Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00075


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 2. September 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Engelberger

ADLEGEM Rechtsanwälte

Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1969 geborene X.___ war vom 15. April 2005 bzw. 6. Dezember 2006 (vgl. zefix.ch) bis 5. April 2023 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH (seit dem 18. April 2023 [SHAB-Publikation] in Liquidation; Urk. 10; vgl. auch Urk. 6/256, Urk. 6/296, Urk. 6/346). Zudem war er bis zur Löschung der Y.___ GmbH aus dem Handelsregister am 10. Mai 2024 deren Gesellschafter mit Stammanteilen von zuletzt 25 % (vgl. zefix.ch). Am 4. Dezember 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. Dezember 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2023 (Urk. 6/348 ff.). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) teilte dem Versicherten am 21. Februar 2023 mit, dass er als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und erst dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen könne, wenn er seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben habe; die definitive Löschung sei mit einem Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen (Urk. 6/336). Mit E-Mail vom 17. April 2023 reichte der Versicherte verschiedene Unterlagen (namentlich den Liquidationsbeschluss der Y.___ GmbH vom 5. April 2023 [Urk. 6/317.], welcher am 6. April 2023 beim Handelsregisteramt eingereicht worden sei) zu den Akten, welche belegen sollten, dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung nachweislich per 5. April 2023 aufgegeben habe (Urk. 6/325). Mit (nicht aktenkundiger) Kassenverfügung vom 28. April 2023 verneinte die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/288) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 25Mai 2023 ab (Urk. 6/282). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/136 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2023.00127 vom 17. Oktober 2023 in dem Sinne gut, als dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide (Urk. 6/120 ff.). Auf die von der ALK dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/89 f.) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_762/2023 vom 12. Dezember 2023 nicht ein (Urk. 6/71 ff.).

1.2    Am 20. Dezember 2023 forderte die ALK den Versicherten unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts AL.2023.00127 vom 17. Oktober 2023 auf, bis zum 5. Januar 2024 zum Sachverhalt allenfalls ergänzende Ausführungen sowie allfällig ergänzende Unterlagen einzureichen, welche belegen, dass er seit dem 5. April 2023 keine massgebliche Einflussnahme auf die Entscheidungen der Y.___ GmbH in Liquidation habe und somit ein Missbrauchsrisiko mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden könne (Urk. 6/70). Mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 reichte der Versicherte die Stellungname vom 20. Dezember 2023 sowie die Lohnabrechnung und Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom November 2023 ein (Urk. 6/56 ff.). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 hielt die ALK daran fest, dass der Versicherte infolge seiner arbeitgeberähnlichen Stellung ab 1. Januar 2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 6/50 f.). Die von diesem dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. März 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Gutheissung des angefochtenen Entscheids rückwirkend ab dem 5. April 2023 eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht unter Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszugs mit, dass die Y.___ GmbH am 10. Mai 2023 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (Urk. 9, Urk. 10). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

1.2    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei vom 15. April 2005 bis 31. Dezember 2022 bei der Y.___ GmbH als «Geschäftsführer» angestellt gewesen. Alsdann habe er nach eigenen Angaben noch bis Ende März 2023 administrative Tätigkeiten im Teilzeitpensum übernommen. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer per 5. April 2023 von seiner Funktion als Geschäftsführer der Y.___ GmbH zurückgetreten sei. Gleichentags habe die Gesellschafterversammlung beschlossen, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren. Seit dem 17. Mai 2023 (TR-Datum) sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer ohne Zeichnungsberechtigung der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Seit dem 13. April 2023 befinde sich die Y.___ GmbH in Liquidation. Bei Gesellschaftern einer GmbH ergebe sich der massgebliche Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen bereits aus dem Gesetz heraus. Daran ändere auch nichts, wenn sich die GmbH in Liquidation befinde. Eine Einzelfallprüfung sei in casu nicht notwendig. Das im Urteil vom 17. Oktober 2023 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2014 vom 17. Oktober 2014 enthalte keine entsprechende Prüfpflicht der Arbeitslosenkasse. Der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt unterscheide sich denn auch wesentlich vom vorliegenden. Im Übrigen habe das Sozialversicherungsgericht keine Vorgaben gemacht, welche die Arbeitslosenkasse dazu zwingen würde, vorliegend einen aus ihrer Sicht rechtswidrigen Entscheid zu erlassen. Soweit doch eine Einzelfallprüfung notwendig sei, könne die Missbrauchsgefahr vorliegend nicht ausgeschlossen werden. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass während der Liquidation das teilweise noch vorhandene Gross- und Kleininventar zu versilbern oder schliesslich zu entsorgen gewesen sei. Auch aus dem Umstand, dass die Y.___ GmbH in Liquidation auf ihr Gastwirtschaftspatent verzichtet habe, lasse sich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Es sei davon auszugehen, dass ein solches jederzeit neu beantragt werden könne. Bei alle dem werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer, solange er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht mittels definitiven Verkaufs seiner Firmenanteile oder Löschung der Firma aus dem Handelsregister definitiv aufgebe, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, das Bundesgericht habe im Urteil vom 12. Dezember 2023 unter Erw. 3.2 die Pflicht zur konkreten Abklärung des Einzelfalls bestätigt. Demgegenüber habe sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, es sei in casu keine Einfallfallprüfung von Nöten. Dieses Verhalten sei unverständlich, irreführend und verstosse zudem gegen Art. 9 der Bundesverfassung (BV). Der Beschwerdeführer dürfe und müsse sich darauf verlassen können, dass untere Instanzen die Anweisungen oberer Instanzen befolgten. Es sei im Übrigen irrelevant, ob sich der dem Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2014 vom 17. Oktober 2014 zugrundeliegende Sachverhalt 1:1 mit dem vorliegenden decke. Entscheidend sei vielmehr, dass gemäss besagtem Urteil eine Ablehnung des Anspruchs allein aufgrund der Tatsache, dass jemand weiterhin Gesellschafter einer GmbH in Liquidation sei, nicht erfolgen dürfe. Bei einer solchen Einfallbeurteilung sei vorliegend nämlich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Dies weil die Y.___ GmbH den Zuschlag für den Sommerbetrieb des Restaurants A.___ ab Frühjahr 2023 nicht mehr erhalten habe. In der Folge hätten die Gesellschafter am 5. April 2023 einstimmig beschlossen, kein neues Projekt in Angriff zu nehmen und die Y.___ GmbH aufzulösen. Als Liquidator sei B.___ eingesetzt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer am 5. April 2023 von seiner Funktion als Geschäftsführer zurückgetreten. Per Ende März 2023 habe das (befristete) Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers definitiv geendigt. Das A.___ haben im Wesentlichen aus Containern bestanden, welche sich im Eigentum der Stadt C.___ befunden hätten. Die Container seien nach der Sommersaison 2022 entsorgt worden. Das Gastwirtschaftspatent sei zurückgegeben und die faktische Liquidation per Ende März 2023 abgeschlossen gewesen. Der Schuldenruf sei im Juni 2023 erfolgt und im Sommer 2023 sei mit der Verteilung des Gesellschaftervermögens begonnen worden. Seither sei ein Widerruf des Auflösungsbeschlusses aus rechtlicher Sicht unzulässig (Urk. 1).


3.    

3.1    Im Urteil AL.2023.00127 vom 17. Oktober 2023 erwog das hiesige Gericht, nach der Rechtsprechung hätten Arbeitnehmer, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter beziehungsweise als finanziell am Betrieb Beteiligte die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung. Das Bundesgericht habe seine Praxis betreffend Gesellschafter einer GmbH mit BGE 145 V 200 bestätigt und darauf hingewiesen, dass neben der gesetzlichen Ausgestaltung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung und derjenigen jedes einzelnen Gesellschafters (mit oder ohne Geschäftsführertätigkeit) auch der personenbezogene Charakter der Unternehmung, mit der Gefahr einer abredeweisen Einflussnahme der Gesellschafter untereinander, ein Missbrauchsrisiko darstellten. Demgegenüber seien Liquidatoren (und deren Ehepartner) nach ständiger Praxis "nur" in der Regel vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten könnten sie zwar weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen und seien daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden. Das Missbrauchsrisiko beruhe bei Liquidatoren in erster Linie auf der Möglichkeit, sich selbst (bzw. den Ehegatten) während der Liquidationsphase wieder einzustellen oder den Betrieb zu reaktivieren. Wenn allerdings aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden könne, rechtfertige es sich nicht, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen, insbesondere auf ARV 2015 S. 69 [8C_514/2014] E. 4; Erw. 3.1).

    Das Gericht erwog weiter, vorliegend habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch allein aufgrund der Tatsache verneint, dass der Beschwerdeführer weiterhin Gesellschafter der Y.___ GmbH in Liquidation sei, ohne die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer nicht als Liquidator eingesetzt, aber mit Liquidationsaufgaben betraut gewesen sei (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2 ff.). Damit erweise sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend festgestellt, weshalb die Sache – in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids – zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Erw. 3.2 f., Disp.- Ziffer 1).

3.2    In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Y.___ GmbH befinde sich seit dem 5. April 2023 in Liquidation; seither sei er nicht mehr als deren Geschäftsführer tätig. Zudem habe die Y.___ GmbH per Gesellschaftsbeschluss entschieden, dass die Y.___ GmbH nach der Beendigung des Mietvertrages mit der Stadt C.___ für den Sommersaisonbetrieb A.___ am Y.___ keinen weiteren Betrieb mehr führen wolle und die Firma somit aufgelöst werde. Als Liquidator sei B.___ bestimmt worden. Dieser habe sich um die Veräusserung des Warenlagers und um die «Schliessung der administrativen Arbeiten» gekümmert. Als Firmensitz verfüge die Y.___ GmbH lediglich noch über einen Briefkasten; das Büro und Lager an der D.___ in C.___ seien per Ende September 2023 aufgelöst worden. Er selbst sei von Mitte Mai bis Ende Dezember 2023 als Aushilfe in der Wirtschaft E.___ in F.___ tätig gewesen (Urk. 6/58).


4.

4.1    Ausweislich der Akten fungierte der Beschwerdeführer bis zu seinem Rücktritt per 5. April 2023 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/256). Damit fällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge seiner arbeitgeberähnlichen Stellung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 5. April 2023 ausser Betracht (vgl. E. 1.2). Dies ist unbestritten.

4.2    Nach dem 5. April 2023 bis zur Löschung der Y.___ GmbH aus dem Handelsregister am 10. Mai 2024 (vgl. zefix.ch) war der Beschwerdeführer weiterhin deren Gesellschafter (mit 30 Stammanteilen à Fr. 1'000.-- bei einem Stammkapital von Fr. 120'000.--). Zudem wurde er im Nachgang des Liquidationsbeschlusses vom 5. April 2023 (Urk. 6/317) mit faktischen Liquidationsaufgaben betraut. So wurde er nach eigenen Angaben mit der Aufnahme und dem Verkauf des Inventars sowie mit «anderen Arbeiten» im Nachgang zur Betriebsschliessung beauftragt (vgl. Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023, Ziff. 18, Urk. 6/141). Alsdann ist den Akten zwar zu entnehmen, dass die Container des A.___ von der Stadt C.___ mit Hilfe der Metallbaufirma G.___ Ende Oktober 2022 abgebaut und entsorgt wurden (vgl. E-Mailkorrespondenz mit der Stadt Zürich, Urk. 6/250 f.; vgl. auch Beschwerde vom 22. Juni 2023, Ziff. 15, Urk. 6/141) und der Y.___ GmbH jedenfalls seit Juni 2023 für den Betrieb des A.___ kein Gastwirtschaftspatent mehr ausgestellt wurde (Urk. 6/255). Demgegenüber bestand mit Blick auf den eingetragenen Firmenzweck, wonach die Y.___ GmbH unter anderem Grundstücke erwerben, verwalten und belasten sowie Zweigniederlassungen errichten konnte, und der Beschwerdeführer dazu passend jedenfalls im Oktober 2022 noch erwog, das inventarisierte und eingelagerte Betriebsmobiliar und die Gerätschaften selber wiedereinzusetzen (vgl. E-Mail vom 18. Oktober 2022, Urk. 6/251) grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte und damit Reaktivierung bzw. Rückgründung der Y.___ GmbH. Zwar trifft es zu, dass ein Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung nur so lange zulässig ist, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (BGE 123 III 473 Erw. 5c). Wann mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorliegend begonnen worden ist, lässt sich bei der vorliegenden Aktenlage nicht genau eruieren; der Beschwerdeführer gab hierfür in vager Formulierung «Sommer 2023» an (Urk. 2). Fest steht jedenfalls, dass der Schuldenruf (erstmals) am 15. Mai 2023 im SHAB publiziert wurde (Urk. 6/254) und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen konnte, soweit ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt hat, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden konnte, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 821a i.V.m mit Art. 745 Abs. 3 des Obligationenrechts [OR] in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Eine solche Bestätigung liegt nicht bei den Akten. An einer möglichen Reaktivierung ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer seit Mitte Mai 2024 aushilfsweise als Chef de Service im Restaurant E.___, F.___, arbeitete. Dies umso weniger, als letzteres nach eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers initial als zweimonatiger Einsatz angedacht war (vgl. Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, Urk. 6/58). Nach dem bisher Gesagten und unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Missbrauchsrisiko dann ausscheidet, wenn es praktisch nichts mehr zu liquidieren gibt und eine Reaktivierung bzw. eine Rückgründung als ausgeschlossen erscheint, wobei zuverlässige Indizien für letzteres die Veräusserung von betriebsnotwendigem Material oder die Kündigung von für den Betrieb wichtigen Verträgen oder Mitgliedschaften bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2014 vom 17. Oktober 2014, Erw. 4.3.2), kann ein Missbrauchsrisiko vorliegend erst mit der Auflösung des Betriebslagers an der D.___ in C.___ per Ende September 2023 (vgl. Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, Urk. 6/58) verneint werden.

4.3    Zusammenfassend ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung infolge seiner arbeitgeberähnlichen Stellung bis zum 5. April 2023 resp. infolge der abredeweisen Einflussnahme als Gesellschafter und des damit einhergehenden Missbrauchsrisikos bis Ende September 2023 zu verneinen. Ab dem 1. Oktober 2023 ist ein entsprechender Anspruch, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich zu bejahen.


5.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 8. März 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem 1. Oktober 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt ein teilweises Obsiegen noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Leistungsumfang beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Pascal Engelberger den Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren (AL.2023.00127) vertreten hat, auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem 1. Oktober 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Pascal Engelberger

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger