Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00109
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 24. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Januar 2019 bei der Y.___ AG, Z.___, tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 17. September 2019 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2019 kündigte (vgl. Urk. 10/12-13). Der Versicherte meldete sich am 23. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/4) und beantragte am 31. Januar 2021 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2021 (Urk. 10/8-11). Da der Versicherte infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit noch Taggeldleistungen der Visana Versicherungen AG (Visana) bezog und erst ab 1. April 2021 wieder teilweise arbeitsfähig war, eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Rahmenfrist für die Dauer vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2023 (Urk. 10/436-437) und richtete entsprechende Taggelder aus (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).
Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit rückwirkend per 4. Dezember 2021 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/246-248). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 10/186-187) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 ab (Urk. 10/176-180).
Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte das AWA den Versicherten sodann wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2021 rückwirkend per 1. Januar 2022 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/256-257). Auf die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten trat das AWA mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 mangels Begründung nicht ein (Urk. 10/190-191).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 forderte die ALK die für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 infolge nachträglicher Anrechnung der Einstelltage zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 9'237.75 zurück (Urk. 10/61-66). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 21. Juni 2022 zog der Versicherte am 27. Juni 2023 zurück und beantragte gleichzeitig, es sei ihm die Rückforderung in der Höhe von Fr. 9'237.75 gemäss Verfügung vom 23. Mai 2022 zu erlassen (Urk. 10/57-60).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wies das AWA das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab und hielt fest, der Betrag von Fr. 9'237.75 werde nicht erlassen (Urk. 10/51-54). Die vom Versicherten am 15. November 2023 erhobene Ein-sprache (Urk. 10/37) wies das Amt für Arbeit (AFA) am 8. Mai 2024 ab (Urk. 10/33-35 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. Juni 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) mit einem sinngemässen Antrag auf Sistierung des Verfahrens unter dem Hinweis, er könne infolge Ferienabwesenheit seines Hausarztes derzeit keine Begründung liefern (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 erwog das hiesige Gericht, es sei nicht ersichtlich, weshalb das vorliegende Verfahren bis zur Rückkehr des Hausarztes sistiert werden sollte, und setzte dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Beschwerde mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu versehen (Urk. 3). Mit begründeter Eingabe vom 27. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2024 und den Erlass der Rückforderung von Fr. 9'237.75 (Urk. 6). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 14. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_711/2019 vom 2. April 2020, E. 3.1, und 8C_330/2013 vom 2. September 2013, E. 3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Arbeitslosenentschädigung als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 9'237.75 sind rechtskräftig festgestellt (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 1.2-1.3) gegeben sind. Zu klären ist diesbezüglich, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert hat.
2.2
2.2.1 Die Rückerstattungssumme speist sich vorliegend aus der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, die sich im Nachhinein aufgrund der rückwirkend verfügten Einstelltage als unrechtmässig erwies. Letztere wurden aufgrund nachfolgender Vorkommnisse verhängt.
2.2.2 Gemäss rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (Urk. 10/176-180) wurde der Beschwerdeführer am 19. November 2021 angewiesen, sich bei der A.___ GmbH auf die unbefristete Stelle als CAD-Konstrukteur und Projektmitarbeiter in einem Pensum von 80 bis 100 % bei einem Jahreslohn von Fr. 91'000.-- zu bewerben. Der Beschwerdeführer bewarb sich in der Folge am 23. November 2021 auf diese Stelle. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 sandte die A.___ GmbH dem Beschwerdeführer zwei Termine für ein Vorstellungsgespräch. Trotz dieser E-Mail und eines Telefonats vom 2. Dezember 2021 meldete sich der Beschwerdeführer nicht für eine Terminvereinbarung (S. 2 Mitte). Damit habe der Beschwerdeführer dem potentiellen Arbeitgeber unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er an einer Anstellung nicht interessiert sei. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) grundsätzlich ein schweres Verschulden dar. Entsprechend sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage nicht zu beanstanden (S. 4).
2.2.3 Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 (Urk. 10/190-191) wurde auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Februar 2022 nicht eingetreten. Letztere stellte den Beschwerdeführer für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und erging, weil der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Dezember 2021 dem RAV bis zum Kontrolldatum vom 18. Januar 2022 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte (Urk. 10/256-257).
2.3 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 (Urk. 2) begründete der Beschwerdegegner die Abweisung des Erlassgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer davon habe ausgehen müssen, dass die Ablehnung einer zumutbaren Stelle und die fehlende Bemühung um Arbeit während der Kontrollperiode Dezember 2021 eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge haben werde. So sei er auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen», das er im Zeitraum von April bis November 2021 jeden Monat beim RAV eingereicht habe, darauf hingewiesen worden, dass er eine zumutbare Arbeit anzunehmen und seine persönlichen Arbeitsbemühungen spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen habe. In diesem Formular sei auch klar vermerkt, dass versicherte Personen, die sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühten oder eine solche ablehnten, bis zu 60 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt würden. Der Hausarzt des Beschwerdeführers habe auf dessen Wunsch im Bericht vom 7. Februar 2024 bestätigt, dass bei diesem in der Zeit um den Monat Dezember 2021 aus verschiedenen Gründen eine erhöhte psychische Belastung vorgelegen habe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er ihm jedoch nicht bestätigt, weshalb er nicht von seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung entbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe demnach bei Erhalt der Auszahlungen der Kontrollperioden Dezember 2021 und Januar 2022 mit einer Rückforderung beziehungsweise damit rechnen müssen, dass ihm die Arbeitslosenentschädigung nicht im vollen Ausmass zustehe. Die Gutgläubigkeit sei somit zu verneinen. Die Frage der grossen Härte könne daher offengelassen werden (S. 2 f.).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auf seine Bewerbung hin von der A.___ GmbH am 23. November 2021 eine E-Mail erhalten mit dem Hinweis, dass sie sich am 6. Dezember 2021 wieder bei ihm melden werde. Er habe das Telefonat und die E-Mail verpasst, weil er sich unter anderem auf den 6. Dezember 2021 eingestellt habe. Die Stelle habe zudem nicht seiner Ausbildung als Konstrukteur HF entsprochen. Er habe keine Anstellung abgelehnt, sondern einen Vorstellungstermin verpasst, weil er ab Dezember 2021 bis auf Weiteres physische und psychische (psychosomatische) Probleme gehabt habe (Urk. 6 Ziff. 1).
Der entsprechende Sachverhalt wurde indes mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 bereits rechtskräftig festgestellt und das Verschulden des Beschwerdeführers unangefochten als schwer qualifiziert (oben, E. 2.2.2). Diese Würdigung vermag der Beschwerdeführer auch unter Berufung auf den Bericht seines Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Februar 2024 (Urk. 10/47) nicht mehr in Frage zu stellen. Dieser bestätigte auf Wunsch des Beschwerdeführers, dass bei diesem in der Zeit um Dezember 2021 eine erhöhte psychische Belastung vorhanden gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr. B.___ jedoch nicht, wie der Beschwerdegegner richtig erwog (oben, E. 2.3).
Entscheidend fällt bei der Beurteilung des guten Glaubens ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bereits am 3. Dezember 2021 zur Stellungnahme betreffend die geplatzte Terminvereinbarung für das Vorstellungsgespräch aufgefordert hatte. Daraus ergab sich unmissverständlich, dass der Beschwerdegegner von einer Pflichtverletzung ausgehe und eine Taggeldkürzung prüfe (Urk. 10/279-280 S. 1). Die Abrechnung der Kontrollperiode Dezember 2021 erging am 14. Dezember 2021 (Urk. 10/74), die Auszahlung der entsprechenden Arbeitslosenentschädigung dürfte ebenfalls zirka zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls mit deutlichem zeitlichem Abstand zum Schreiben vom 3. Dezember 2021, erfolgt sein. Der Beschwerdeführer musste mithin unter Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Entgegennahme der Taggelder für die Kontrollperiode Dezember 2021 damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen würden. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben im Zeitpunkt der Entgegennahme der Taggeldleistungen berufen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2008.00260 vom 25. Mai 2009 E. 5.2).
2.4.2 Ähnliches gilt für die im Januar 2022 empfangene Arbeitslosenentschädigung, welche am 25. Januar 2022 abgerechnet wurde (vgl. Urk. 10/75). Ende Januar 2022 war der Beschwerdeführer weiterhin im Bilde über die in Aussicht genommene Verhängung von Einstelltagen für die geplatzte Terminvereinbarung des Vorstellungsgesprächs im Dezember 2021 und musste zusätzlich auch damit rechnen, für den fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen im Dezember 2021 in der Anspruchsberechtigung eingestellt zu werden. Die entsprechende Pflicht ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundlegender Natur, zudem wurde der Beschwerdeführer jeweils auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» darauf hingewiesen, dass er dieses jeweils bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen habe, wie der Beschwerdegegner zu Recht anführt (vorstehend E. 2.3). Die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im Juli und November 2021 macht denn auch deutlich, dass dem Beschwerdeführer der Zusammenhang zwischen der Anzahl an verlangten Stellenbewerbungen und der – notwendigerweise ärztlich nachgewiesenen – Arbeitsunfähigkeit bewusst war (vgl. Urk. 10/293-294 sowie Urk. 10/334-336). Es wirkt daher unglaubhaft, wenn er sich nun auf eine unbelegte telefonische Zusicherung durch die RAV-Sachbearbeiterin beruft, wonach er im Dezember 2021 keine Bewerbungen habe machen müssen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, er könne dies nicht beweisen (Urk. 6 Ziff. 2). Bei der Entgegennahme der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung Ende Januar 2022 konnte der Beschwerdeführer bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit klarerweise nicht davon ausgehen, diese stehe ihm im vollen Umfang zu, musste er doch wegen der beiden begangenen Pflichtverletzungen mit Einstelltagen in empfindlichem Ausmass rechnen. Der gute Glaube ist somit auch hier zu verneinen.
2.5 Nach dem Gesagten befand sich der Beschwerdeführer bei der jeweiligen Auszahlung der in ihrer Höhe grösstenteils unrechtmässigen Arbeitslosenentschädigung der Monate Dezember 2021 und Januar 2022 nicht in gutem Glauben. Damit kann das Vorliegen der für einen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen grossen Härte (vorstehend E. 1.2) offenbleiben.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Romero-KäserBoller