Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00103
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 24. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Mlaw O.___
Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, meldete sich am 23. Januar 2024 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und stellte am 25. Januar 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (Urk. 9/3). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH vom 25. Januar 2024 war der Versicherte ab 1. Januar 2023 bei der genannten Gesellschaft als Geschäftsführer mit einem Pensum von 45 Wochenstunden und einem Lohn von zuletzt Fr. 6'000.-- angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis bis Ende Januar 2024 dauerte (Urk. 9/4). Die Y.___ GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Versicherte war, war die Betreiberin des Restaurants Z.___ in A.___ (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/13, Urk. 9/31/2). Am 13. Februar 2024 setzte der Versicherte die Unia über sein Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH in Kenntnis (Urk. 9/13) und reichte der Unia namentlich einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/17) und Lohnabrechnungen des Restaurant Z.___ von Januar bis und mit Dezember 2023 (Urk. 9/18/1-12) ein. Nachdem die Unia den Versicherten am 21. Februar und am 5. März 2024 auf das Erfordernis des Nachweises des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hingewiesen (Urk. 9/23, Urk. 9/26) und der Versicherte am 28. Februar 2024 hierzu Stellung genommen hatte (Urk. 6/25) wies die Unia mit Kassenverfügung vom 13. März 2024 den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 ab (Urk. 9/28). Hiergegen erhob der Versicherte am 3. April 2024 Einsprache (Urk. 9/31/1). Diese wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 unter Bestätigung der Verfügung vom 13. März 2024 ab (Urk. 9/35 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 erhob der Versicherte am 30. Mai 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen und es seien ihm ab Februar 2024 Taggelder auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Unia zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 äusserte sich der Versicherte ergänzend zur Sache (Urk. 4) und reichte verschiedene Unterlagen ein (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 beantragte die Unia die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2
1.2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis stand, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhalten und daher keine Beiträge bezahlt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
1.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Kassenverfügung vom 13. März 2024, mit der diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 verneint hatte (Urk. 9/28). Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, nach der Aufforderung, Unterlagen zum effektiven Lohnfluss einzureichen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein monatliches Gehalt nicht auf ein auf seinen Namen lautendes Konto ausbezahlt worden sei. Da er über kein privates Konto verfüge, habe er den Lohn jeweils vom Firmenkonto in bar abgehoben respektive die privaten Lebenskosten jeweils direkt vom Firmenkonto beglichen. Überdies sei er längere Zeit krank gewesen und habe Krankentaggelder bezogen. Anhand der eingereichten Kontoauszüge lasse sich indessen nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Lohn tatsächlich erhalten habe. Insbesondere aus den Belastungsanzeigen des Geschäftskontos vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2024 gingen weder der Grund noch der Zeitraum hervor, auf den sich die Belastungen bezögen, weswegen ein tatsächlicher Lohnfluss im Bemessungszeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Sachdarstellung fest (Urk. 8).
2.2 Zur Begründung seiner Beschwerde vom 30. Mai 2024, mit welcher der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2024 verlangt, und in seiner Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, er habe der Beschwerdegegnerin Auszüge zum Geschäftskonto der Y.___ GmbH für den Zeitraum von Januar 2023 bis Januar 2024 und Lohnausweise den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 betreffend eingereicht. Aus den genannten Unterlagen ergebe sich, dass er bis Juli 2023 monatlich seinen Lohn vom Geschäftskonto abgehoben habe. Nach Juli 2023 seien keine monatlichen Lohnabhebungen vom Geschäftskonto mehr erfolgt, sondern die privaten Auslagen seien jeweils unmittelbar vom Geschäftskonto abgebucht worden. Diese Abhebungen zu Privatzwecken seien aus den Kontoauszügen ersichtlich. Rechtsprechungsgemäss seien aus den Kontoauszügen ersichtliche Belastungen, die eindeutig privaten Zwecken zugeordnet werden könnten, als Nachweis für eine beitragspflichtige Beschäftigung geeignet und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dürfe nicht per se verneint werden, wenn der tatsächliche Lohnfluss nicht hinreichend belegt werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er (der Beschwerdeführer) ab Januar 2023 bis Ende Januar 2024 unbezahlt für die Y.___ GmbH tätig gewesen sei. Ein Verzicht auf Lohnansprüche könne nicht angenommen werden. Insgesamt sei der Lohnfluss in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Bei anderer Auffassung des Gerichts seien weitere Sachverhaltsabklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 4).
3. Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (Urk. 9/3). Voraussetzung für die Anspruchsbejahung ist namentlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2024 die Mindestbeitragszeit erfüllt wurde (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Zunächst einzugehen ist indessen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 7. März 2024 vom Zeitpunkt der Gründung der Y.___ GmbH am 25. Januar 2021 deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war (Urk. 9/31/2 S. 1). Mithin war er als Einziger berechtigt, über die Geschicke der Gesellschaft, die gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Januar 2024 respektive gemäss dem Arbeitsvertrag der Y.___ GmbH mit dem Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2022 ab 1. Januar 2023 formell seine Arbeitgeberin war (Urk. 9/4, Urk. 9/9), zu bestimmen. Eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne der auf die Kurzarbeitsentschädigung anwendbaren Grundsätze gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, die praxisgemäss sinngemäss auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Gültigkeit haben (vgl. vorstehende E. 1.3), ist damit zu bejahen, was im Übrigen auch unbestritten ist. Am 13. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schriftlich mit, zwischenzeitlich sei der Betrieb des Restaurants Z.___ eingestellt worden, er sei als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH zurückgetreten und der Verkauf der Stammanteile an der Y.___ GmbH sei erfolgt. Die entsprechenden Formalitäten beim Handelsregisteramt seien eingeleitet worden (Urk. 9/13). Der vollständige Rückzug des Beschwerdeführers aus allen Funktionen bei der Y.___ GmbH und die Übertragung sämtlicher Stammanteile sind seit dem 7. März 2024 rechtswirksam. An diesem Datum erlangte die Eintragung der betreffenden Mutationen im Handelsregister durch die Publikation ihre Rechtsgültigkeit (Urk. 9/31/2 S. 1). Damit endete auch die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Zum Nachweis seiner Anstellung reichte der Beschwerdeführer den zwischen ihm und dem Restaurant Z.___ resp. der Y.___ GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2022 ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 vollzeitlich als Geschäftsführer angestellt war. Vereinbart war ein Bruttolohn von Fr. 6'500.-- bzw. ein Nettolohn von Fr. 5'276.40 (Urk. 9/9 S. 1 f.). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH vom 25. Januar 2024 endigte das Arbeitsverhältnis mittels mündlicher Kündigung am 31. Januar 2024 (Urk. 9/4 S. 1). Dies ist unbestritten.
4.2 Für die Zeit von Januar bis und mit Dezember 2023 sind den Beschwerdeführer betreffend Lohnabrechnungen des Restaurants Z.___ aktenkundig. Diesen liegt, anders als im Arbeitsvertrag vereinbart, ein Monatsbruttolohn Fr. 4'500.-- zuzüglich Fr. 375.-- für den 13. Monatslohn pro rata zu Grunde (Urk. 9/18/1-12). Auf das Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG wirkt sich solches nicht nachteilig aus. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, was zu prüfen ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. vorstehende E. 1.2.1). Besonders zu beachten ist, dass in den Lohnabrechnungen von 1. bis 16. Januar 2023 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und hernach vom 17. Januar bis 31. Dezember 2023 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit anstelle des eigentlichen Lohnes Erwerbsersatzleistungen in Form von Krankentaggeldleistungen verbucht sind (Fr. 3'932.25 [Fr. 1'368.-- + Fr. 2'564.25] für Januar 2023; Fr. 4'786.-- für Februar 2023, je 5'299.45 für März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2023 sowie je Fr. 5'128.50 für April, Juni, September und November 2023; Urk. 9/18/1-12). Ebenfalls vorhandene Auszüge aus dem Lohnjournal des Restaurants Z.___ enthalten mit den Lohnabrechnungen übereinstimmende Buchungen (Urk. 9/10).
4.3 Auch die Abrechnungen des Taggeldversicherers, die Swica Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica), zu Handen des Restaurants Z.___ als Versicherungsnehmer für eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % vom 1. bis 16. Januar 2023 sowie hernach eine durchgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2023 und wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 21. Januar 2024 betreffend ein Ereignis vom 1. Februar 2022 sind aktenkundig. Zugunsten des Beschwerdeführers hat die Swica wie folgt Taggelder abgerechnet: Fr. 3'932.25 für Januar 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 16. Januar und Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. bis 31. Januar; Urk. 9/19/13 S. 1), Fr. 4'786.60 für Februar 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 28. Februar; Urk. 9/19/12 S. 1), Fr. 5'299.45 für März 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 31. März; Urk. 9/19/11 S. 1 f.), Fr. 5'128.50 für April 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 30. April; Urk. 9/19/10), Fr. 5'299.45 für Mai 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 31. Mai 2023; Urk. 9/19/9), Fr. 5'128.50 für Juni 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 30. Juni; Urk. 9/19/8), Fr. 5'299.45 für Juli 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 31. Juli 2023; Urk. 9/19/7), Fr. 5'299.45 für August 2023 (Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 1. bis 31. August; Urk. 9/19/6), Fr. 5'128.50 für September 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 30. September 2023; Urk. 9/19/5), Fr. 5'299.45 für Oktober 2023 (Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 1. bis 31. Oktober 2023; Urk. 9/19/4), Fr. 5'128.50 für November 2023 (Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 1. bis 30. November 2023; Urk. 9/19/3), Fr. 5'299.45 für Dezember 2023 (Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 1. bis 31. Dezember 2023; Urk. 9/19/2) und Fr. 3'589.95 für Januar 2024 (Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 1. bis 21. Januar 2024; Urk. 9/19/1). Diese Abrechnungen korrespondieren mit den Angaben gemäss den in vorstehender E. 4.2 erwähnten Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember 2023 und dem Lohnjournal des Restaurants Z.___ für 2023 (Urk. 9/10/2, Urk. 9/18/1-12). Einzig den Januar 2024 betreffend ergibt sich dahingehend eine Diskrepanz, als im Lohnjournal für Januar 2024 eine Krankentaggeldleistung von Fr. 3'760.-- anstelle von Fr. 3'589.95 gemäss Abrechnung der Swica aufgeführt ist (Urk. 9/10/1). Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 16. Januar und von 100 % vom 17. Januar 2023 bis 22. Januar 2024 bestätigte sodann Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. Entsprechende Atteste finden sich in den Akten (Urk. 9/6-8).
4.4 Der Beschwerdeführer reichte sodann im Einspracheverfahren Auszüge zum Firmenkonto bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) lautend auf «Y.___. Restaurant Z.___» für die Monate Januar 2023 bis und mit Februar 2024 ein. Aus den betreffenden Auszügen sind exakt die von der Swica abgerechneten Taggeldzahlungen für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Das Taggeld für Januar 2023 in der Höhe von Fr. 3'932.25 gemäss Taggeldabrechnung der Swica vom 5. Februar 2023 (Urk. 9/19/13) wurde dem Firmenkonto des Restaurants Z.___ am 7. Februar 2023 gutgeschrieben (Urk. 9/31/15 S. 2). Das dem Beschwerdeführer gemäss Abrechnung der Swica vom 1. März 2023 für Februar 2023 geschuldete Taggeld von insgesamt Fr. 4'786.60 (Urk. 9/19/12 S. 1) ging mit der Zahlung der Swica in nämlicher Höhe am 3. März 2023 auf dem Firmenkonto ein (Urk. 9/31/14 S. 2). Das Taggeld für März 2023 in der Höhe von Fr. 5'299.45 gemäss Taggeldabrechnung der Swica vom 28. März 2023 (Urk. 9/19/11 S. 1) wurde dem Firmenkonto des Restaurants Z.___ mit der Zahlung vom 31. März in der Höhe von Fr. 6'868.05 ausbezahlt (Urk. 9/31/14 S. 3). Darin enthalten ist eine weitere Taggeldzahlung in der Höhe von Fr. 1'568.60 für einen anderen erkrankten Mitarbeiter des Restaurants Z.___ (C.___; Urk. 9/19/11 S. 1). Das Taggeld für April 2023 in der Höhe von Fr. 5'128.50 (Taggeldabrechnung vom 26. April 2023; Urk. 9/19/12) ging am 28. April 2023 auf dem Geschäftskonto des Restaurants Z.___ ein (Urk. 9/31/13 S. 3). Das dem Beschwerdeführer gemäss Abrechnung der Swica vom 4. Juni 2023 für Mai 2023 geschuldete Taggeld von insgesamt Fr. 5'299.45 (Urk. 9/19/9) ging mit der Zahlung der Swica in nämlicher Höhe am 6. Juni 2023 auf dem Firmenkonto ein (Urk. 9/31/11 S. 2). Das Taggeld für Juni 2023 in der Höhe von Fr. 5'128.50 (Abrechnung der Swica vom 27. Juni 2023; Urk. 9/19/8) ging am 30. Juni 2023 auf dem Geschäftskonto des Restaurants Z.___ ein (Urk. 9/31/11 S. 3). Das Taggeld für Juli 2023 in der Höhe von Fr. 5'299.45 gemäss Taggeldabrechnung der Swica vom 19. Juli 2023 (Urk. 9/19/7) wurde dem Firmenkonto des Restaurants Z.___ mit der Zahlung vom 21. Juli 2023 in nämlicher Höhe gutgeschrieben (Urk. 9/31/10 S. 2). Das Taggeld für August 2023 in der Höhe von Fr. 5'299.45 (Abrechnung der Swica vom 16. August 2023; Urk. 9/19/6) ging am 18. August 2023 auf dem Geschäftskonto des Restaurants Z.___ ein (Urk. 9/31/9 S. 2). Das Taggeld für September 2023 in der Höhe von Fr. 5'128.50 (Abrechnung der Swica vom 1. Oktober 2023; Urk. 9/19/5) wurde am 2. Oktober 2023 dem Geschäftskonto des Restaurants Z.___ gutgeschrieben (Urk. 9/31/7 S. 2). Mit der Gutschrift über Fr. 5'299.45 vom 3. November 2023 auf das Konto des Restaurants Z.___ (Urk. 9/31/6 S. 2) erfolgte die Auszahlung des dem Beschwerdeführer für Oktober 2023 zustehenden Taggeldes gemäss Taggeldabrechnung der Swica vom 2. November 2023 (Urk. 9/19/4). Das Taggeld für November 2023 in der Höhe von Fr. 5'128.50 gemäss Taggeldabrechnung der Swica vom 3. Dezember 2023 (Urk. 9/19/3) wurde dem Firmenkonto des Restaurants Z.___ am 5. Dezember 2023 gutgeschrieben (Urk. 9/31/5 S. 2). Das Taggeld für den Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 5'299.45 (Taggeldabrechnung der Swica vom 27. Dezember 2023; Urk. 9/19/2) ging mit Gutschrift vom 29. Dezember 2023 auf dem Geschäftskonto des Restaurants Z.___ ein (Urk. 9/31/5 S. 5). Für Januar 2024 erfolgte sodann gemäss Taggeldabrechnung vom 28. Januar 2024 (Urk. 9/19/1) am 30. Januar 2024 eine Gutschrift von Fr. 3'589.95 auf das Firmenkonto des Restaurants Z.___ (Urk. 9/31/4 S. 3). Die in den Lohnabrechnungen (Urk. 9/18/1-12) respektive den Taggeldabrechnungen (Urk. 9/19/1-13) aufgeführten Taggeldansprüche und die in den Kontoauszügen zum Geschäftskonto des Restaurants Z.___ diesbezüglich verbuchten Gutschriften (Urk. 9/31/3-16) stimmen nach dem Gesagten überein. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 7. März 2024 (Urk. 9/31/2) bis zu seinem Ausscheiden aus der Y.___ GmbH deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war und er demzufolge auch uneingeschränkt über das Geschäftskonto der Y.___ GmbH/Restaurant Z.___ verfügen konnte, gelangten die belegten Taggeldzahlungen in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen kann - jedenfalls in der Höhe der von der Swica vergüteten Lohnersatzleistungen - von einem hinreichend belegten Geldfluss ausgegangen werden.
4.5 Indem nach dem Gesagten feststeht, dass die Swica im Rahmen der Taggeldversicherung, deren Begünstigter der Beschwerdeführer war, von Januar 2023 bis und mit 21. Januar 2024 aufgrund einer anerkannten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Lohnersatzleistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat, ist von einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten Dauer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG auszugehen. Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 7 lit. m der Verordnung über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) unterliegen auch Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit der Beitragspflicht. Leistungen, die von einer Krankentaggeldversicherung ausbezahlt werden, unterstehen hingegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Ob - wie in den Lohnabrechnungen vermerkt (Urk. 9/18/1-12) - von diesen Einkünften tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ist mit Blick auf die Eintragungen im IK-Auszug für das Jahr 2023 offen (vgl. Urk. 9/17), braucht aber nicht geklärt zu werden. Massgebend ist die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtspflege des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG unterliegen im Übrigen der Anrechnung an die Beitragszeit auch Zeiten, in denen der in einem Arbeitsverhältnis stehende Versicherte wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Zusammengefasst ist unter dem hier allein zu prüfenden Gesichtspunkt der Erfüllung der Beitragszeit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Ob tatsächlich Arbeitslosenentschädigung auszurichten ist, hängt sodann von der Erfüllung der weiteren, von der Beschwerdegegnerin noch nicht geprüften Anspruchsvoraussetzungen ab (vgl. Art. 8 AVIG). Zu ermitteln ist insbesondere die Höhe des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG), wovon die effektive Höhe des zur Auszahlung gelangenden Taggeldes abhängt (Art. 22 AVIG).
5.
5.1 Da im AVIG eine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist, ist dieses Verfahren kostenlos (Art. 61 lit fbis ATSG).
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). In Anwendung der genannten Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin dem in genanntem Sinne obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- zu bezahlen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 2. Mai 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm