Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00074
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 25. Juni 2024
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube-Meier
Stieger + Schütt Rechtsanwälte
Steinberggasse 54, 8400 Winterthur
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Am 25. Januar 2021 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ an und beantragte am 4. Februar 2021 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2021. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, er habe ab dem 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und er sei für die betreffend die Monate Februar 2021 bis November 2021 bereits entrichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 47'657.50 netto rückerstattungspflichtig. Die von X.___ am 3. März 2022 dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. März 2022 ab. Zudem trat sie auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht ein mit dem Hinweis, dass das Erlassgesuch nach Rechtskraft des Entscheides über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und die damit verbundene Rückerstattung an die zuständige Amtsstelle überwiesen werde. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2022 erhob X.___ am 16. März 2022 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2021 habe, und von einer Rückforderung der ausbezahlten Taggelder sei abzusehen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren-Nr. AL.2022.00080) abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 2). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Das Erlassgesuch von X.___ vom 3. März 2022 wurde zuständigkeitshalber an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) überwiesen und mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 ergänzt. Das AWA (ab 1. Januar 2024: Amt für Arbeit [AFA]) wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2023 ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2023 wies es mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 ab, wogegen X.___ beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde erhob (Verfahrens-Nr. AL.2024.00015). Das Verfahren ist noch hängig.
3. Mit Eingabe vom 8. April 2024 stellte X.___ ein Revisionsgesuch gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Er beantragte, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben, und seine Beschwerde vom 16. März 2022 sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N 250).
1.2 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 29 lit. a GSVGer; vgl. Art. 61 lit. i ATSG).
Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 m.w.H.).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.3).
1.3 Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Vielmehr obliegt es ihnen, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht respektive der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 28. Juni 2022 zusammengefasst (Verfahren-Nr. AL.2022.00080), dem Beschwerdeführer sei der Nachweis, dass er während der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2019 bis am 31. Januar 2021 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt habe, nicht gelungen. Mangels eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Lohnflusses habe die Beschwerdegegnerin das geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH von Oktober 2019 bis Januar 2021 zu Recht nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt (Urk. 2).
2.2 Das Gericht unterliess es angesichts dessen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie zusätzlich geltend gemacht, von Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der A.___ GmbH gearbeitet hatte.
2.3 Zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH erwog es im Einzelnen (Urk. 2), gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH vom 30. September 2019 habe der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im Stundenlohn gearbeitet. Dieses sei gemäss dem bei den Akten liegenden Kündigungsschreiben vom 27. November 2020 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2021 aufgelöst worden. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen solle der Beschwerdeführer in den Monaten Januar 2020 bis Januar 2021 Salärzahlungen in Höhe von brutto je Fr. 7'000.-- respektive von netto Fr. 5'958.05 erhalten haben.
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. April 2021 habe die Z.___ GmbH ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe vom 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 gedauert. Die Kündigung sei am 27. November 2020 auf den 31. Januar 2021 ihrerseits ausgesprochen worden. Als Kündigungsgrund seien wirtschaftliche Gründe angegeben worden. Von Januar 2020 bis Januar 2021 habe der Beschwerdeführer einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 91'000.-- erzielt; der letzte Monatslohn habe Fr. 6'500.-- betragen und der Beschwerdeführer habe einen anteilsmässigen 13. Monatslohn von Fr. 500.-- erhalten. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) getätigten Vorabklärungen hätten diverse Unstimmigkeiten und Widersprüche aufgezeigt: Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 26. November 2021 gehe hervor, dass für den Beschwerdeführer weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 AHV-Beiträge abgerechnet worden seien. Den Lohndeklarationen der Firma Z.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 könne entnommen werden, dass dieses Unternehmen für den Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge abgerechnet habe. Die Suva habe erklärt, dass die Z.___ GmbH seit 1. März 2019 obligatorisch bei ihr versichert sei; für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 hätte sie keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet hätte; weder auf den Lohnerklärungen noch in der Finanzbuchhaltung dieser Firma seien Zahlungen an X.___ festgestellt worden. Der Gesellschafter B.___ habe sodann dem Betreibungsbeamten am 15. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Z.___ GmbH ab November 2020 keinen Umsatz mehr erzielt habe, weshalb die Beitragsperiode des Jahres 2021 wohl auch wegfalle.
Mit der Steuererklärung 2019 habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen aus Haupterwerb von Fr. 15'993.-- deklariert. Für das Jahr 2020 habe er kein Einkommen deklariert.
Die Beschwerdegegnerin habe bei beiden Arbeitgebern Lohnabrechnungen, die Lohnbuchhaltung und die AHV- bzw. Suva-Lohndeklarationen verlangt und den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie der Bank-/Postkontoauszüge einzureichen, woraus sämtliche Lohnüberweisungen im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2021 hervorzugehen hätten; bei Barlohnauszahlungen seien die entsprechenden Barlohnquittungen einzureichen. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer eine Kopie der PK-Vorsorgeausweise per 1. Oktober 2019, 1. Januar 2020 sowie 1. Januar 2021 und Austrittsabrechnungen einreichen.
Zum Nachweis des Lohnflusses habe der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bloss die Kopien von nicht vollständigen Bankkontoauszügen der Monate Mai, Juni und Juli 2019 aufgelegt. Aus diesen würden zwar Lohnzahlungen der A.___ GmbH hervorgehen, von der Z.___ GmbH ausgerichtete Salärzahlungen würden jedoch nicht erscheinen. Auch weitere Unterlagen, die eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ GmbH hätten belegen können (z.B. Arbeitszeitrapporte etc.), seien nicht vorgelegt worden. Ebensowenig habe der Beschwerdeführer einen Vorsorgeausweis vorgelegt, welcher sich auf das behauptete Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH beziehen würde. In der Steuererklärung 2020 habe der Beschwerdeführer schliesslich keinen Haupterwerb und keinen Nebenerwerb für sich deklariert. Aufgrund der fehlenden Belege, dass die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer tatsächlich einen Lohn ausbezahlt habe und der Tatsache, dass weder Abrechnungen bei den Ausgleichkassen vorgenommen worden seien und der Beschwerdeführer im Jahr 2020 auch in der Steuererklärung kein Einkommen deklariert habe, sei dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er im Jahr 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, nicht gelungen.
3.
3.1 Der Gesuchsteller (ehemals Beschwerdeführer im Verfahren AL.2022.00080) brachte in seinem Gesuch vom 8. April 2024 vor, die Arbeitslosenkasse habe mit Strafanzeige vom 4. Juli 2023 ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, welches mittlerweile mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Januar 2024 eingestellt worden sei. Die Einstellungsverfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 1 S. 5 Rz. 11).
Sodann machte er geltend, im Rahmen des Strafverfahrens sei der ehemalige Geschäftsführer der Z.___ GmbH, B.___, am 28. November 2023 einvernommen worden. Dieser habe im Wesentlichen die Aussagen des Gesuchstellers in dessen Einvernahme vom 17. November 2023 bestätigt (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 16). Damit sei klar, dass sich der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Z.___ GmbH und dem Gesuchsteller eindeutig aus der strafrechtlichen Untersuchung bzw. konkret der Einvernahme von B.___ ergebe. Dieser habe bestätigt, dass der Gesuchsteller im von ihm geltend gemachten Zeitraum circa ein Jahr gearbeitet habe. Ebenfalls werde die ausschliessliche Barauszahlung des Lohnes bestätigt. Für die widersprüchlichen Angaben gegenüber den Sozialversicherungen bzw. die fehlenden Unterlagen übernehme der Geschäftsführer sinngemäss die Verantwortung. Damit diene die Einvernahme von B.___ dem Beweis der bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesenen, aber letztlich zuungunsten des Gesuchstellers unbewiesen gebliebenen Tatsache, dass der Gesuchsteller über ein Jahr lang für die Z.___ GmbH gearbeitet habe. Wäre die Einvernahme von B.___ bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegen, hätte das angerufene Gericht ein anderes Urteil zu fällen gehabt. Die Einvernahme hätte dabei direkt der Sachverhaltsfeststellung und nicht bloss der Beweiswürdigung gedient, und lasse damit die damaligen Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen. Dem Gesuchsteller sei es im Beschwerdeverfahren auch nicht möglich gewesen, ein der strafrechtlichen Einvernahme von B.___ entsprechendes Beweismittel beizubringen. Er sei damals noch unvertreten gewesen und habe nicht gewusst, welche Beweismittel ihm in seiner rechtlichen Situation nützen könnten (Urk. 1 S. 7 Rz. 17 f.).
3.2 Der Gesuchsteller stützte sich auf das Beweismittel der strafrechtlichen Einvernahme von B.___ vom 28. November 2023 (Urk. 3/9). Das Beweismittel erweist sich zwar als neu, doch lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb es dem Gesuchsteller nicht hätte möglich sein sollen, bereits im Hauptverfahren (Verfahren-Nr. AL.2022.00080) eine Bestätigung von B.___ über die von diesem gegenüber der Kantonspolizei Zürich gemachten Angaben beizubringen. Dem Gesuchsteller war die Telefonnummer von B.___ bekannt (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2023 über die Einvernahme des Gesuchstellers [Urk. 3/8], Antwort auf Frage 35) und er brachte nicht vor, Kontaktaufnahmen zu B.___ seien fehlgeschlagen, noch wies er Entsprechendes nach. Gemäss der Aussage von B.___ sollen die beiden im Jahr 2022 sogar gemeinsam für eine andere Person gearbeitet haben und soll sich der Gesuchsteller circa ein halbes Jahr vor der Einvernahme von B.___ bei diesem gemeldet haben, um gemeinsam etwas trinken zu gehen (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. November 2023 über die Einvernahme von B.___ [Urk. 3/9], Antworten auf Fragen 21-22 und 25-27).
3.3 Das neue Beweismittel vermag somit nicht dem Beweis von Tatsachen zu dienen, welche im Hauptverfahren zwar bekannt, aber trotz hinreichender Sorgfalt zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Auch verfängt das Argument des Gesuchstellers, er sei im Hauptverfahren noch unvertreten gewesen und habe nicht gewusst, welche Beweismittel ihm in seiner rechtlichen Situation nützen könnten, nicht. Diesen Umstand hat er sich selbst zuzuschreiben (vgl. E. 1.3). Die von B.___ zu Protokoll gegebenen Sachverhalte zum Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers mit der Z.___ GmbH waren dem hiesigen Gericht gestützt auf den von B.___ unterzeichneten Arbeitsvertrag sowie die von diesem unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung bereits bekannt (E. 3.4. hernach) und mussten nicht bewiesen werden. Denn die Abweisung der Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2022 erfolgte wegen fehlender Belege, dass die GmbH dem Gesuchsteller tatsächlich einen Lohn ausbezahlt hatte, was Voraussetzung ist, damit die Frage der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bejaht werden kann. Dazu hat sich B.___ nicht geäussert.
3.4 Selbst wenn neue Tatsachen vorlägen, wären diese nicht erheblich beziehungsweise nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (E. 1.2). Sowohl der Arbeitsvertrag vom 30. September 2019 als auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 24. April 2021 (Urk. 3/9 Anhang) lagen dem Gericht vor (E. 2.3). Beide Dokumente waren von B.___ unterzeichnet worden, was er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bestätigte (Urk. 3/9, Antworten auf Fragen 41-45 und 51). Des Weiteren bestätigte er mündlich, was er bereits schriftlich festgehalten hatte (insbesondere dass der Gesuchsteller bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen sei). Doch vermochte B.___ mit seinen Aussagen die zahlreichen Widersprüche, welche in die Würdigung des Urteils im Hauptverfahren AL.2022.00080 bereits eingeflossen sind, nicht aufzulösen. Vielmehr stellt seine Aussage, er habe alles, was die Firma (Z.___ GmbH) angehe, gelöscht (Urk. 3/9, Antwort auf Frage 38), ein weiteres Indiz dafür dar, dass kein Interesse daran besteht, die bestehenden Ungereimtheiten zu beseitigen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die eigene Schilderung des Gesuchstellers, die von ihm genannten Personen, welche mit ihm auf der Baustelle gearbeitet hätten und bestätigen könnten, dass er bei der Z.___ GmbH gearbeitet habe, würden öfters selbst betrügen. Diese Personen würden Schwarzarbeit leisten und sich krank melden, obwohl sie es nicht seien (Urk. 3/8, Antworten auf Fragen 59-60). Alle diese Vorwürfe können nicht ausgeschlossen werden. Doch gerade angesichts dieser undurchsichtigen Umstände kann nicht ohne Weiteres vom Bestehen eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden, zumal es der Gesuchsteller selbst unterliess, für den Nachweis des Lohnflusses Bank- oder Postkontoauszüge der massgebenden Monate einzureichen. Bei der polizeilichen Einvernahme begründete er dies damit, dass «nichts drauf gestanden habe». Wenn man nichts bekomme, dann müsse man auch nichts einreichen. Er könnte dies heute noch nachliefern. Der Stand sei aber immer noch gleich wie dazumal. Es sei «Null-Null» gewesen (Urk. 3/8, Antworten auf die Fragen 49-50). Diese Begründung lässt sich indes nicht nachvollziehen, und es bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung, die Bank- oder Postkontoauszüge seien blank. Ausserdem ist die Würdigung derselben, selbst wenn auf diesen keine Transaktionen sichtbar sein sollten, der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht zu überlassen. Indem der Gesuchsteller diese Unterlagen der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht vorenthielt, trug er wesentlich dazu bei, dass ihm der Nachweis nicht gelang, im ganzen Jahr 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben. Zwar bestätigte B.___ die Lohnübergaben in bar durch ihn selber, seinen Bauführer oder seinen Buchhalter (Urk. 3/9, Antworten auf Fragen 57 und 65), doch bestätigte B.___ auch, sie hätten immer Auszahlungsquittungen ausgestellt und es seien Lohnabrechnungen und Lohnausweise erstellt worden (Urk. 3/9, Antworten auf Fragen 59-64). Der Gesuchsteller machte hingegen geltend, erst am Schluss des Arbeitsverhältnisses Lohnabrechnungen erhalten zu haben, Lohnquittungen dagegen nie (Urk. 3/8, Antworten auf Fragen 32, 48, 51 und 53).
Die Aussagen von B.___ ändern nichts daran, dass mangels eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Lohnflusses das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH von Oktober 2019 bis Januar 2021 nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anzuerkennen ist. Es liegen keine erheblichen neuen Tatsachen vor, die an den damaligen Entscheidungsgrundlagen etwa zu ändern vermöchten und das Urteil vom 28. Juni 2022 in einem andern Licht erscheinen liessen.
3.5 Nach dem Gesagten ist offensichtlich kein Revisionsgrund gegeben, womit das Revisionsgesuch vom 8. April 2024 ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 32 und § 19 Abs. 2 GSVGer) und ohne Beizug der Akten des Verfahrens AL.2022.00080, des Verfahrens AL.2024.00015, der Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Akten des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller (Urk. 1) abzuweisen ist.
4. Der Gesuchsteller beantragte in seiner Eingabe vom 8. April 2024 (Urk. 1) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1).
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist. Das Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit des Revisionsgesuches abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer), wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen (E. 3.2-3.4) verwiesen werden kann. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit erübrigt sich die Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers und in diesem Zusammenhang der Beizug der Akten des Verfahrens AL.2024.00015.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube-Meier
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/3-9
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA), unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/3-9
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro