Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00107
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 6. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügungen vom 27. März 2024 stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden November 2023 bis Februar 2024 für jeweils sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 9/31-34).
Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/29) hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 (Urk. 9/15 = Urk. 2/1) betreffend die Kontrollperiode November 2023 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung auf zwei Tage. Betreffend die Kontrollperioden Dezember 2023 bis Februar 2024 wies das AFA die Einsprache mit Einspracheentscheiden vom 30. Mai 2024 ab (Urk. 9/16-18 = Urk. 2/2-4).
2. Der Versicherte erhob am 6. Juni 2024 Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 30. Mai 2024 (Urk. 2/1-4) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1).
Das AFA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2024 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2024 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Beim Formular für den am Ende jeder Kontrollperiode einzureichenden Nachweis der Arbeitssuchbemühungen (Art. 26 Abs. 2 AVIV) handelt es sich um ein Beweisstück zur Sachverhaltsfeststellung, um Ansprüche geltend zu machen. Dieses Formular muss deshalb, ausser bezüglich seines Inhalts, keine besondere Form aufweisen und seine Zustellung an die Behörde auf elektronischem Weg ist folglich zulässig. Angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Mailverkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen, ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung (auch der Anhänge zur E-Mail) zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen zu reagieren, indem er die Sendung in einem Briefumschlag der Post übergibt oder erneut eine E-Mail zuzustellen versucht (BGE 145 V 90 E. 6.2.2 [Pra 8/2019 Nr. 93] mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2020 vom 3. August 2021 E. 3.1, 8C_741/2019 vom 8. Mai 2020 E. 6.3.1).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen damit, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden November 2023 bis Februar 2024 erst am 2. April 2024 und damit zu spät eingegangen seien. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe die Arbeitsbemühungen versehentlich der Arbeitslosenkasse zugeschickt. Die Arbeitslosenkasse wäre jedoch verpflichtet, allfällig eingegangene Arbeitsbemühungen dem RAV weiterzuleiten. Abklärungen mit der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 4. April 2024 und 29. Mai 2024 hätten ergeben, dass keine Arbeitsbemühungen bei ihnen eingegangen seien. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob die Arbeitsbemühungen tatsächlich beim RAV angekommen seien. Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Umstand, dass die nachträglich für November 2023 eingereichten Arbeitsbemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als genügend zu erachten seien, sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ebenso wirke sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschwerdeführer den übrigen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in den letzten zwei Jahren stets nachgekommen sei. Folglich rechtfertige sich eine reduzierte Einstellungsdauer von zwei Tagen für die Kontrollperiode November 2023 (vgl. Urk. 2/1 S. 2 sowie Urk. 2/2-4).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe alle Arbeitsbemühungen gemacht. Es falle ihm schwer zu glauben, dass die Arbeitsbemühungen nicht angekommen seien. Wenn es so weiter gehe, sehe er sich gezwungen, die Arbeitsbemühungen am Empfang abzugeben und es sich schriftlich bestätigen zu lassen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen zu Recht für die Dauer von zwei beziehungsweise je sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person umfasst nicht nur die gezielte und intensive Suche nach einer neuen Anstellung, sondern auch den fristgerechten Nachweis dieser Bemühungen. Dieser Nachweis hat für jede Kontrollperiode bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder bis am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen (vorstehend E. 1.2). Für die vorliegend strittige Kontrollperiode November 2023 war dies demzufolge der Dienstag, 5. Dezember 2023, für die Kontrollperiode Dezember 2023 war es der Freitag, 5. Januar 2024, für die Kontrollperiode Januar 2024 war es der Montag, 5. Februar 2024 und für die Kontrollperiode Februar 2024 war es der Dienstag, 5. März 2024.
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Nachweisformulare der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden November 2023 bis Februar 2024 erst am 2. April 2024 im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Beschwerdegegner eingingen (vgl. Urk. 9/22-25).
Anlässlich des am 21. Dezember 2023 erfolgten Beratungsgesprächs beim RAV wurde festgehalten, dass für die Kontrollperiode November 2023 noch keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingegangen seien. Es wurde weiter festgehalten, dass es aufgrund eines Beraterwechsels keine Meldung gebe, die persönlichen Arbeitsbemühungen würden jedoch umgehend an den RAV-Berater gesendet (vgl. Urk. 9/10 S. 40 f.). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 12. Februar 2024 wurde erneut festgehalten, dass leider weiter keine persönlichen Arbeitsbemühungen angekommen seien. Gemäss Beschwerdeführer seien diese alle per Post gesendet worden. Er habe Kopien gemacht und werde diese bis spätestens zum 14. Februar 2024 einreichen, ansonsten erfolge eine Meldung (vgl. Urk. 9/10 S. 39 f.). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. März 2024 wurde festgestellt, dass die fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen nicht wie vereinbart eingegangen seien, weshalb nun eine Meldung gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich dies nicht erklären, er habe die persönlichen Arbeitsbemühungen der Arbeitslosenkasse eingereicht (vgl. Urk. 9/10 S. 3 f.).
Mit E-Mail vom 29. Mai 2024 wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens bei der Arbeitslosenkasse des Beschwerdeführers nachgefragt, ob die persönlichen Arbeitsbemühungen versehentlich bei ihnen eingegangen seien. Dies wurde verneint (Urk. 9/13).
3.3 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise weiterhin geltend, er habe die entsprechenden Formulare der persönlichen Arbeitsbemühungen der falschen Stelle eingereicht.
Da die angebliche Sendung des Beschwerdeführers offenbar nicht eingeschrieben oder per A-Post plus aufgegeben wurde, können bei der Post keine Suchläufe gestartet werden. Der Nachweis, dass die Unterlagen bis zur gesetzten Frist zugestellt worden sind, kann somit nicht erbracht werden. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (vgl. E. 1.3). Somit trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Nachweisformulare bereits vor dem 2. April 2024 beim Beschwerdegegner oder bei der Arbeitslosenkasse eingegangen sind, liegen nicht vor. Vielmehr bleibt schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass die Nachweisformulare für die Monate November und Dezember 2023 vom 29. Februar 2024, das Nachweisformular für den Monat Januar 2024 vom (nicht existierenden) 31. Februar 2024 und das Nachweisformular für den Monat Februar 2024 vom 28. Februar 2024 datieren. Zumindest für die Kontrollperioden November 2023 bis Januar 2024 konnte damit gar kein Nachweis innert Frist erbracht worden sein, womit erhebliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit und der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen vorliegen.
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden November 2023 bis Februar 2024 erst am 2. April 2024 und somit verspätet eingereicht wurden. Ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.4 Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4. Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von zwei (Kontrollperiode November 2023) respektive sieben (Kontrollperioden Dezember 2023 bis Februar 2024) Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was im untersten beziehungsweise mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vorstehend E. 1.4). Verschuldensmindernd wurde für die Kontrollperiode November 2023 berücksichtigt, dass die nachgereichten Arbeitsbemühungen als qualitativ und quantitativ genügend zu werten seien und der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren den übrigen arbeitslosenvertraglichen Pflichten nachgekommen sei (vgl. Urk. 2/1 S. 2).
In Anbetracht der Gesamtumstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), erscheint eine Einstellungsdauer von zwei beziehungsweise sieben Tagen als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen
(vgl. auch AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Juli 2023, D79 Ziff. 1.E/1; danach wird bei erstmals verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen eine Einstellungsdauer von fünf bis neun Tage verfügt).
Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach