Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00099


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 23. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2022 als Verkaufsleiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/257-258 Ziff. 2; Urk. 8/255). Am 15. Februar 2022 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und bezog ab April 2022 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/256; Urk. 8/194). Aufgrund eines Stellenantritts per 15. November 2022 bei der Z.___ (Urk. 8/117-119) wurde er per 14. November 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 8/140). Nach Kündigung der neuen Arbeitsstelle per 31. Mai 2023 (Urk. 8/115-116 Ziff. 10; Urk. 8/114; Lohnzahlung bis 30. Juni 2023; vgl. Urk. 8/106) meldete sich der Versicherte am 30. Juni 2023 erneut bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 8/79) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 (Urk. 8/121-124 Ziff. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) richtete bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. März 2024 Arbeitslosenentschädigung aus.

1.2    Am 21. Februar 2024 beantragte der Versicherte die Eröffnung einer Folgerahmenfrist und die Ausrichtung weiterer Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2024 (Urk. 8/19-22 Ziff. 2; Urk. 8/23). Am 16. November 2023 hatte der Versicherte einen Arbeitsvertrag mit der A.___ GmbH mit Arbeitsbeginn am 15. Mai 2024 unterzeichnet (Urk. 5/13-15). Der Stellenantritt erfolgte gemäss seinen Angaben am 15. Juli 2024 (vgl. Urk. 5/36).

    Mit Verfügung vom 21. März 2024 (Urk. 5/42) lehnte die Kasse die Eröffnung einer Folgerahmenfrist für den Leistungsanspruch ab und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf weitere Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2024 mangels erfüllter Beitragszeit. Die dagegen am 15. April 2023 (richtig: 2024; vgl. Eingangsdatum auf Urk. 5/36) und 22. April 2024 erhobene Einsprache (Urk. 5/36-37; Urk. 5/29-30) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 ab (Urk. 5/6-10 = Urk. 2).


2.    Am 21. Mai 2023 (richtig: 2024) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom 1. April bis 14. Juli 2024 (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 23. August 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik (Urk. 12) sowie Angaben über seine finanzielle Situation (Urk. 13/1-5) ein und hielt an seinem Antrag fest. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 4. September 2024 und hielt ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 15), wovon der Beschwerdeführer am 5. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. zum Streitwert Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 8/14).

1.2    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

1.3    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).

1.4    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

    Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wie folgt: Die am 1. April 2022 eröffnete zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe am 31. März 2024 geendet. Für die Eröffnung einer anschliessenden neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei erforderlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien, so insbesondere die Ausübung einer mindestens zwölfmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung,
oder es müsse ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sein (S. 2 Ziff. 1). Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2022 bis 31. März 2024 könne der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung von nur 7.560 Monaten statt der erforderlichen 12 Monate ausweisen (S. 2 Ziff. 1; S. 3 Ziff. 3). In der Rahmenfrist vom 1. April 2022 bis 31.  März 2024 sei er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Stellenvermittlung angemeldet gewesen und habe Arbeitslosentaggelder bezogen. Er sei lediglich vom 15. November 2022 bis 30. Juni 2023 von der Stellenvermittlung abgemeldet gewesen, da er für die Z.___ arbeitstätig gewesen sei. Es liege auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vor (S. 3 Ziff. 4; Urk. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er wolle lediglich für einen limitierten Zeitraum von dreieinhalb Monaten Arbeitslosenentschädigung erhalten. Er habe gemäss der letzten Abrechnung der Beschwerdegegnerin noch einen Restanspruch von 178 Taggeldern (S. 2). Er habe weiterhin alle Pflichten als Arbeitssuchender erfüllt, obwohl er per 15. Juli 2024 eine neue Stelle habe (S. 3).

2.3    In der Eingabe vom 23. August 2024 wies der Beschwerdeführer insbesondere auf seine wirtschaftliche, berufliche und soziale Situation hin, zu welcher der angefochtene Entscheid führt (Urk. 12). Dazu hielt die Beschwerdegegnerin am 4. September 2024 fest, diese Auswirkungen könnten bei der Ablehnung des Leistungsanspruchs nicht in Betracht gezogen werden (Urk. 15).

2.4    Streitig und zu prüfen ist die Eröffnung einer Folgerahmenfrist und die Ausrichtung weiterer Arbeitslosenentschädigung vom 1. April bis 14. Juli 2024.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer erhob zunächst Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2022, womit die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wie auch für die Beitragszeit bezüglich einer Folgerahmenfrist korrekt auf den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2024 festsetzte (vgl. Urk. 8/194). Wird nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut Arbeitslosenentschädigung beansprucht, so gelten wieder die zweijährigen Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG; vgl. vorstehend E. 1.3). Somit ist gesetzlich zwingend vorgesehen, dass für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist ab 1. April 2024 die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG gegeben sein müssen. Der Beschwerdeführer hätte also im Zeitraum zwischen dem 1. April 2022 und dem 31. März 2024 erneut während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben müssen, damit - sofern sämtliche anderen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt gewesen wären - eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und damit ein Anspruch auf fortdauernde Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung hätte entstehen können. Er hat jedoch im massgeblichen Zeitraum lediglich während 7.560 Monaten, vom 15. November 2022 bis 30. Juni 2023 (vgl. Urk. 5/42-44 S. 2; vgl. auch Urk. 8/86), eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, was nicht genügt. Dies bestreitet er denn auch nicht.

3.2    Es liegen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor (vgl. vorstehend E. 1.4) und solche wurden nicht geltend gemacht, womit auch unter diesem Aspekt keine Möglichkeit der Eröffnung einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug besteht. Dass der Beschwerdeführer bis zum 14. Juli 2024 seine Pflichten als Arbeitssuchender korrekt wahrnahm, vermag daran nichts zu ändern, kann doch mit Suchbemühungen einer nicht erfüllten Beitragszeit nicht begegnet werden. Zudem befreit der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche (Rz. B318 AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024). Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 16. November 2023 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, bei dem der Stellenantritt erst am 15. Juli 2024 vorgesehen war (vgl. Urk. 5/13-15; Urk. 5/36). Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen (Rz. B317 AVIG-Praxis ALE).

    Zwar ist die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffend, wonach in der Leistungsabrechnung vom März 2024 - der letzten vor der beantragten Eröffnung der Folgerahmenfrist - ein Restanspruch von 178 Taggeldern genannt wird (Urk.  8/14), lässt sich daraus kein Anspruch auf Auszahlung ableiten, wären dafür doch, wie dargelegt, die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 AVIG zu erfüllen. Zudem werden bei einem Rahmenfristenwechsel grundsätzlich alle Anspruchszähler auf Null gestellt. Das heisst, ein Übertrag von nicht bezogenen Taggeldern, von nicht beanspruchten Taggeldern nach Art. 28 AVIG oder von nicht bezogenen kontrollfreien Tagen auf eine neue Rahmenfrist ist nicht möglich (Rz. 50 AVIG-Praxis ALE).

    Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene schwierige persönliche Lage nichts (Urk. 12, Urk. 13/1-5), da diese im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) nicht zu berücksichtigen ist, wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhielt (Urk. 15).

3.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 verneint.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrLienhard