Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00082


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1979 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. August 2014 als Leiter Technik Aftersales Service bei der Y.___ AG (ehemals Z.___ AG; Urk. 7/87-88). Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3. Oktober 2023 auf (Urk. 7/91, vgl. auch Urk. 7/16-17). Am 31. August 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/100) und er beantragte am 5. Oktober 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 2. Oktober 2023 (Urk. 7/18-21).

    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 stellte das damalige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2023 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/76-77). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2023 (Urk. 7/71-72; nachgebessert mit Eingabe vom 4. Januar 2024 [Urk. 7/62]), wies das Amt für Arbeit (AFA) mit Einspracheentscheid vom 12. März 2024 ab (Urk. 2).


2.    Das in der Folge beim AFA eingegangene Schreiben vom 26. März 2024, welches sich gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2024 (Urk. 2) richtete, wurde mit Schreiben vom 25. April 2024 (Urk. 3) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 (Urk. 6) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde insbesondere erwogen, für die Kontrollperiode November 2023 habe der Beschwerdeführer zehn Arbeitsbemühungen getätigt. Alle Bewerbungen seien am 20. und am 29. November 2023 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch kontinuierlich um Stellen zu bemühen. Eine streng regelmässige Verteilung der Stellenbewerbungen über einen ganzen Monat hinweg könne wegen der Schwankungen im Stellenangebot nicht verlangt werden. Jedoch sei der Beschwerdeführer nicht davon entbunden, täglich die Stellenangebote zu studieren und sich auf jedes infrage kommende Inserat zu melden. Wenn er während eines erheblichen Teils des Monats davon absehe, Arbeitsbemühungen zu tätigen, würde dies seine Chancen verringern, innert möglichst kurzer Zeit eine neue Stelle zu finden. Darüber sei er bereits am Erstgespräch vom 14. September 2023 und in der Pflichtinformation für Stellensuchende, welche er am 7. September 2023 absolviert habe, informiert worden. Darüber hinaus müsse er, sofern in seinem Berufszweig nur wenige Stellen ausgeschrieben seien, auch ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs mit der gebotenen Intensität Arbeit suchen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Das Recht, sich vorerst ausschliesslich im ausgebildeten Berufszweig zu bewerben, sei nicht derart absolut, dass es auch dann bestehe, wenn in diesem Bereich keine oder – bezogen auf das Angebot – nur eine sehr geringe Nachfrage nach Arbeit vorhanden sei. Zudem hätten die Bemühungen umso intensiver zu sein, je geringer die Aussicht sei, eine Anstellung zu finden (Urk. 2 S. 2 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass im November 2023 effektiv keine Stellen im Umkreis von zwei Stunden Fahrtweg verfügbar gewesen seien, bei denen er auch nur eine annähernde Chance gehabt hätte, sie zu bekommen. Erst ab dem 23. November 2023 habe es dann Stellenangebote gegeben, die zwar nicht seiner Qualifikation entsprochen hätten, aber dennoch machbar gewesen wären. Er habe schliesslich die Stückzahl von 10 Bewerbungen erreicht, auch wenn ihm im Voraus bereits klar gewesen sei, dass die Stelleninserate deutlich unter seiner Qualifikation liegen würden. Auch für die HR-Mitarbeitenden müsse es offensichtlich gewesen sein, dass es sich um RAV-Bewerbungen handeln würde. Er suche somit durchaus auch Stellen unter seiner Qualifikation, mit der Hoffnung, sich später intern hocharbeiten zu können (Urk. 1).


3.    

3.1    Durch die Akten ist belegt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten zwei Beratungsgespräche beim RAV am 14. September 2023 und am 20. Oktober 2023 darauf hingewiesen wurde, dass er je Kontrollperiode mindestens zehn bis zwölf bzw. wöchentlich zwei bis drei persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe (vgl. Prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 7/5-6).

    Für die Kontrollperiode November 2024 wies der Beschwerdeführer zehn Arbeitsbemühungen nach (Urk. 7/79-82), womit sich in quantitativer Hinsicht seine Suchbemühungen unbestrittenermassen als ausreichend erwiesen. Auch in qualitativer Hinsicht wurde von Seiten des Beschwerdegegners nicht geltend gemacht, dass diese nicht zu genügen vermochten.

    Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die mangelnde Kontinuität der Bewerbungen in der Kontrollperiode November 2023. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass die zehn vom Beschwerdeführer aufgeführten Arbeitsbemühungen in den Zeitraum vom 20. bis zum 29. November 2023 fallen. Betreffend die Zeit vom 1. bis 19. November sind keine Arbeitsbemühungen dokumentiert (Urk. 7/79-82).

3.2    Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allerdings von der versicherten Person hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern würden (Urteil des Bundesgericht 8C_153/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

3.3    Auch wenn es sich rechtsprechungsgemäss unter Umständen rechtfertigen lässt, schriftliche Bewerbungsbemühungen auf einige Tage im Kontrollmonat zu konzentrieren und angesichts der Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regelmässigkeit verlangt werden kann, folgt daraus nicht, dass im vorliegenden Fall eine Konzentration der Arbeitsbemühungen auf lediglich zehn Tage – und damit auf weniger als die Hälfte der Kontrollperiode November 2023 - nicht zu beanstanden ist. Entschuldbare Gründe, welche in der Kontrollperiode November 2023 eine geringere Anforderung an die Kontinuität der Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Auch vermag sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen (E. 2.2) nicht von der Pflicht zur grundsätzlich regelmässigen Arbeitssuche in der hier relevanten Kontrollperiode zu entlasten. Hauptsächlich machte er geltend, dass erst ab dem 23. November 2023 machbare Stellen ausgeschrieben gewesen seien. Dies erscheint nicht glaubhaft, zumal - gestützt auf die Akten - in der vorangegangenen und folgenden Kontrollperiode potenzielle Stellenangebote bereits vor Monatsende verfügbar waren.

3.4    Es erweist sich demnach als korrekt, dass der Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

4.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage entspricht einer Sanktion im unteren Bereich eines leichten Verschuldens. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint diese Sanktion als angemessen.


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Syna Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz