Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2024.00090
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 18. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, war seit dem 1. August 2016 als Leiterin Administration bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 7/4 S. 1 Ziff. 1.1 und 2.1). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Kündigung der Arbeitgeberin vom 29. April 2019 gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien per 20. Juli 2020 aufgelöst (Urk. 7/5, Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 1). Die Versicherte meldete sich am 3. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an und beantragte per 6. Juli 2020 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/2 Ziff. 2).
Die Versicherte war seit dem 21. September 2020 bis Ende März 2021 mit einem Teilzeitpensum als kaufmännische Angestellte bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___) angestellt (Urk. 7/142 S. 1 f. Ziff. 1-2, Urk. 2 S. 4 E. 11).
1.2 Die Versicherte wurde am 25. März 2021 per 1. April 2021 beim RAV abgemeldet (Urk. 7/56). Am 9. Dezember 2021 meldetet sie sich erneut beim RAV Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 8. August 2023 (Urk. 7/134) forderte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) von der Versicherten zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 947.80 zurück. Die von dieser am 31. August 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/139/1) wies die Unia mit Entscheid vom 11. April 2024 (Urk. 7/144 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 9. (Poststempel vom 10.) Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2024 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beziehungsweise die Überprüfung der Rückforderung von Fr. 947.80. Zudem beantragte sie den Erlass der Rückforderung (Urk. 1 S. 1 oben, S. 2)
Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb der Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
2.2 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin habe auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2020 verneint, dass sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Eine nachträgliche Deklaration des Zwischenverdienstes sei nicht erfolgt und es sei für diesen Monat auch keine Zwischenverdienst-Bescheinigung eingereicht worden (S. 3 E. 9).
Der Beschwerdegegnerin würden die Zwischenverdienst-Bescheinigungen der Arbeitgeberin von Oktober 2020 bis März 2021 vorliegen. Darin werde ausgewiesen, dass der AHV-pflichtige Bruttolohn die Ferienentschädigung und den anteilsmässigen 13. Monatslohn inkludiere. In der Bescheinigung vom 4. März 2021 betreffend Februar 2021 werde erstmals festgehalten, dass der 13. Monatslohn am 31. März 2021 anteilsmässig für drei Monate ausbezahlt werde. Mit der Abrechnung vom 29. März 2021 betreffend März 2021 sei zum Austritt der Beschwerdeführerin eine Auszahlung des 13. Monatslohns in Höhe von Fr. 1'593.-- erfolgt. Anlässlich weiterer Abklärungen seien der Beschwerdegegnerin der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen der A.___ von September 2020 bis März 2021 zugestellt worden. Gemäss Arbeitsvertrag sei der erste Arbeitstag der 21. September 2020 gewesen und das Anstellungsverhältnis habe bis zum 31. März 2021 gedauert (S. 4 E. 10-11). Die Auszahlung des 13. Monatslohns vom März 2021 in Höhe von Fr. 1'593.-- sei anteilsmässig für die Monate September 2020 bis März 2021 erfolgt. Der 13. Monatslohn müsse in jener Kontrollperiode angerechnet werden, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Im März 2021 sei nachweislich die rückwirkende Auszahlung des 13. Monatslohn für den Zeitraum von September 2020 bis März 2021 erfolgt (S. 4 E. 13-14). Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zwischenverdienst-Bescheinigungen der Arbeitgeberin falsch ausgefüllt worden seien, da darin der anteilmässige 13. Monatslohn und die Ferienentschädigung nicht korrekt ausgewiesen worden seien. Aufgrund der Geringfügigkeit der Differenz werde auf die Korrektur der Rückforderungssumme verzichtet (S. 5 E. 19).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 14. August 2023 klar mitgeteilt, dass der 13. Monatslohn von Fr. 1'593.-- für die Monate Januar bis März 2021 ausbezahlt worden sei und nicht wie die Beschwerdegegnerin behaupte für die ganze Anstellungszeit. Die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben jedoch nicht beachtet. Das Formular betreffend September 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin nachträglich per Post eingereicht, wobei sie nie eine Rückmeldung erhalten habe. Sollte sie dafür ungerechtfertigterweise Lohn bezogen habe, entschuldige sie sich dafür. Es habe sich um einen Arbeitseinsatz von drei halben und einem ganzen Tag gehandelt. Die Löhne für September bis Dezember 2020 hätten bereits anteilsmässig den 13. Monatslohn enthalten. Dies sei auf den Bescheinigungen des Arbeitgebers immer klar ausgewiesen worden. Gemäss der Lohnabrechnung des Arbeitgebers sei ihr der Lohn korrekt ausbezahlt worden. Sie wolle die Berechnung von Fr. 947.70 nachvollziehen können, was sie bei der Auflistung im Einspracheentscheid nicht könne (Urk. 1 S. 1).
Sie habe die Leistungen sodann in gutem Glauben empfangen und sich stets an die gesetzlichen Pflichten gehalten. Weiter stehe es in keinem Verhältnis, dass die Beschwerdegegnerin fast drei Jahre verstreichen lasse, um im letzten Moment Rückforderungen zu stellen (S. 2).
3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den in der Zeit von September 2020 bis März 2021 von der Beschwerdeführerin bei der A.___ erzielten Zwischenverdienst korrekt ermittelt hat und für welchen Zeitraum die nachträglich ausgerichteten Fr. 1'593.-- als Anteil am 13. Monatslohn anzurechnen sind, was sich auf die Höhe des Zwischenverdienstes auswirkt. Strittig ist demnach die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 947.80.
4.
4.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin ab dem 21. September 2020 zunächst mit einem Arbeitspensum von 20 % und ab dem 28. September 2020 mit einem Pensum von 60 % als kaufmännische Angestellte bei der A.___ angestellt. Der Arbeitsvertrag sah weiter vor, dass der Beschwerdeführerin neben dem Grundlohn von Fr. 3'300.-- (ausgehend von einem Arbeitspensum von 60 %) in der Zeit vom 21. bis 27. September 2020 zudem ein Stundenlohn von Fr. 32.75 zuzüglich eines Ferienanteils vom 8.33 % (Fr. 2.73) und damit ein Stundenlohn von total Fr. 35.50 ausgerichtet wird (Urk. 7/142 S. 1 f. Ziff. 1-2, S. 3 Ziff. 5). Gemäss Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2020 war ab Oktober 2020 ein Stundenlohn von Fr. 35.50 vereinbart (Urk. 7/142 Zusatz Arbeitsvertrag S. 1).
Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024 sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 wieder fix zu 60 % angestellt gewesen sei gemäss den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2020 (Urk. 7/143 S. 2). Die Anstellung bei der A.___ dauerte bis Ende März 2021 (vgl. Urk. 7/101/7).
4.2 Die Beschwerdeführerin verneinte auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» vom 30. September 2020 für September 2020, dass sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe (Urk. 7/34 S. 2 Ziff. 1).
Gemäss der Abrechnung der Zahlstelle der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 (Urk. 7/35) wurde für September 2020 eine Arbeitslosenentschädigung von brutto Fr. 5'382.30 (22 Taggelder à Fr. 244.65) und netto Fr. 4'959.20 abgerechnet.
4.3 Gemäss der Lohnabrechnung der A.___ vom 21. Juli 2022 (Urk. 7/101/1) per September 2020 richtete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für den Monat September 2020 einen Monatslohn von Fr. 330.-- und einen Stundenlohn von Fr. 298.20 (8.4 Stunden à Fr. 35.50) und damit brutto total Fr. 628.20 (Fr. 330.-- + Fr. 298.20) aus.
Gemäss den Lohnabrechnungen per Oktober bis Dezember 2020 vom 21. Juli 2022 (Urk. 7/101/2-4) betrug der Lohn der Beschwerdeführerin im Oktober 2020 brutto Fr. 2'154.85 (60.7 Stunden à Fr. 35.50), im November 2020 brutto Fr. 2'316.40 (65.25 Stunden à Fr. 35.50) und im Dezember 2020 brutto Fr. 2'616.35 (73.70 Stunden à Fr. 35.50). Gemäss den Lohnabrechnungen vom 21. Juli 2022 per Januar und Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin im Januar 2021 ein Monatslohn von brutto Fr. 3'420.-- und im Februar 2021 ein Monatslohn von brutto Fr. 3'990.-- ausgerichtet (Urk. 7/101/5-6). Gemäss der Lohnabrechnung vom 21. Juli 2022 (Urk. 7/101/7) für März 2021 wurden der Beschwerdeführerin nebst dem Monatslohn für März 2021 von Fr. 3'990.-- zusätzlich Fr. 1'593.-- als 13. Monatslohn Auszahlung Austritt und Fr. 1'109.50 (entsprechend 32.70 Stunden à 33.93 Fr.) Auszahlung Ferien und Überstunden und damit total brutto Fr. 6'692.50 (Fr. 3'990.-- + Fr. 1'593.-- + Fr. 1'109.50) ausgerichtet.
4.4 Die A.___ gab in der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. März 2021 für Februar 2021 an, der Beschwerdeführerin werde am 31. März 2021 anteilsmässig für drei Monate der 13. Monatslohn ausbezahlt (Urk. 7/53 Ziff. 11).
4.5 B.___, Inhaberin der A.___, gab im Schreiben vom 14. August 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/139/20) an, sie bestätige, dass der Beschwerdeführerin mit dem letzten Lohn im März 2021 ein 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'593.-- ausbezahlt worden sei. Dieser sei anteilsmässig für die Monate Januar bis März im Jahr 2021 ausbezahlt worden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bezog in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 21. Juli 2020 bis 30. November 2022 Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/73). Vom 21. September 2020 bis Ende März 2021 übte sie bei der A.___ einen Zwischenverdienst aus.
5.2 Die A.___ richtete der Beschwerdeführerin mit dem Lohn für März 2021 zusätzlich Fr. 1'593.--aus. Nach den Angaben auf der Lohnabrechnung vom 21. Juli 2022 handelt es sich um den Lohnbestandteil für den 13. Monatslohn (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Betrag für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin von September 2020 bis März 2021 anzurechnen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, für welchen Zeitraum der Betrag zu berücksichtigen ist.
Gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst der A.___ vom 15. November 2020 (Urk. 7/41) für Oktober 2020 setzte sich der Bruttolohn von total Fr. 2'154.85 aus dem Grundlohn von Fr. 1'795.85 und der Ferienentschädigung von Fr. 179.50 und dem Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 179.50 (je 8.33 %) zusammen. Die Arbeitgeberin wies damit aus, dass der Bruttolohn von Fr. 35.50 die Ferienentschädigung und den Anteil am 13. Monatslohn bereits enthielt (Urk. 7/41 Ziff. 8-10; vgl. auch die Bescheinigungen über Zwischenverdienst vom 30. November 2020 für November 2020 und vom 8. Januar 2021 für Dezember 2020; Urk. 7/43 Ziff. 8-10, Urk. 7/48 Ziff. 8-10).
Anders als für die Monate September bis Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis März 2021 nicht ein Stundenlohn, sondern ein Grundlohn in der Höhe von Fr. 3'420.-- beziehungsweise Fr. 3'990.-- ausgerichtet (E. 4.3). Nach den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Januar bis März 2021 war der Anteil für den 13. Monatslohn nicht im Grundlohn enthalten (Urk. 7/51 Ziff. 10, Urk. 7/53 Ziff. 10, Urk. 7/58 Ziff. 10). Wie sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024 ergibt, arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 denn auch wieder mit einem fixen Arbeitspensum von 60 % wie zu Beginn ihrer Anstellung (E. 4.1) In der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. März 2021 für Februar 2021 wurde zudem angegeben, dass der 13. Monatslohn am 31. März 2021 anteilsmässig für drei Monate ausbezahlt werde (Urk. 7/53 Ziff. 11). Damit ergibt sich, dass in den für die Monate September bis Dezember 2020 ausbezahlten Löhnen der A.___ ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 35.50 der Anteil am 13. Monatslohn bereits enthalten war, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 1 unten). Der Anteil für den 13. Monatslohn sollte im betreffenden Zeitraum demnach nicht zusätzlich ausbezahlt werden. Dies lässt sich vor allem den Bescheinigungen der Arbeitgeberin über Zwischenverdienst und dem Schreiben der Inhaberin vom 14. August 2023 entnehmen. Ein Grund, weshalb dem Schreiben der Arbeitgeberin nicht gefolgt werden kann, besteht nicht.
Weiter ergibt es Sinn, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis März 2021 neben dem Grundlohn zusätzlich den Anteil am 13. Monatslohn in Höhe von total Fr. 1'593.-- ausbezahlte, da dieser gemäss den Bescheinigungen über Zwischenverdienst nicht im Grundlohn enthalten war. Die Auszahlung betrifft daher nur die Monate Januar bis März 2021, für welchen Zeitraum sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin keine Rückforderung ergibt. Dies führt dazu, dass der Berechnung der Beschwerdegegnerin, wonach der Anteil am 13. Monatslohn zusätzlich zum Stundenlohn von Fr. 35.50 anzurechnen und von einem Bruttolohn von neu Fr. 38.45 auszugehen wäre (Urk. 2 S. 4 E. 14-15), nicht gefolgt werden kann.
5.3 Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für September 2020 eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber beziehungsweise einen Zwischenverdienst verneint hatte (E. 4.2). Soweit sie geltend machte, sie habe der Beschwerdegegnerin das korrekte Formular nachträglich per Post zugestellt (Urk. 1 S. 1), ist festzuhalten, dass keine nachträgliche Deklaration eines Zwischenverdienstes für September 2020 vorliegt. In der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 für September 2020 wurde der erzielte Zwischenverdienst demzufolge nicht berücksichtigt.
Nach der Lohnabrechnung der A.___ vom 21. Juli 2022 ist für September 2020 der Lohn von brutto Fr. 628.20 als Zwischenverdienst anzurechnen.
5.4 Zusammenfassend ist lediglich für den Monat September 2020 der von der Beschwerdeführerin nicht deklarierte Zwischenverdienst von brutto Fr. 628.20 anstellt von Fr. 657.85 anzurechnen, welcher in der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 nicht berücksichtigt worden war (E. 4.2). Für die Monate Oktober bis Dezember 2020 besteht dagegen kein Raum für eine Rückforderung. Die Sache ist daher zur Neuberechnung der Abrechnung für September 2020 unter Berücksichtigung des genannten Zwischenverdienstes und der daraus resultierenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Anschliessend ist über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin für die verbleibende Rückforderung zu entscheiden.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird - soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 11. April 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen über die Rückforderung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrugger