Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00086


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 23. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, beantragte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 1. November 2023 (Eingangsstempel) die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Fr. 26'999.30 (AHV-pflichtiger Lohn für die Monate Juli bis Oktober 2023 von Fr. 19'600.--, Anteil 13. Monatslohn von Fr. 5'200.-- und Anteil Ferien von Fr. 3'599.30, Urk. 9/62-69 und 9/47 f.), nachdem über ihre Arbeitgeberin Y.___ GmbH mit Wirkung ab 16. Oktober 2023 der Konkurs eröffnet und dies am 23. Oktober 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden war (vgl. www.zefix.ch).

    Mit Schreiben vom 6. November 2023 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte unter Ansetzung einer Frist bis 27. November 2023 zur Einreichung näher bezeichneter Unterlagen auf (Urk. 9/55). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 setzte sie ihr eine Nachfrist bis 20. Januar 2024, um die Forderungseingabe (wie bereits zuvor verlangt) mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamts zu versehen unter explizitem Hinweis darauf, dass die Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf der Frist zugestellt würden (Urk. 9/44). Die Forderungseingabe lag dem Konkursamt Wallisellen am 25. Januar 2024 vor, wurde von diesem umgehend unterzeichnet und noch gleichentags bei der Post aufgegeben; sie traf alsdann am 26. Januar 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein (Urk. 9/31-38).

    Mit Verfügung Nr. ... vom 9. Februar 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, ein allfälliger Anspruch sei zufolge Nichteinhaltung der 60-Tages-Frist zur Geltendmachung des Anspruchs erloschen (Urk. 9/26-28). Auf die dagegen vom Ehemann der Versicherten am 9. April 2024 per E-Mail erhobene Einsprache (Urk. 9/24-25) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. vom 18. April 2024 nicht ein (Urk.2; Urk. 9/20-22).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtenen Entscheid sei aufzuheben, auf die am 12. Februar 2024 per E-Mail erhobene Einsprache einzutreten und ihr ein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung zuzugestehen (Urk. 1). Die Beschwerde wurde von der Versicherten alsdann in der ihr hierfür mit Verfügung vom 6. Mai 2024 angesetzten Frist (Urk. 4; Zustellbeleg Urk. 5) eigenhändig unterzeichnet (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist oder die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an diese zurückzuweisen ist. Soweit mit den Ausführungen in der Beschwerde Antrag auf materielle Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung im vorliegenden Prozess gestellt worden sein sollte, kann nicht darauf eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).


2.    Streitgegenstand bildet die Insolvenzentschädigung für AHV-pflichtigen Lohn inkl. 13 Monatslohn und Anteil Ferien bis Oktober 2023, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids beantragt wurde (vgl. Sachverhalt). Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer)


3.    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einsprache auf die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin erwog, die Einsprache vom 9. April 2024 sei klar verspätet; eine frühere Einsprache sei nicht erkennbar (Urk. 2; Urk. 9/20-22; Urk. 8), während die Beschwerdeführerin dafürhielt, bereits ihre E-Mail vom 12. Februar 2024 könne als Einsprache gewertet werden. Im Übrigen sei jener Entscheid finanziell nicht verkraftbar und angesichts der mit Schreiben vom 23. Januar 2024 bis 7. Februar 2024 verlängerten Frist stossend (Urk. 1).


4.    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Die Art. 38-41 ATSG zur Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Wiederherstellung der Frist sind sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhalten zu haben, sondern machte vielmehr geltend, diese sei «zwei Tage nach der neuen Frist» – gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2024 wurde eine solche bis 7. Februar 2024 angesetzt (Urk. 3/1) – eingetroffen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die genannte Verfügung sei mit A-Post [gemäss Verfügung sogar mit A-Post Plus] verschickt worden und daher am Folgetag eingetroffen (Urk. 2 S. 1; Urk. 9 S. 22). In den Parteidarstellungen und Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass die Zustellung der Verfügung vom 9. Februar 2024 erst nach dem 23. Februar 2024 erfolgt sein könnte. Dementsprechend steht fest, dass die 30-tägige Einsprachefrist bereits abgelaufen war, als der Ehemann der Beschwerdeführerin am 12. April 2024 mit der Beschwerdegegnerin telefonierte und ihr gleichentags per E-Mail mit Betreff «Verfügung Nr. ...» mitteilte, man sehe die Verfügung als nicht wirksam an (Urk. 9 S. 24 f.).

5.2    Soweit die Beschwerdeführerin argumentierte, ihre E-Mail vom 12. Februar 2024 betreffend «AW: Anfrage Lohnauszahlung» könne als Einsprache gewertet wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Der massgebliche Absatz der E-Mail lautet: «Zum einen betrifft dies die Forderungseingabe gemäss Mitteilung des Konkursamtes vom 25. Januar 2024. Trotz der Übermittlung dieser Unterlagen habe ich bisher keine Rückmeldung erhalten und möchte gerne wissen, wann ich mit einer Auszahlung rechnen kann» (vgl. Urk. 3/4).

    Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin beim Verfassen der E-Mail vom 12. Februar 2024 noch keine Kenntnis von der Verfügung vom 9. Februar 2024 hatte, sondern vielmehr noch auf eine Rückmeldung wartete, nachdem sie die geforderten Unterlagen bzw. die Forderungseingabe inzwischen eingereicht hatte. Die Verfügung vom 9. Februar 2024 war an einem Freitag ergangen, weshalb es nicht überrascht, dass die Beschwerdeführerin davon am Montagnachmittag (12. Februar 2024) noch nichts wusste, auch wenn die Verfügung möglicherweise bereits in ihrem Briefkasten lag. Die E-Mail vom 12. Februar 2024 stellt demnach offensichtlich keine Reaktion auf die Verfügung vom 9. Februar 2024 dar und nimmt darauf denn auch keinen direkten Bezug.

5.3    Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass, auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, eine gewöhnliche E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift, wie sie für schriftlich zu erhebende Einsprachen in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht zu erfüllen vermag. Eine Verbesserung dieses Formfehlers wäre jedoch – hätte es sich bei der E-Mail vom 12. Februar 2024 tatsächlich um eine Einsprache gehandelt – vor Ablauf der Einsprachefrist immerhin möglich gewesen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6). Des Weiteren bedarf ein Vertreter, auch wenn es sich wie hier um den Ehemann handelt, einer entsprechenden Vollmacht. Auch diese hätte jedoch «nachgebessert» werden können.


6.

6.1    Nach Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist nur wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht sowie die versäumte Rechtshandlung nachholt.

6.2    Solch unverschuldeten Gründe vermochte die Beschwerdeführerin keine darzulegen. Wie sich ihr bereits aus den Erwägungen der Verfügung vom 9. Februar 2024 erhellen musste, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch in Kenntnis des Eingangs der vom Konkursamt unterzeichneten Forderungseingabe und unter Berücksichtigung einer Frist bis 20. Januar 2024 (vgl. Urk. 9 S. 27). Es war für die Beschwerdeführerin somit leicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die Nachfrist bis 7. Februar 2024 nicht berücksichtigte. Soweit sie aufgrund des zuvor erhaltenen Schreibens vom 23. Januar 2024 daher angenommen haben sollte, die Verfügung sei irrtümlich ergangen bzw. falsch, wäre es naheliegend und ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, bei der Beschwerdegegnerin wenigstens nachzufragen, bevor sie diese untätig in Rechtskraft erwachsen liess. Der Zweck von Einsprachen besteht nämlich gerade darin, dass Versicherte Aspekte geltend machen können, die ihrer Ansicht nach von der Verwaltung übersehen oder falsch gewürdigt wurden.

6.3    Ein allfälliger finanzieller Engpass der Beschwerdeführerin vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Arbeitslosenversicherung will letztlich bloss einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit und ähnlichen Ereignissen (vgl. Art. 1a Abs. 1 AVIG), nicht aber das Existenzminimum garantieren. Sie bezweckt – anders als die Sozialhilfe – nicht, Menschen in einer Notlage Hilfe zukommen zu lassen.


7.    Zusammenfassend wurde nicht rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhoben und es sind keine Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerBonetti