Oktober 2023 verringern. Ihre Bemerkung in der Stellungnahme vom 7. November 2023, sie sei sich seit drei Wochen am Einlesen und hoffe, ihrem Professor ab Mitte Januar 2024 die These sowie die Grobplanung mit dem Inhaltsverzeichnis vorlegen zu können (Urk. 8/109), deutet vielmehr darauf hin, dass sie im Oktober 2023 mit der Arbeit von vorne begonnen hat.
3.3 Wird der Arbeitsaufwand für die Masterarbeit von 900 Stunden auf die verfügbare Zeitspanne von 33 Wochen aufgeteilt, resultiert ein durchschnittlicher wöchentlicher Aufwand von rund 27 Stunden. Dieser übersteigt zusammen mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschäftigungspensum von 70 % (Urk. 1) klarerweise eine übliche Vollzeitbeschäftigung. Das vom Beschwerdegegner anerkannte Ausmass der verbleibenden Vermittlungsfähigkeit - 50 % eines Vollpensums - entspricht demgegenüber zusammen mit den durchschnittlich für das Studium aufzuwendenden 27 Stunden pro Woche einer vollzeitlichen Auslastung. Da die Arbeitslosenversicherung Ausfälle aus einer ein volles Pensum übersteigenden Tätigkeit nicht deckt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen), ist unerheblich, ob die von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit versehenen Pensen für Arbeitszeit und berufsbegleitendes Studium kumuliert ein erwerbliches Vollzeitpensum deutlich überschritten, wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 1 f.). Dennoch sprechen auch ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 gegen ihre (aktuell vorgetragene) Behauptung, sie sei bereit und in der Lage, nebst der Arbeit an ihrer Masterarbeit ein Beschäftigungspensum von mindestens 70 % auszuüben. Damals gab sie nämlich an, dass sich die Arbeit an einer Masterarbeit nicht mit einem hohen Pensum als Primarschullehrerin, ihrer letzten Tätigkeit, vereinbaren lasse (Urk. 8/105-106; vgl. auch Urk. 2 S. 4). Vor dem Hintergrund des Gesagten vermögen sodann auch die finanziellen Überlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1 f.) zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Dass der Beschwerdegegner ab Beginn der Arbeit an der Masterarbeit ungefähr am 16. Oktober 2023 eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung anerkannt hat, ist nicht zu beanstanden.
3.4 Für die Woche zwischen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 9. Oktober 2023 (Urk. 8/10) und dem Beginn der Arbeit an ihrer Masterarbeit in der Woche vom 16. Oktober 2023 (drei Wochen vor dem 7. November 2023; Urk. 8/109) liegt ebenfalls keine Vermittlungsfähigkeit für ein höheres Arbeitspensum vor. Denn nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat (hier also mit der Masterarbeit zu beginnen plante) und deshalb für eine neue Beschäftigung (beziehungsweise hier eine Beschäftigung in höherem Umfang) nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als (in höherem Umfang) vermittlungsfähig (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 35030 Syndicom Zürich+Ost
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt