Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00094
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, meldete sich am 27. Mai 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2022 (Urk. 6/1/278-281, Urk. 6/2/99). Dies unter Hinweis auf einen Stellenverlust per 1. November 2019 wegen Schliessung des Restaurants und eine seit 1. September 2021 ausgeübte Tätigkeit bei der Genossenschaft Y.___. In der Folge arbeitete er bis zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses (im Zwischenverdienst) per 31. Januar 2024 durch die Arbeitgeberin (Urk. 6/1/86, Urk. 6/1/113) als Chauffeur im Zwischenverdienst (Urk. 6/1/54 f., Urk. 6/1/73 f., Urk. 6/1/103 f., Urk. 6/1/126 f., Urk. 6/1/131 f., Urk. 6/1/137 f., Urk. 6/1/147-154, Urk. 6/1/210 f., Urk. 6/1/219 f., Urk. 6/1/226 f., Urk. 6/1/231 f., Urk. 6/1/236 f., Urk. 6/1/265 f., Urk. 6/1/275 f.).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten ab dem 1. Februar 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/1/76-78). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/1/60-61). Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 (Urk. 6/1/58) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten eine Frist bis 8. März 2024 an, um eine Einsprachebegründung einzureichen. Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich innert dieser Frist keine Einsprachebegründung erhalten hatte, trat sie mit Entscheid vom 18. April 2024 nicht auf die Einsprache des Versicherten ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Mai 2024 Beschwerde mit
folgendem Antrag (Urk. 1): «Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. … und bitte Sie um nochmalige Fristverlängerung.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/16, Urk. 6/44), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.3 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind
prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung erhalten.
Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.5
1.5.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
1.5.2 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255).
1.5.3 Eine Fristwiederherstellung ist sowohl bei gesetzlichen als auch bei behördlich angesetzten Fristen möglich (Madeleine Randacher/Richard Weber, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). Somit kann grund-sätzlich auch eine vom Versicherungsträger angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache wiederhergestellt werden.
1.5.4 Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Fristwiederherstellungsgesuch auch noch nach Abschluss des Prozesses gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1; vgl. Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. April 2024 führte die Beschwerde-gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gegen ihre Verfügung vom 11. Januar 2024 mit Eingabe vom 7. Februar 2024 fristgerecht Einsprache erhoben habe. Diese Eingabe habe zwar einen Antrag, aber keine Begründung enthalten. Sie habe dem Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 8. Februar 2024 eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprachebegründung angesetzt. Dazu habe sie ausgeführt, dass sie auf die Einsprache nicht eintreten werde, falls der Beschwerdeführer innert Frist keine begründete Einsprache einreiche (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich innert dieser Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er vom 19. Februar bis 29. März 2024 im Ausland gewesen sei (Urk. 1). Dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. Z.___, A.___/B.___, könne entnommen werden, dass er am 25. Februar 2024 gestürzt sei und sich das rechte Sprunggelenk verstaucht habe. Gemäss diesem Attest sei ihm für die Zeit vom 25. Februar bis 25. März 2024 eine Ruhigstellung des Gelenks empfohlen worden (Urk. 1, Urk. 3/2). Aufgrund dieser Umstände sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm noch einmal eine Frist zur Einreichung einer Einsprachebegründung anzusetzen (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Nach Lage der Akten hat er Beschwerdeführer mit seiner mit «vorsorgliche Einsprache» betitelten Eingabe vom 7. Februar 2024 gegen die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/1/76-78) Einsprache erhoben (Urk. 6/1/60-61). Er beantragte, dass die Verfügung aufzuheben sei. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren (Urk. 6/1/60). Er führte weiter aus, dass er die Unterlagen zur Begründung seines Anliegens in den nächsten 10 Tagen nachreichen werde. Er habe noch nicht alle Unterlagen von seinem Arbeitgeber erhalten und könne deshalb noch keine begründete Stellungnahme abgeben (Urk. 6/1/61). Am 7. Februar 2024 gelangte sodann eine bei der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit (DFA) C.___ tätige Sozialarbeiterin an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1/57). Mit ihrer E-Mail-Nachricht sandte sie der Beschwerdegegnerin die vom 7. Februar 2024 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers betreffend «Kündigung vom 31.10.2023» (Urk. 6/1/56) zu (Urk. 6/1/57). Unter Hinweis auf die bereits vorsorglich erhobene Einsprache und die laufende Frist bat die Mitarbeiterin der DFA die Beschwerdegegnerin, ihr innert fünf Tagen alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/1/76-78) zukommen zu lassen, damit sie den Sachverhalt prüfen könne (Urk. 6/1/57). Zur Bearbeitung dieses Akteneinsichtsgesuchs ist den vorliegenden Akten nichts weiter zu entnehmen. Es ist aber aktenkundig, dass die Beschwerde-gegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2024 zur Begründung der Einsprache eine Frist bis 8. März 2024 angesetzt hat. Dazu führte sie aus, dass sie im Säumnisfall nicht auf die Einsprache eintreten werde (Urk. 6/1/58).
Diese Nachfristansetzung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/1/60-61) enthielt keine Begründung. Mit dieser Eingabe wurde die Einreichung einer Einsprachebegründung vielmehr erst angekündigt (Urk. 6/1/61). Und bei der
E-Mail-Nachricht der DFA vom selben Tag handelte es sich nur um ein Akteneinsichtsgesuch (Urk. 6/1/57). Auch wenn die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, nach Kenntnisnahme der Vollmacht - respektive dem Einfordern einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht - mit der Bevollmächtigten zu kommunizieren und dieser die Akten zuzustellen, ändert dies nichts an der bekannten Frist bis 8. März 2023, welche zwingend einzuhalten war. Sodann gelangte der Beschwerdeführer trotz Bevollmächtigung einer Dritten selber an die Beschwerdegegnerin und erhob ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis Einsprache. Damit war die Beschwerdegegnerin auch berechtigt, ihm persönlich - und nicht der Vertreterin - Frist anzusetzen.
2.3.2 Es ist ferner unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bis 8. März 2024 keine Einsprachebegründung eingereicht hat. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin wurde ihr mit A-Post plus versandtes Schreiben vom
8. Februar 2024 (Urk. 6/1/58) am Folgetag zugestellt (Urk. 5 S. 2). Der Beschwerdeführer begab sich erst am 19. Februar 2022 in die Ferien (Urk. 6/1/26, Urk. 6/1/52). Es ist nicht ersichtlich, dass er bis dahin an der Verfassung einer Einsprachebegründung oder einer diesbezüglichen Instruktion seiner Vertreterin gehindert gewesen wäre. Alsdann verletzte sich der Beschwerdeführer während der Ferien in B.___ am 25. Februar 2024 am rechten Fuss (Urk. 3/2). Die Verstauchung des rechten Sprunggelenks (Urk. 3/2) hinderte ihn aber grund-sätzlich nicht beim Schreiben einer Einsprachebegründung. Zudem hätte er auch von B.___ aus mit seiner Vertreterin (oder einer anderen Person in der Schweiz) in Kontakt treten können, um das für die Einreichung der Begründung Notwendige zu veranlassen. Es ist weder behauptet worden noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Auslandsaufenthaltes eine solche Kommunikation nicht möglich gewesen wäre. Zudem reiste er erst am 28. März 2024 zurück in die Schweiz (Urk. 6/1/26) und damit lange nach Fristablauf. Er wäre damit ohnehin gehalten gewesen, die Begründung per Mail einzureichen, was ihm zwanglos möglich war. Es ist somit kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben.
Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024 enthielt keine Begründung (E. 2.3.1). Eine solche wurde auch innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfrist nicht eingereicht und der Beschwerdeführer war nach dem Gesagten an der Wahrung dieser Frist auch nicht gehindert.
Die Beschwerdegegnerin ist folglich mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. April 2024 (Urk. 2) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher