Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00083


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 4. September 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West

Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war vom 13. Januar 2014 bis 31. August 2017 als Consultant/Informatikerin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/290, Urk. 7/296 ff.). Am 31. Juli 2017 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/319) und beantragte am 25. August 2017 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2017 (Urk. 7/311 ff.). Infolge Aussteuerung wurde die Versicherte per 30. April 2019 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (vgl. Schreiben vom 29. April 2019, Urk. 7/144). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Kontrollmonat April 2019, da sie die verlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe (Urk. 7/54 f.). Die dagegen erhobene Eisprache (Urk. 7/17) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 11. März 2024 ab (Urk. 2).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Die arbeitslose Person macht den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).

    Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV, in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung, hat die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist folgende Unterlagen vorzulegen: den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitgeber-bescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. d) sowie die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e).

    Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: (a.) das Formular «Angaben der versicherten Person»; (b.) die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; (c.) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen redaktionellen Fassung).

    Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG).

    Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

1.3    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Die Beschwerdegegnerin müsse die versicherte Person bei verpasster Frist oder vor deren Ablauf weder mahnen noch dürfe sie eine zusätzliche Frist gewähren. Vorliegend habe sich die Beschwerdeführerin erstmals am 14. Januar 2021 im Zusammenhang mit der fehlenden Abrechnung für den Monat April 2019 gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch für diese Kontrollperiode bereits verfallen gewesen. Das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2019 hätte bis spätestens am 31. Juli 2019 vollständig ausgefüllt eingereicht werden müssen. Bis heute sei das besagte Formular nicht eingegangen. Da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen für eine mögliche Geltendmachung des Anspruchs für den Monat April 2019 eingereicht habe, sei die Beschwerdegegnerin auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über das fehlende Formular zu informieren. Zudem sei das Begehren um Wiederherstellung der Frist binnen 30 Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und gleichzeitig den Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei deshalb verfallen und entsprechend verwirkt (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe das Formular verschickt. Zudem sei sie von der Beschwerdegegnerin nicht darauf hingewiesen worden, dass das Formular vermisst werde und sie (die Beschwerdeführerin) habe die Nichtauszahlung im Kontrollmonat April 2019 erst entdeckt, als sie die Steuerveranlagung gemacht habe. Sie habe [im März 2019] einen Unfall gehabt, dabei ihr Baby verloren, sei unter Schock gestanden und operiert worden. Sie habe nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung von der Beschwerdegegnerin diverse «Mahnungen» bezüglich der notwendigen Unterlagen erhalten. Dies im Unterschied zur Abmeldung/Aussteuerung. Hier seien solche Mahnungen und Erinnerungen zu Unrecht weder schriftlich noch mündlich erfolgt. Folglich habe sie Anspruch auf Auszahlung des Restanspruchs (Urk. 1).


3.    

3.1    Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (Urk. 7/319), teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit Willkommensschreiben vom 11. August 2017 (Urk. 7/316) mit, welche Unterlagen für die Prüfung der Anspruchsberechtigung noch einzureichen seien (namentlich das Formular Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, vollständig ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre, Kopien des Arbeitsvertrages und des Kündigungsschreibens des letzten Arbeitsverhältnisses, Kopien der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate). Alsdann wurden Art. 20 Abs. 3 AVIG (Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs), Art. 28 Abs. 2 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug), Art. 43 Abs. 3 ATSG (Abklärung) und Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 AVIV (Geltendmachung des Anspruchs) zitiert, woraus sich unter anderem ergibt, dass die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs der Kasse für jede Kontrollperiode das Formular «Angaben der versicherten Person» vorzulegen hat (Art. 29 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a AVIV, Urk. 7/316 f.).

3.2    Nachdem die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 7/310 ff.), wurde sie von der Beschwerdegegnerin im Erinnerungsschreiben vom 21. September 2017 aufgefordert, vollständig ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre, Kopien des letzten Arbeitsvertrages und des Kündigungsschreibens des letzten Arbeitsverhältnisses sowie Kopien der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate bis zum 6. Oktober 2017 einzureichen. Auf Seite 2 des Schreibens wurden wiederum Art. 20 Abs. 3 AVIG (Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs), Art. 28 Abs. 2 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug), Art. 43 Abs. 1 (neu) und Abs. 3 ATSG (Abklärung) und Art. 29 Abs. 1 bis 3 AVIV (Geltendmachung des Anspruchs) zitiert (Urk. 7/308 f.).

3.3    Am 20. Oktober 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals unter Fristansetzung bis zum 30. Oktober 2017 auf, die darin genannten Unterlagen einzureichen (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Kopie der Bank- oder Postkontokarte, vollständige ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre, Kopien des letzten Arbeitsvertrages und des Kündigungsschreibens des letzten Arbeitsverhältnisses sowie der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate) einzureichen. Es wurden abermals Art. 20 Abs. 3 AVIG (Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs), Art. 28 Abs. 2 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug), Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG (Abklärung) und Art. 29 Abs. 1 bis 3 AVIV (Geltendmachung des Anspruchs) zitiert (Urk. 7/304 f.).

3.4    Infolge des bei der A.___ versicherten Stolpersturzes vom 29. März 2019 und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit bezog die Beschwerdeführerin vom 12. bis 21. April 2019 für zehn Tage Unfalltaggelder (vgl. Taggeldabrechnung und Unfallmeldung, Urk. 7/137 ff).

3.5    Im Schreiben «Taggeld-Restanspruch» vom 16. April 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 31. August 2019 endige. Gemäss der letzten Abrechnung der Kontrollperiode März 2019 habe die Beschwerdeführerin bereits 391 Taggelder bezogen. Bis zum Ende der Rahmenfrist bestehe demnach ein Restanspruch von 9 Taggeldern. Alsdann wurde Art. 27 Abs. 2 bis 5bis AVIV (Höchstzahl der Taggelder) zitiert und dem Schreiben das Informationsblatt «Aussteuerung – Wie geht es weiter?» beigelegt (Urk. 7/148; vgl. auch die E-Mail-Korrespondenz vom 16./17. April 2019, worin die Beschwerdeführerin über den Restanspruch von 9 Tagen und - auf ihre Rückfrage hin - darüber informiert wurde, dass der «letzte Tag somit der 1. April 2019» sei, Urk. 7/145 f.). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. April 2019 darüber informiert, dass sie infolge Aussteuerung per 30. April 2019 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde (Urk. 7/144).

3.6    Mit E-Mail vom 29. Dezember 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr die «Auszahlungsbescheinigung für 2019» zuzustellen. Sie habe diese gar nicht erhalten (Urk. 7/133). Am 14. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei ihr aufgefallen, dass das Arbeitslosengeld für April 2019 darin nicht aufgeführt sei. Sie bitte um eine Korrektur (Urk. 7/131; vgl. Bescheinigung über die der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 3. Januar 2021, Urk. 7/134). Die Beschwerdegegnerin antwortete der Beschwerdeführerin selbentags, da sie (die Beschwerdeführerin) ab dem 1. April 2019 direkt von der A.___ Unfalltaggelder erhalten habe, solle sie sich diesbezüglich an die A.___ wenden (Urk. 7/131).

3.7    Mit E-Mail vom 7. Juni 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin und teilte dieser mit, sie habe im Januar 2021 realisiert, dass sie den Restanspruch von 9 Taggeldern im Jahre 2019 nicht erhalten habe. Es sei ihr auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April [2019] nicht eingegangen sei. Dies könne aber nicht stimmen, zumal sie das besagte Formular der Beschwerdegegnerin zusammen mit der Unfallmeldung per Post zugestellt habe. Es könne nicht sein, dass nur die Unfallmeldung, nicht aber das damit verschickte Formular eingegangen sei. Zudem hätte man sie (die Beschwerdeführerin) spätestens im Austrittsdokument darauf hinweisen müssen, dass das besagte Formular noch fehle. So sei sie denn auch bei der Anmeldung darauf hingewiesen worden, die fehlenden Unterlagen innert Frist einzureichen (Urk. 7/127). Daraufhin teilte ihr die Beschwerdegegnerin selbentags mit, sie (die Beschwerdeführerin) sei gemäss Brief vom 16. April 2019 darüber informiert worden, dass für die Kontrollperiode April 2019 noch 9 Taggelder zur Verfügung stünden. Die Durchsicht aller Unterlagen habe ergeben, dass die Beschwerdegegnerin das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2019 nicht erhalten habe. Sofern die Beschwerdeführerin gegenteiliges nicht belegen könne, gelte das Formular als nicht zugestellt. Im Übrigen sei dem Formular «Angaben der versicherten Person» zu entnehmen, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlösche, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin habe bis 31. Juli 2019 Zeit gehabt, die Kontrollperiode April 2019 geltend zu machen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Kontrollperiode April 2019 erloschen und der Anspruch könne nicht mehr geltend gemacht werden (Urk. 7/127).

3.8    Daraufhin stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 8. Juni 2023 auf den Standpunkt, sie habe das Schreiben vom 16. April 2019 betreffend Taggeld-Restanaspruch nie erhalten. Dass sie das Formular «Angaben der versicherten Person» verschickt habe, könne sie zwar nicht belegen. Sie habe es jedoch zusammen mit der Unfallmeldung verschickt und dies sei Beweis genug, dass die Beschwerdegegnerin auch das Formular erhalten habe (Urk. 7/125 f.).


4.

4.1    Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage hätte die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihres Restanspruchs das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den April 2019 innert dreier Monate vorlegen müssen (Art. 29 Abs. 2 lit. a AVIV, E. 1.2). Dies war nach Lage der Akten nicht der Fall und die Beschwerdeführerin, welche hierfür die Beweislast und dementsprechend auch die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Kupfer Bucher Barbara, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, Art. 20 S. 146), kann gegenteiliges nicht belegen. Mangels Geltendmachung eines Anspruchs für den Restanspruch im April 2019 war die Beschwerdegegnerin denn auch nicht angehalten, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Nachfrist anzusetzen. So dient letztere der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen, was sinnigerweise voraussetzt, dass ein Anspruch von der versicherten Person innert der Anmeldefrist überhaupt geltend gemacht wird (vgl. hievor E. 1.2; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024; Rz. C194). Ausweislich der akten-kundigen E-Mailkorrespondenz vom 16./17. April 2019 hatte die Beschwerde-führerin Kenntnis vom Restanspruch im Umfang von 9 Taggeldern bis und mit 11. April 2019. Mithin geht ins Leere, wenn sie vorbringt, sie habe das Schreiben vom 16. April 2019 nie erhalten (Urk. 7/125, E. 3.8). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin in der Märzabrechnung vom 31. Mai 2019 - in Gross-buchstaben gedruckt – aufgefordert, das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat April 2019» einzureichen (Urk. 7/135). In den Formularen «Angaben der versicherten Person» wird jeweils darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht wird. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG hinreichend nachgekommen. Schliesslich wirft zumindest Fragen auf, wenn die Beschwerde-führerin - nachdem sie im Januar 2021 erstmals die Nichtauszahlung eines allfälligen Restanspruchs bemerkt haben will - bis 2023 zuwarte, bis sie sich diesbezüglich erneut an die Beschwerdegegnerin wandte (vgl. hievor E. 3.6 f.).

4.2    Nach dem Gesagten ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Kontrollmonat April 2019 verwirkt ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger