Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00096
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 4. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Lagerstrasse 107, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1979 geborene X.___ beantragte am 4. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Übernahme der Kosten in Höhe von Fr. 420.70 zuzüglich Fr. 290.-- Prüfungsgebühren für den Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungstraining» (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 20. März 2024 wurde sein Gesuch abgewiesen (Urk. 7/2). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies das Amt für Arbeit (AFA) mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Kosten des Kurses «Deutsch telc B2 Prüfungstraining» zu übernehmen. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
2.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner erklärte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er durch die telc Prüfung den eidg. Fachausweis als Dolmetscher anstreben und somit in Zukunft als Dolmetscher arbeiten könne. Gemäss der Website von Interpret gelte als Nachweis für die erforderliche Sprachkompetenz entweder ein anerkanntes Sprachdiplom auf mindestens GER-Niveau B2 oder ein Berufsbildungs- oder Studienabschluss im deutschen Sprachgebiet. Durch sein Fähigkeitszeugnis (EFZ) und sein Diplom als Pflegefachmann HF erbringe der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er über die erforderlichen Sprachkompetenzen für die Zulassung zur Zertifikatsprüfung verfüge. Durch den beantragten Kurs werde die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers weder tatsächlich noch erheblich verbessert, weshalb der Kurs nicht als adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit bezeichnet werden könne. Der Kurs sei zudem für die weitere Stellensuche nicht zwingend erforderlich. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne den beantragten Deutschkurs wieder eine passende Anstellung in seinem angestammten Tätigkeitsfeld finde.
Der Beschwerdeführer habe seine letzten Berufstätigkeiten, mit denen er die aktuelle Rahmenfrist für den Leistungsbezug erwirtschaftet habe, vorwiegend im Gesundheitsbereich bestritten. Die Förderung der allgemeinen beruflichen Weiterbildung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), bis Ende Juni 2023 habe er Pflegeeinsätze über temporäre Vermittlungsstellen ausgeführt. Diese Einsätze seien zumeist auf Abruf für diverse Kliniken im Kanton Zürich erfolgt. Am 29. Juni 2023 habe er einen Nachtdienst in der psychiatrischen Klinik Y.___ geleistet. Den Auftrag habe er über die Z.___ AG erhalten gehabt. Sein Dienst sei fachlich korrekt erfolgt. Nach ein paar Tagen habe er einen Anruf der Z.___ AG erhalten. Es sei ihm unterstellt worden, dass er nach seinem Nachtdienst ein Reklamationsgespräch auf der Station der Y.___ gehabt hätte. Ein solches Gespräch habe aber nie stattgefunden. Er habe von der Y.___ eine Einsatzsperre erhalten, welche auch zu einer Einsatzsperre bei der Z.___ AG geführt habe. Durch diese Verleumdung habe er ab Ende Juni 2023 keine Möglichkeit mehr gehabt, Pflegeeinsätze über dasselbe oder ein anderes Temporärbüro zu leisten. Seither habe er sich von der Pflegearbeit entfernt und sei mehr und mehr ins Dolmetschen eingestiegen. Dies mache ihm sehr viel Freude, er könne davon jedoch nicht leben.
Seit dem 21. März 2024 sei er zu 50 % krankgeschrieben. Er suche eine Teilzeitstelle und springe für stündliche Dolmetschereinsätze ein. Er habe vor, sich beruflich zu verändern um sich in seinem Nebenberuf als Dolmetscher zu professionalisieren. Eventuell strebe er auch einen Einstieg als Sprachkursleiter im Migrationsbereich an. Für die Erlangung eines eidg. Fachausweises als Dolmetscher und womöglich als zukünftiger Sprachkursleiter müsse er mindestens über das Deutsch-Niveau C1 verfügen, was aktuell noch nicht der Fall sei. Er wäre froh, wenn er mittels Kurse oder Ausbildungen unterstützt würde.
3.3 Der Beschwerdegegner erklärte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 (Urk. 6), durch sein Fähigkeitszeugnis (EFZ) und sein Diplom als Pflegefachmann HF habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er die erforderlichen Sprachkompetenzen besitze, um zur Zertifikationsprüfung zugelassen zu werden. Für das Anrechnungsverfahren zum berufsbegleitenden Bildungsgang Pflege HF sei der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 erforderlich. Ohne diesen Nachweis hätte der Beschwerdeführer sein Diplom zum diplomierten Pflegefachmann gar nie erlangen können. Er erfülle somit die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen, um einen eidgenössischen Fachausweis als Dolmetscher zu erwerben.
Erwähnenswert sei zusätzlich, dass die langjährige praktische Erfahrung des Beschwerdeführers im Pflegebereich nicht nur seine Fachkompetenz unterstreiche, sondern auch seine Kommunikationsfähigkeit in komplexen beruflichen Kontexten belege. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Deutschkenntnisse nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch im Berufsalltag erfolgreich anwende.
Es bestehe aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, eine Förderung im Bereich Deutsch anzubieten. Der Beschwerdeführer erfülle die sprachlichen Voraussetzungen, um zur Zertifikationsprüfung zugelassen zu werden und letztlich den eidgenössischen Fachausweis als Dolmetscher zu erlangen.
4.
4.1 Der 1979 geborene Beschwerdeführer erwarb 2002 das Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter (Urk. 3/1). Nach Erlangung des Fähigkeitszeugnisses arbeitete er bis Februar 2007 als Kundenberater bei der A.___ GmbH. Nachdem er von Februar 2008 bis Oktober 2010 als Cabin Attendant gearbeitet hatte, absolvierte er ab Februar 2011 die Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF, welche er im März 2015 erfolgreich abschloss. In der Folge war er für verschiedene Arbeitgeber als Pflegefachmann tätig (Urk. 7/3). Seit 2023 war der Beschwerdeführer als interkultureller Dolmetscher tätig (Urk. 7/7), wobei er diesbezüglich auch verschiedene Kurse besuchte (Urk. 3/1).
4.2 Der Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungstraining», für welchen der Beschwerdeführer Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner beantragt, beinhaltet eine Vorbereitung auf das international anerkannte telc Deutsch B2-Zertifikat. Der Beschwerdeführer macht – wie dargelegt (E. 3.2) – im Wesentlichen geltend, für die Erlangung des eidg. Fachausweises als Dolmetscher und womöglich als zukünftiger Sprachkursleiter müsse er mindestens über das Deutsch-Niveau C1 verfügen, was aktuell noch nicht der Fall sei. Wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet, hat der Beschwerdeführer am Zentrum B.___ die Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF absolviert (Urk. 3/1). Zumindest aktuell sind für diese Ausbildung Deutschkenntnisse auf Niveau C1 Voraussetzung (Urk. 7/5). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ein in deutscher Sprache erlangtes Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter (Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer selber versah in seinem Lebenslauf seine Sprachkenntnisse in Deutsch denn auch mit einer Maximalbewertung von fünf Punkten, während er für seine Englischkenntnisse nur vier Punkte anführte (Urk. 7/3). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Englisch im Besitz einer Zertifizierung des Niveaus B2 ist, legt er somit implizit auch selbst dar, dass er in Deutsch zumindest über das Niveau B2 verfügt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, welche mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen und er dies gestützt auf seine Diplome und Zeugnisse auch belegen kann. Mit dem von ihm beantragten Kurs können daher seine Sprachkenntnisse im Hinblick auf eine Prüfung nicht relevant verbessert werden.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich als diplomierter Pflegefachmann HF über eine Ausbildung in einer Tätigkeit verfügt, in welcher ein notorischer Fachkräftemangel besteht. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor seiner Arbeitslosigkeit mit der Z.___ AG bzw. der Y.___ Probleme hatte und er deswegen von Vermittlungsbüros nicht mehr als Pflegefachmann vermittelt werde, ist von einer guten Vermittelbarkeit als Pflegefachmann auszugehen. Dies gilt nicht nur aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die C.___ AG und Z.___ AG dem Beschwerdeführer anfangs 2024 gute Arbeitszeugnisse ausstellten, wobei sich aus letzterem auch ergibt, dass der Beschwerdeführer die Z.___ AG auf eigenen Wunsch verliess (Urk. 3/2).
5. Nach dem Gesagten kann mit dem Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungsvorbereitung“ die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht relevant verbessert werde. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstWyler