Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00088


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 19. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, war vom 8. Juni 2009 bis 28. Februar 2022 als Baufacharbeiter/Magaziner bei der Y.___ AG Z.___ angestellt (Urk. 7/5). Seit dem 12. Mai 2021 war er arbeitsunfähig und bezog bis zur Aussteuerung am 13. Mai 2023 Taggeldleistungen der Krankenzusatzversicherung (vgl. Urk. 7/8). Ferner wurde ihm im Rahmen von Integrationsmassnahmen resp. beruflichen Massnahmen vom 21. März 2022 bis 20. April 2023 ein Taggeld der Invalidenversicherung ausbezahlt (vgl. Urk. 7/9 ff.). Am 6. April 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte am 20. April 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. April 2023 (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollmonate Juli und August 2023, da er das Formular «Angaben der versicherten Person» für diese Perioden nicht rechtzeitig innert drei Monaten nach Ende der Kontrollperiode eingereicht habe (Urk. 9/D). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/J) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 ab (Urk. 9/L = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2023 sei zu bejahen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-27, Urk. 8/I-IX und Urk. 9/A-N]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.







Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

1.3    Die arbeitslose Person macht den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

    Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist folgende Unterlagen vorzulegen: den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d).

    Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: (a.) das Formular «Angaben der versicherten Person»; (b.) die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; (c.) die weiteren Informationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV).

    Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG).

    Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

1.4    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Die Beschwerdegegnerin müsse die versicherte Person weder vor Ablauf der Frist mahnen noch dürfe sie eine zusätzliche Frist gewähren. Vorliegend seien die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Kontrollperioden Juli und August 2023 vom Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 datiert worden und am 5. Februar 2024 bei der Kasse eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch für diese Kontrollperioden bereits verfallen gewesen. Die Formulare für die Monate Juli und August 2023 hätten bis spätestens am 31. Oktober 2023 bzw. 30. November 2023 vollständig ausgefüllt eingereicht werden müssen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend, er habe die Formulare jeden Monat ausgefüllt. Ihm sei jedoch die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2023 nach wie vor nicht ausbezahlt worden (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung in den Monaten Juli und August 2023.


3.

3.1    

3.1.1    Nachdem sich der Beschwerdeführer am 6. April 2023 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (Urk. 7/1), teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. April 2023 (Urk. 9/A) mit, welche Unterlagen für die Prüfung der Anspruchsberechtigung noch einzureichen seien (namentlich das Formular Angaben der versicherten Person [AvP] für den Monat April 2023, eine Kopie der Bankkarte sowie der Eingangsbestätigung der IV-Anmeldung, die vollständig ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre, Kopien der IV-Taggeldabrechnungen sowie Lohnabrechnungen der letzten 24 Monate). Alsdann wurden Art. 20 Abs. 3 AVIG (Geltendmachung des Anspruchs), Art. 28 Abs. 2 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug), Art. 43 Abs. 3 ATSG (Abklärung) und Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 AVIV (Geltendmachung des Anspruchs) zitiert, woraus sich unter anderem ergibt, dass die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs der Kasse für jede Kontrollperiode das Formular «Angaben der versicherten Person» vorzulegen hat (Art. 29 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a AVIV, Urk. 9/A).

3.1.2    Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (Urk. 9/B) wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig erinnerte ihn die Beschwerdegegnerin daran, dass das AvP-Formular innert drei Monaten nach Ende der Kontrollperiode, auf die es sich bezieht, eingereicht werden müsse, andernfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode verfalle. Auf Seite 2 des Schreibens wurden wiederum Art. 20 Abs. 3 AVIG (Geltendmachung des Anspruchs), Art. 28 Abs. 2 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug), Art. 43 Abs. 1 (neu) und Abs. 3 ATSG (Abklärung) und Art. 29 Abs. 1 bis 3 AVIV (Geltendmachung des Anspruchs) zitiert (Urk. 9/B).

3.1.3    Am 19. Oktober 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer letztmals unter Fristansetzung bis zum 2. November 2023 auf, die mit vorherigen Schreiben vom 21. April 2023 sowie 13. Juli 2023 einverlangten Unterlagen einzureichen. Es wurden abermals Art. 20 Abs. 3 AVIG (Geltendmachung des Anspruchs), Art. 28 Abs. 2 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug), Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG (Abklärung) und Art. 29 Abs. 1 bis 3 AVIV (Geltendmachung des Anspruchs) zitiert (Urk. 9/C).

3.2    Der Beschwerdeführer hätte zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung das erforderliche Formular «Angaben der versicherten Person» für die Kontrollperiode Juli und August 2023 innert drei Monaten nach deren Ablauf vorlegen müssen (Art. 29 Abs. 2 lit. a AVIV, Art. 20 Abs. 3 AVIG; E. 1.3). Nach Lage der Akten reichte der Beschwerdeführer die entsprechenden Formulare erst am 25. Januar 2024 und damit nicht innert drei Monaten ein (Urk. 9/E-F). Dass der Beschwerdeführer die Formulare jeden Monat rechtzeitig ausgefüllt und für die Kontrollperiode Juli und August 2023 Ende Oktober 2023 ein zweites Mal eingereicht habe (vgl. Urk. 1), lässt sich aufgrund der Akten nicht belegen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Somit trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen und damit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Kupfer Bucher Barbara, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, Art. 20 S. 121). Nach dem Gesagten konnte er den Nachweis, dass er bis Ende Oktober 2023 – respektive Ende November 2023 die Kontrollperiode August 2023 betreffend sämtliche einverlangten Unterlagen eingereicht hätte, nicht erbringen.

3.3    Bei drohender Anspruchsverwirkung ist die versicherte Person seitens Versicherungsträger auf gesetzlich vorgesehene Schritte aufmerksam zu machen, mit welchen eine solche Verwirkung vermieden werden kann (vgl. Egli/Meyer, in ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N. 39 zu Art. 27 mit Hinweis auf BGE 148 V 427 E. 4.4.2). Eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) liegt hier jedoch nicht vor. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals über das Verfahren zur Geltendmachung der Anspruchsberechtigung informiert und ihn auf die Folgen bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen hingewiesen (vgl. E. 3.1 hiervor). In den Formularen «Angaben der versicherten Person» wird überdies jeweils darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolgen bei verspäteter Einreichung der Unterlagen aufmerksam zu machen, ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer hätte das Formular «Angaben der versicherten Person» spätestens bis zum 31. Oktober 2023 respektive 30. November 2023 einreichen müssen, um zu verhindern, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli und August 2023 erlischt (vgl. vorstehende E. 1.4).

3.4    Nach dem Gesagten ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli und August 2023 verwirkt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2024 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler