Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00106


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 6. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 24. Januar 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil über die Y.___ AG den Konkurs (www.zefix.ch). Am 13. März 2024 beantragte X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK ZH) Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 7'937.90 betreffend ihre Tätigkeit für die Y.___ AG in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 (Urk. 6/39-40). Mit Verfügung vom 19. März 2024 verneinte die ALK ZH einen Anspruch von X.___ auf eine Insolvenzentschädigung (Urk. 6/25-26). Die von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 6/9) wies die ALK ZH mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. Mai 2024 bei der ALK ZH Beschwerde (Urk. 1). Die ALK ZH stellte die Beschwerde am 3. Juni 2024 dem hiesigen Gericht zu (Urk. 3). Nachdem das Gericht die Beschwerdegegnerin aufgefordert hatte, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 4), beantragte diese mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des «Dienstleistungsvertrages zur Bereitstellung Heimarztleistung» für die Y.___ AG tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei somit keine beitragspflichtige Arbeitnehmerin der Y.___ AG gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Allfällige Forderungen gegenüber der Y.___ AG hätte die Beschwerdeführerin im Konkursverfahren eingeben müssen.

2.2    Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein (Urk. 1), sie sei bis am 31. Mai 2023 bei der Y.___ AG angestellt gewesen. Seit dem 1. Juni 2023 sei sie in erster Linie über die Z.___ hausärztlich tätig. Sie habe jedoch die Patienten des Pflegeheims A.___ auf Bitten des Heims als Heimärztin weiterversorgt. Diese Heimarzttätigkeit sei vertraglich mit dem Pflegeheim A.___ und der Y.___ AG geregelt gewesen. Der zeitliche Aufwand der Heimarzttätigkeit habe einen ganzen Arbeitstag pro Woche betragen. Die Medikamentenversorgung der Heimpatienten sei vom 1. Juni 2023 bis am 31. Dezember 2023 weiterhin über die Y.___ AG, welche später die Heimarztbetreuung wieder habe übernehmen wollen, erfolgt. Es habe für die Interimszeit eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Pflegeheim A.___ gegeben, die unter anderem als Aufwandentschädigung für die Weiterführung und Verordnung der Medikation einen Teil der Gewinnmarge für diese Medikation als Entlohnung für sie vorgesehen habe. Dieser Anteil sei von Oktober bis Dezember 2023 von der Y.___ AG nicht mehr an die Stiftung A.___ ausgezahlt und auch nicht an sie weitergegeben worden.


3.

3.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

3.2    Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis).

    

4.    Die Beschwerdeführerin erbrachte in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 unbestrittenermassen Leistungen für die Y.___ AG (Urk. 6/30, Urk. 6/39-40). Diese Leistungen erbrachte sie gestützt auf einen Dienstleistungsvertrag zur Bereitstellung Heimarztleistung, welchen die Z.___ bzw. die Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG geschlossen hatte (Urk. 6/31 ff.). Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die Auftragnehmerin ab 1. Juni 2023, vertreten durch die Beschwerdeführerin, als ausführende Heimärztin (Heimvisite) für die Auftraggeberin tätig zu sein. Die effektive Leistung gemäss diesem Vertrag sei durch die ausführende Heimärztin oder deren Vertretung, Dr. med. B.___, zu erbringen. Beim zwischen der Y.___ AG und der Z.___ bzw. der Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR, was von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt aber voraus, dass die anspruchserhebende Person Arbeitnehmerin der insolventen Arbeitgeberin ist (vgl. E. 3). Da die Beschwerdeführerin nicht Arbeitnehmerin der Y.___ AG war, hat sie keinen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Die Beschwerde erweist sich entsprechend offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstWyler