Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00102
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 10. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
MLaw Y.___
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___, eidg. Dipl. Elektroinstallateur und Prüfungsexperte Elektroinstallationen (Urk. 8/165-166 und Urk. 8/189), war ab dem 1. September 2015 bei der Z.___ AG, zuletzt als Projektleiter Service/Kundendienst (Urk. 8/195, vgl. auch Urk. 8/134 und Urk. 8/171-172), angestellt. Am 16. August 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2023 (Urk. 8/193-194). Gleichentags wurde eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, gemäss welcher das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Oktober 2023 beendet werde (Urk. 8/200-202; vgl. auch Urk. 8/15-16). Am 19. September 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. November 2023 an (Urk. 8/203) und beantragte am 22. September 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 8/22-25).
X.___ trat per 1. November 2023 eine Stelle als Projektleiter mit Personalverantwortung an (Urk. 8/147-151). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin während der Probezeit auf den 17. November 2023 gekündigt (Urk. 8/139; vgl. auch Urk. 8/17-18).
Am 22. März 2024 meldete sich ein Personalberater der B.___ AG bei der RAV-Beraterin und teilte ihr mit, der Versicherte habe ein Stellenangebot abgelehnt (Urk. 8/111). Am 3. April 2024 wurden weitere Auskünfte zur Stellenablehnung erteilt (Urk. 8/8/114-116), woraufhin dem Versicherten eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 8/105-107). Dieser äusserte sich am 4. April 2024 (Urk. 8/98).
Mit Verfügung vom 18. April 2024 wurde der Versicherte wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 8/80-82). Seine Einsprache vom 22. April 2024 (Urk. 8/79) wurde nach weiteren Abklärungen (Urk. 8/74-75) mit Entscheid vom 26. April 2024 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als er neu für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 2 = Urk. 8/67-70).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass die Einstelltage auf das absolute Minimum zu reduzieren seien (Urk. 1 = Urk. 5 [mit Originalunterschrift]). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner erwog im Wesentlichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei von der B.___ AG bezüglich einer vakanten Stelle als Elektroinstallateur telefonisch kontaktiert worden. Dabei hätte es sich um eine vollzeitliche Try and Hire-Stelle gehandelt, welche per 25. März 2024 hätte angetreten werden können am Arbeitsort in C.___. Der Bruttostundenlohn hätte Fr. 39.50 (plus Fr. 16.-- Spesen pro Tag) betragen. Am 22. März 2024 habe die B.___ AG darüber informiert, der Beschwerdeführer habe die Stelle mit der Begründung abgelehnt, er suche keine temporäre Stelle und auch keine Stelle als Monteur. Er würde nur eine Festanstellung wollen und im Minimum als Projektleiter oder in einer höheren Position. Der Beschwerdegegner hielt weiter fest, die Arbeit wäre zumutbar gewesen, dennoch habe der Beschwerdeführer diese ohne entschuldbaren Grund abgelehnt, weshalb er in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Da es sich um eine Zwischenverdienstarbeit gehandelt hätte, sei dies bei der wertmässigen Berechnung der Einstelltage zu berücksichtigen, was zu 23 Einstelltagen führe, was im Bereich des mittelschweren Verschuldens liege und dem Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung trage.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei gelernter Elektroplaner. Dem Tätigkeitsprofil des Elektroplaners könne entnommen werden, dass die Haupttätigkeiten in der Planung und Prüfung von Systemen und Geräten, der Überprüfung und Kontrolle bei der Installation der Anlagen sowie der Sicherstellung der Einhaltung von Normen und Vorschriften bestehe. Ein gelernter Elektroplaner sei im Gegenteil zum Elektroinstallateur somit nicht für die Vorbereitung, Verlegung und Installation von Elektromaterial verantwortlich. Er erarbeite lediglich die bestmögliche Lösung für den Auftraggeber (Beratung bei der Auswahl der Systeme und Geräte), erstelle Verteilerpläne, lege die Länge des Netzes sowie die Lage und Anzahl der Steckdosen und Schalter fest und überwache und kontrolliere schlussendlich die ausgeführten Arbeiten. Auch die Tatsache, dass er den Eidg. Fachausweis als Elektrokontrolleur erworben habe, lasse nicht darauf schliessen, dass er in der Lage wäre, Elektroinstallationen selbst zu verlegen bzw. zu installieren. Gerade die Bezeichnung «Elektrokontrolleur» impliziere, dass Kerntätigkeit die Aufsicht von Installationsarbeiten bzw. die Sicherstellung der ordnungsgemässen Installation von elektrischen Geräten sei. Dies gehe denn auch aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers hervor. Die Stelle wäre für ihn somit nicht zumutbar gewesen, da er weder über die notwendigen Fähigkeiten noch Kenntnisse verfüge, als Elektroinstallateur auf dem Bau zu arbeiten, und ihn die Anforderungen, welche an einen Elektroinstallateur gestellt würden, ganz klar überfordert hätten. Auch wenn er in der Theorie über das erforderliche Wissen verfügen würde, könnte er dieses mangels praktischer Erfahrung nicht ohne Weiteres auf dem Bau anwenden. Abgesehen davon sei unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit äusserst fraglich, ob man eine Person ohne entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse im Elektroinstallationsbereich überhaupt auf den Bau lassen dürfte.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, seine Stellensuche sei dadurch erschwert worden, dass im RAV-Tool die falsche Jobbezeichnung hinterlegt worden sei. Statt die Elektrobranche als Überbegriff zu erfassen und anschliessend «Projektleiter Elektroinstallation» anzuwählen, was seinem bisherigen Tätigkeitsfeld entspreche, sei er als «Elektroinstallateur» hinterlegt worden. Er habe das RAV mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht korrekt sei. In der Zwischenzeit sei dies auch angepasst worden und er erhalte keine Stelleninserate mehr als Elektroinstallateur. Hätte man die Jobbezeichnung im RAV-Tool bereits von Beginn weg korrekt erfasst, hätte er das Stellenangebot der B.___ AG gar nie erhalten und wäre demnach nicht wegen Ablehnung unzumutbarer Arbeit ungerechtfertigt in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
3.
3.1 Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid selbst festhielt, war der Beschwerdeführer vor seiner Arbeitslosigkeit nicht als Elektroinstallateur tätig gewesen (Urk. 2 S. 2), sondern seit 1989 in leitender Funktion, wobei er keine Elektroinstallationen vornahm.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person ist jedoch beschränkt. Sie äussert sich dadurch, dass es der versicherten Person bei ihren persönlichen Arbeitsbemühungen grundsätzlich erlaubt ist, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in diesem Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind. Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksichtnahme längere Zeit zu dauern (Weisung AVIG ALE, Stand 2025, B286).
Eine Rücksichtnahme war beim Beschwerdeführer im März 2024 noch immer angezeigt, hatte er das 30. Altersjahr doch längst zurückgelegt (vgl. Weisung AVIG ALE, Stand 2025, B286a) und waren Stellenangebote in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich vorhanden (vgl. Urk. 8/119-124). Der Beschwerdeführer hatte bereits per 1. November 2023, für welchen Zeitpunkt er sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern angemeldet hatte, wieder eine neue Anstellung gefunden, welche ihm während der Probezeit gekündigt wurde. Seine Bewerbungen im bisherigen Tätigkeitsbereich führten zudem nicht selten zu einem Vorstellungsgespräch. In diesem Sinne war eine Anstellung als Elektroinstallateur, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer in seiner gesamten Berufskarriere nie ausgeübt hatte, im März 2024 (noch) nicht zumutbar.
3.2 Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die handwerkliche Tätigkeit als Elektroinstallateur überhaupt zumutbar gewesen wäre, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente nicht weiter einzugehen ist. Jedenfalls soll die Jobbezeichnung des Beschwerdeführers im RAV-Tool in der Folge angepasst worden sein, woraufhin er keine Stelleninserate als Elektroinstallateur mehr erhalten hat (Urk. 1 Rz. 7). Ab September 2024 fand er zudem eine Anstellung als Projektleiter Service bei der D.___ AG (vgl. sein öffentlich zugängliches Linkedin-Profil).
3.3. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorliegt. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2024 (Urk. 2) ersatzlos aufzuheben.
4. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Beachtung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2024 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse ALK 60 722 Unia Dietikon
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
KüblerMuraro