Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00097
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 15. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess
Nötzli Raess Bächtold Rechtsanwälte
Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war seit dem 1. Januar 2012 beim Y.___ als Journalist tätig (vgl. Urk. 7/109-110 = Urk. 7/158-159; Urk. 7/111 = Urk. 7/160; Urk. 7/167). Mit Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2023 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. November 2023 aufgelöst (Urk. 7/157 = Urk. 7/166; vgl. Urk. 7/10-11). Am 26. September 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Vermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/9; Urk. 7/170) und beantragte am 10. Oktober 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2023 (Urk. 7/1-4). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 7/9092) wurde der Versicherte wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für zehn Tage ab dem 1. Dezember 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihm dagegen am 6. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 3/4 = Urk. 7/80-83) wies das Amt für Arbeit (AFA) mit Entscheid vom 19. April 2024 (Urk. 7/51-56 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 17. Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser respektive die Verfügung vom 29. Januar 2024 seien aufzuheben und er sei in seiner Anspruchsberechtigung nicht einzustellen. Eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I-III). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 (Urk. 6) beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als 3 Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die 3 letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft und Arbeit SECO, Stand 1. Januar 2023, Ziff. B314).
1.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer für die zu prüfende Zeit vor der Anspruchstellung vom 1. September bis zum 30. November 2023 sechs Arbeitsbemühungen beim RAV eingereicht habe (S. 3 unten). Dass der Beschwerdeführer Weiterbildungen und ein Laufbahncoaching absolviert habe, sei zwar achtenswert, hierbei handle es sich aber nicht um ordentliche Bewerbungen im Sinne des Gesetzes. So werde grundsätzlich verlangt, sich in erster Linie schriftlich durch Einreichung der kompletten Bewerbungsunterlagen um Arbeit zu bemühen und sich primär um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen. Die vom Beschwerdeführer genannten Bemühungen könnten daher nicht als eigentliche Bewerbungen bzw. Arbeitsbemühungen mitberücksichtigt werden. Die Nachfrage, ob eine offene Stelle vorhanden sei, gelte ebenfalls nicht als ordentliche Bewerbung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Zwar könnten Netzwerkkontakte somit durchaus sinnvoll sein, um die Stellensuche zu ergänzen und um herauszufinden, ob offene Stellen bzw. Jobmöglichkeiten vorhanden seien. Solche Kontakte im persönlichen oder beruflichen Umfeld würden den Beschwerdeführer – unabhängig vom Potential und Erfolg – jedoch nicht davon entbinden, gleichzeitig genügend Bewerbungen auf offene Stellen bzw. vorhandene Vakanzen vorzunehmen. Im Zusammenhang mit den Netzwerkkontakten sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bemühungen, die geltend gemacht werden möchten, von Beginn weg vollständig nachzuweisen seien. Dazu dienten Dokumente, wie das vollständig ausgefüllte Nachweisformular, Inserate sowie Bewerbungs- und Absageschreiben. Nicht genügend überprüfbare Arbeitsbemühungen könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, sofern kein entschuldbarer Grund für den fehlenden oder ungenügenden Nachweis vorliege. Auf die Dokumentationspflicht und darauf, dass auch mittels persönlicher Vorsprache erfolgte Arbeitsbemühungen, aufzuführen seien, werde im Nachweisformular unmissverständlich hingewiesen. Im Übrigen habe sein Berater ihm dies auf Anfrage auch per Mail mitgeteilt. Unter diesen Umständen hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein können und sollen, dass er auch die Netzwerkkontakte mit den vollständigen Angaben nachzuweisen habe. Sollte eine Angabe nicht möglich gewesen sein, hätte er auch alternative Angaben machen können. Überdies könnten die Arbeitsbemühungen nicht nur auf dem elektronischen Weg, sondern auch physisch nachgewiesen werden. Bis heute habe der Beschwerdeführer aber keine allfälligen weiteren Bemühungen für den zu prüfenden Zeitraum nachgewiesen, wofür kein entschuldbarer Grund vorliege. Für den zu prüfenden Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2023 habe der Beschwerdeführer somit lediglich sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was – selbst unter Berücksichtigung der reduziert zu erbringenden monatlichen acht Arbeitsbemühungen – nicht zu genügen vermöge (S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Er habe gleich zu Beginn seine Berater angefragt, wie er die in seinem Fall zweifelsohne sehr sinnvollen Netzwerkkontakte vermerken solle. Hingegen habe es sowohl das RAV als auch der für die Einsprache zuständige Beschwerdegegner unterlassen abzuklären, welche Netzwerkkontakte er mit welchem Zweck und in welchem Zeitpunkt gepflegt habe (S. 6 Rz. 17). Er habe in den fraglichen drei Monaten neben den angerechneten sechs respektive acht Bewerbungen 22 sehr ernstzunehmende Gespräche mit Personen aus seinem Netzwerk geführt, um einerseits bekannt zu machen, dass er auf Stellensuche sei und andererseits zu erkunden, ob diese Kontakte über eine für ihn geeignete offene Stelle verfügen würden oder zumindest davon wüssten. Er habe sich professionell auf seine deklarierte Treffen vorbereitet, habe recherchiert und sein Wissen über das Umfeld der Kontaktperson aktualisiert und habe so mit einem erheblichen persönlichen Engagement vermocht, seine Erwerbssituation nach einer für sein Alter sehr kurzen Arbeitslosigkeit von vier Monaten zu stabilisieren (S. 7 Rz. 21 f.). Was die Dokumentationspflicht angehe, so habe er seine beiden Berater angefragt, ob und wie Netzwerkkontakte als Bewerbungsbemühungen akzeptiert würden. Auf die Frage, wie er die Kontakte bekannt geben müsste, habe er keine klare Antwort erhalten. Hier wäre es aber an den entsprechenden Beratern und am Beschwerdegegner gewesen, ihn nach dem Umfang und der Qualität der geführten Gespräche zu fragen, müsse doch der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werden. Zusammengefasst müsse klar davon ausgegangen werden, dass er sich völlig ausreichend um eine neue Stelle bemüht habe und die Einstellung seiner Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgt sei (S. 7 f. Rz. 21 ff.). Im Übrigen habe sein Berater im Erstgespräch dem geplanten Vorgehen in Bezug auf die Netzwerkkontakte zugestimmt und die Auskunft erteilt, dass solche als Bewerbungen akzeptiert würden. Darauf habe er sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlassen dürfen (S. 8 Rz. 27).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2023 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 beim Y.___ als Journalist tätig war (vgl. Urk. 7/109-110 = Urk. 7/158-159; Urk. 7/111 = Urk. 7/160; Urk. 7/167) und das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2023 per 30. November 2023 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 7/10-11; Urk. 7/157 = Urk. 7/166). Am 26. September 2023 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/9; Urk. 7/170) und beantragte am 10. Oktober 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2023 (Urk. 7/14). Gestützt darauf und aufgrund der für die Prüfung der Arbeitsbemühungen ausschlaggebenden drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2) ist für die vorliegende Beurteilung die Zeitdauer vom 1. September bis zum 30. November 2023 massgebend.
Dem eingereichten Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat November 2023 sind für die Zeit vor Anspruchstellung acht aufgeführte persönliche Arbeitsbemühungen zu entnehmen (Urk. 7/104-105), wobei zwei persönliche Arbeitsbemühungen im Monat August 2023, drei persönliche Arbeitsbemühungen im Monat Oktober 2023 und drei persönliche Arbeitsbemühungen im Monat November 2023 getätigt wurden. In der vorliegend zu beurteilenden Zeitperiode vom 1. September bis 30. November 2023 hat der Beschwerdeführer somit sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe in den fraglichen drei Monaten neben den angerechneten sechs respektive acht Bewerbungen 22 sehr ernstzunehmende Gespräche mit Personen aus seinem Netzwerk geführt, um einerseits bekannt zu machen, dass er auf Stellensuche sei und andererseits zu erkunden, ob diese Kontakte über eine für ihn geeignete offene Stelle verfügten oder zumindest davon wüssten (Urk. 1 S. 7 Rz. 21 f.; vgl. vorstehend E. 2.2).
3.2 Am 24. Oktober 2023 fand das erste Beratungsgespräch mit dem zuständigen Berater beim RAV statt (vgl. Urk. 7/95-101 S. 2 f.). Mit E-Mail vom 25. Oktober 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim zuständigen RAV-Berater, wie bzw. wo er im Job-Room Netzwerkgespräche erfassen könne. Er finde bei den Arbeitsbemühungen lediglich ein Formular, das Stellenbewerbungen erfassen könne (Urk. 3/6; vgl. Urk. 7/84). Der zuständige RAV-Berater antwortete ihm daraufhin gleichentags, dass er die Netzwerkkontakte wie Arbeitgeber erfassen solle (Urk. 3/6). Am 26. Oktober 2023 fragte der Beschwerdeführer nochmals beim zuständigen RAV-Berater nach, wie er vorgehen solle. Denn die Arbeitgebermaske verlange Adressen, Firmennahmen und vieles mehr, dass bei einem Netzwerkkontakt entweder nicht im Vordergrund stehe oder gar nicht angegeben werden könne. Ohne alle Angaben könne er aber die Erfassung nicht abschliessen (Urk. 3/6). Nach einem Beraterwechsel wiederholte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. November 2023 die Frage nach dem Eintrag von Netzwerkkontakten (Urk. 3/7). Der neu zuständige RAV-Berater antwortete am 20. November 2023, dass das RAV auch bei Netzwerkkontakten wissen müsse, bei welchen Arbeitgebern sich der Beschwerdeführer darüber beworben habe. Er könne sich die Informationen über seine Netzwerkkontakte geben lassen oder diese selbst recherchieren (Urk. 3/8).
Das zweite Beratungsgespräch mit dem neuen RAV-Berater fand am 5. Dezember 2023 statt. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unsicher gewesen sei, was er alles im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» eintragen könne. Die persönlichen Arbeitsbemühungen seien besprochen und der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass eine erste Initiierung um eine Stelle als persönliche Arbeitsbemühung ebenso via Netzwerk anerkannt werden könne. Folgeprozesse seien jedoch keine persönliche Arbeitsbemühungen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass es schwierig sei, im Suchbereich Stellen zu finden. Der Berater habe über Alternativen informiert und sei dem Beschwerdeführer mit acht persönlichen Arbeitsbemühungen pro Monat entgegengekommen (Urk. 7/95-101 S. 1 f.).
3.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten Gespräche mit Personen aus seinem Netzwerk (vgl. vorstehend E. 3.1) ist darauf hinzuweisen, dass Netzwerkkontakten - was die persönlichen Arbeitsbemühungen betrifft - nicht der gleiche Stellenwert wie Bewerbungen auf effektiv zu vergebenden Stellen zukommt. Das vom Beschwerdeführer praktizierte Netzwerken ist zwar ergänzend als eine sinnvolle Vorkehr im Bewerbungsprozess zu sehen, jedoch gilt dies aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als genügende Arbeitsbemühung, denn eine versicherte Person hat sich in erster Linie aktiv und gezielt auf offene Stellen zu bewerben (vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 141; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 183).
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person sämtliche Arbeitsbemühungen nachweisen muss. Sie hat der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode schriftliche Angaben darüber zu machen. Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE Rz. B321). Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am 5. Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Das heisst, dass die versicherte Person die Arbeitsbemühungen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben haben muss (AVIG-Praxis ALE Rz. B324; vgl. vorstehend E. 1.3). Mittels Abgabe des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird - ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE Rz. B324a; vgl. vorstehend E. 1.3).
3.4 Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden zu beurteilenden Zeitdauer vom 1. September bis zum 30. November 2023 neben den sechs angerechneten persönlichen Arbeitsbemühungen seinen Angaben zufolge 22 Gespräche mit Personen aus seinem Netzwerk getätigt, um einerseits bekannt zu machen, dass er auf Stellensuche sei und sich andererseits zu erkunden, ob diese Kontakte über eine für ihn geeignete offene Stelle verfügten (vgl. vorstehend E. 2.2; E. 3.1; Urk. 1 S. 7 Rz. 21). Er erkundigte sich bei seinen persönlichen Beratern, wie solche Netzwerkkontakte erfasst werden müssten. Die Frage nach der korrekten Erfassung solcher Netzwerkkontakte und unter welchen Umständen solche als persönliche Arbeitsbemühungen angerechnet werden könnten, wurde erst im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs am 5. Dezember 2023 mit dem – mittlerweile neuen – RAV-Berater geklärt (vorstehend E. 3.2). Dem Beschwerdeführer hätte unter diesen Umständen bewusst sein müssen, dass er auch die getätigten Netzwerkkontakte mit den vollständigen Angaben nachzuweisen hat, wurde er doch im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» unmissverständlich auf die Dokumentationspflicht hingewiesen und auch von seinen RAV Beratern angewiesen, die Netzwerkkontakte zu erfassen. Dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim Erfassen dieser Netzwerkkontakte hatte bzw. diesbezüglich Unklarheiten bestanden, vermag entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Rz. 24) nichts daran zu ändern, hätte er doch alternative Angaben machen können. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer die getätigten Netzwerkkontakte auch in einer Liste zusammentragen und diese seinem RAV-Berater per E-Mail oder per Post zukommen lassen können. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die getätigten Netzwerkkontakte im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» aufzuführen oder dem RAV die getätigten Netzwerkkontakte in einer anderen Weise nachzuweisen. Ein entschuldbarer Grund ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht eine Liste mit den getätigten 22 Netzwerkkontakten (Urk. 3/9) eingereicht. Der Nachweis dieser getätigten Netzwerkkontakte ist viel zu spät erfolgt, weshalb diese nicht mehr berücksichtigt werden können. Auch hat der Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, weshalb er diese Liste mit den Netzwerkkontakten nicht schon früher eingereicht hat. Ein entschuldbarer Grund liegt demnach nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3; E. 3.3). Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts, dass er mittlerweile wieder in einer 100%igen Anstellung berufstätig ist und zwar bei einem Arbeitgeber, bei dem er durch seine Netzwerkkontakte bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Rz. 14).
Selbst wenn in Bezug auf die Anerkennung der Netzwerkkontakte Unklarheit bestanden haben sollte, so wären die Kontakte angesichts des unmissverständlichen schriftlichen Hinweises auf dem Nachweisformular zu dokumentieren gewesen. Alternative Nachweismöglichkeiten hätten bestanden und ein Nachweis erfolgte auch unmittelbar im Anschluss an das Beratergespräch vom 5. Dezember 2023 nicht; die beschwerdeweise Einreichung erfolgte damit klar verspätet. An diesem Ergebnis vermögen auch die offerierten Zeugen (Urk. 1 S. 5 Rz. 11) nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Einvernahme zu verzichten ist.
3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend zu beurteilenden Zeitdauer vom 1. September bis zum 30. November 2023 lediglich sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, was in quantitativer Hinsicht unter Berücksichtigung der anlässlich des Gesprächs vom 24. Oktober 2023 zunächst vereinbarten monatlich mindestens zehn zu erbringenden persönlichen Arbeitsbemühungen und hernach anlässlich des Gesprächs vom 5. Dezember 2023 reduziert geforderten acht Bewerbungen pro Monat (Urk. 7/95-97) nicht zu genügen vermag.
Dementsprechend erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht.
3.6 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die verfügte Einstelldauer von zehn Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von einem bis fünfzehn Tage (vorstehend E. 1.5). Der Beschwerdegegner hat mit der verfügten Einstellung von zehn Tagen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen.
3.7 Der angefochtene Einspacheentscheid vom 19. April 2024 (Urk. 2) erweist sich zusammenfassend als rechtens. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger