Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00084


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 12. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 3. November 2021 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1957 geborenen X.___ einen Betrag von Fr. 46'356.20 für von Oktober 2018 bis August 2021 zu viel ausbezahlte Taggelder zurück (Urk. 6/234-239). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 ab (Urk. 6/227-233). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. September 2022 (Prozess-Nr. AL.2022.00169, Urk. 6/212-223) ab. Das Urteil erwuchs am 1. Dezember 2022 unangefochten in Rechtskraft.

    Am 23. Dezember 2022 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/201-202). Das Amt für Arbeit (AFA) hiess das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2023 teilweise gut, anerkannte die Gutgläubigkeit des Versicherten beim Empfang der Taggelder und erliess ihm infolge einer teilweisen grossen Härte einen Betrag von Fr. 594.13 (Urk. 6/126-131). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 14. Oktober 2023 (Urk. 6/124-125) hiess das AFA am 13. März 2024 teilweise gut und erliess dem Versicherten weitere Fr. 583.34, im Restbetrag von Fr. 45'178.73 bestätigte es die Rückerstattungspflicht (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ein Erwerbseinkommen von Fr. 79'487.30 anstelle von Fr. 93'120.-- anzurechnen. Am 28. Mai 2024 beantragte das AFA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.3    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) unter anderem damit, dass für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliege, derjenige Zeitpunkt massgebend sei, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei und die Einkommensverhältnisse seien auf ein Jahr umzurechnen. Das Urteil betreffend Rückforderung sei im November 2022 rechtskräftig geworden, der im November 2022 erzielte Lohn sei deshalb auf ein Jahr hochzurechnen, dies unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen (S. 2). Das Total der Einnahmen von Fr. 124'062.73 - beinhaltend unter anderem ein Erwerbseinkommen von Fr. 93'120.-- - übersteige die gesamten abzugsberechtigten Ausgaben von Fr. 78'884.-- um Fr. 45'178.73. Dieser Betrag sei zurückzuerstatten, der Restbetrag von Fr. 1'182.47 werde erlassen (S. 3 und Beiblatt S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), für das jährliche Erwerbseinkommen sei der Bruttolohn des Monats November 2022 mit dem Faktor 12 multipliziert worden. In der Lohnabrechnung des Monats November 2022 seien jedoch Zuschläge für Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Diese seien bei der Berechnung des Erwerbseinkommens abzuziehen. Er arbeite im Stundenlohn, in den Lektionenansätzen seien diese Zuschläge enthalten. In den Ferien und bei Feiertagen erhalte er keine Lohnzahlungen. Im November 2022 habe es weder Ferien noch Feiertage gegeben. Die Entschädigungen beträfen daher nicht den Monat November 2022. Die monatlichen Erwerbseinkommen seien auch sehr unterschiedlich und hätten beispielsweise im August 2022 infolge der Sommerferien nur Fr. 650.45 betragen. Das Erwerbseinkommen belaufe sich deshalb auf Fr. 79'487.30 statt auf Fr. 93'120.--.


3.

3.1    Dass der Beschwerdeführer beim Empfang der zu Unrecht ausgerichteten Taggelder gutgläubig war, ist unbestritten und ausgewiesen (vgl. dazu auch Urk. 6/197). Für die Prüfung der für einen Erlass zusätzlich erforderlichen grossen Härte sind wie bereits dargelegt die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann dies aber bei derart schwankenden monatlichen Einkommen wie denjenigen des Beschwerdeführers (Fr. 560.-- im August 2022, Fr. 2‘581.-- im September 2022, Fr. 5‘925.-- im Oktober 2022 und Fr. 7‘760.-- im November 2022, Urk. 3/1) nicht bedeuten, dass das Einkommen lediglich eines Monats zu berücksichtigen und auf ein Jahr hochzurechnen ist, tritt die Rechtskraft des Entscheides über die Rückforderung doch zu einem völlig zufälligen Zeitpunkt ein. Die Berechnungsweise des Beschwerdegegners könnte gar dazu führen, dass eine Rückforderung gesamthaft zu erlassen wäre, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils über die Rückerstattung keine Einnahmen, im darauffolgenden Monat hingegen ein beträchtliches Einkommen erzielt hätte, was offensichtlich nicht angehen kann. Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts infolge späterer Zustellung an den Beschwerdeführer im Übrigen erst am 1. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen, der vom Beschwerdegegner berücksichtigte Monat November 2022 damit von Vornherein nicht massgebend.

    Nach dem Gesagten kann demnach nicht von einem Jahreseinkommen von Fr. 93‘120.-- (12 x Fr. 7‘760.-- entsprechend dem Bruttolohn November 2022, Urk. 3/1/7) ausgegangen werden, vielmehr ist das Einkommen zu berücksichtigen, welches der Beschwerdeführer über das gesamte Jahr hinweg erzielt hat. Dabei ergibt sich aus den Unterlagen, dass ihm im Jahre 2022, in welchem Jahr das Urteil über die Rückerstattungspflicht rechtskräftig wurde, ein Lohn von brutto Fr. 87‘211.-- ausgerichtet wurde (Urk. 6/188). Dieses Einkommen ist vollumfänglich anzurechnen, womit der Umstand berücksichtigt wird, dass dem Beschwerdeführer in den Ferien kein Lohn ausgerichtet wurde, in seinem Stundenlohn dafür ein Zuschlag für Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten ist. Die anderen Positionen der Einnahmen sowie die abzugsberechtigten Ausgaben (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 1-2) wurden im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

3.2    Es ergeben sich somit ein Total der Einnahmen von Fr. 120'123.40 (2/3 x [87‘211.-- + 3'672.-- - 10'502.-- - 12'208.20 - 1'500.--] + 28'680.-- + 26'031.-- + 1/15 des anrechenbaren Vermögens von Fr. 314'458.--) sowie abzugsberechtigte Ausgaben von Fr. 37'469.-- (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 1-2). Abzüglich von Fr. 12'000.-- für zusätzliche Ausgaben und einen Betrag von Fr. 29'415.-- für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 2) werden die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 41'239.40 überschritten. In diesem Umfang ist der Rückerstattungsbetrag festzulegen, wobei Fr. 4'620.40 offenbar bereits mit nachzuzahlenden Leistungen der Monate Januar, März, April 2019, Oktober 2020 und September 2021 verrechnet wurden (Urk. 6/239). Dem Beschwerdeführer sind demzufolge Fr. 5'116.80 (46'356.20 - 41'239.40) zu erlassen, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeit (AFA) vom 13. März 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die Rückforderung von Fr. 46'356.20 im Umfang von Fr. 5'116.80 teilweise erlassen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- SECO - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher