Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00111


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 26. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin


















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 7/33) verpflichtete die Unia Arbeitslosenkasse X.___, geboren 1983, zur Rückerstattung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3'426.55. Auf die dagegen vom Versicherten am 26. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/35) trat die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 nicht ein (Urk. 7/46 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. Juni 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte den Rückzug der Verfügung vom 20. November 2023 sowie des Einspracheentscheides vom 23. Mai 2014 [richtig wohl: 2024] sowie den Erlass der Rückerstattung der bereits ausbezahlten Arbeitslosenleistungen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 (Urk. 6) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c).

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

1.3    Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit, nicht aber bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsüberlastung (SK ATSG-Kommentar-Kieser, Rz 13 f. zu Art. 41).

1.4    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Verfügung vom 20. November 2023 mit A-Post Plus versendet worden und gemäss der Sendungsnummer «…» am 29. November 2023 durch die Post an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der 30-tägige Fristenlauf habe somit am 29. November 2023 angefangen und habe bis und mit 15. Januar 2024 (inklusive Fristenstillstand vom 18. Dezember 2023 bis und mit dem 2. Januar 2024) gedauert. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2024 sei somit zu spät erfolgt. Ein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG sei nicht ersichtlich (S. 2 Ziff. V).

    Gemäss der Weisung AVIG ALE Rz. E60 müssten Verfügungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht unterschrieben werden, wenn die Verfügung den Vermerk beinhalte «Dieses Dokument sei auch ohne Unterschrift gültig» und die verfügende Vollzugsbehörde und die verfügende Person erkennbar seien, letztere namentlich oder mittels Kürzel. Demnach greife das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, wonach die Verfügung aufgrund der mangelnden Unterschrift ungültig sei, ins Leere (S. 2 Ziff. VI). Die gesetzliche Frist von 30 Tagen für die Einreichung einer Einsprache sei vorliegend nicht eingehalten, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werde (S. 2 Ziff. VII).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er nach Treu und Glauben alles Mögliche in zumutbarer Weise unternommen habe, um eine neue Arbeitsstelle zu finden (S. 2 Ziff. 1). Er habe nach kurzer Zeit eine Stelle antreten können, was bestätige, dass er die Forderungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit Zürich (AWA) eingehalten habe (S. 2 Ziff. 2). Seit mehr als 20 Jahren seien ALV-Beiträge bedingungslos von seinem Lohn abgezogen worden, wodurch ihm diese Leistungen zustünden (S. 2 Ziff. 3 und 6). Er habe am 26. Februar 2024 Einsprache erhoben (S. 2 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.

    Die Rechtmässigkeit der Rückforderung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand (vorstehend E. 1.4). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ist deshalb nicht weiter einzugehen.


3.

3.1    Wie die Beschwerdegegnerin darlegte (vorstehend E. 2.1) wurde die Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 7/33), mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3‘426.55 verpflichtet wurde, mit «A-Post Plus» versendet. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.).

    Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3), ebenso wenig die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern der Post, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3).

3.2    Gemäss der von der Beschwerdegegnerin genannten Sendungsverfolgungsnummer «…» wurde die Verfügung vom 20. November 2023 am 29. November 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 7/39).

    Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher spätestens am Tag nach der Zustellung gemäss der Sendungsverfolgung am 30. November 2023 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2023 bis und mit 2. Januar 2024 am Montag, 15. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 1.2). Die am 26. Februar 2024 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 7/35) gegen die Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 7/33) erfolgte demzufolge klar verspätet.

3.3    Das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin nicht nachweisen könne, ob die Verfügung zur rechten Zeit angekommen sei (Urk. 7/35 S. 2 Ziff. 3), genügt vorliegend nicht, um eine fehlerhafte Postzustellung anzunehmen (vorstehend E. 3.1).

    Ebenso wenig stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm durch seine neue Arbeitsstelle nicht möglich gewesen sei, die Einsprachefrist von 30 Tagen einzuhalten, einen Wiederherstellungsgrund für die Frist nach Art. 41 ATSG dar (vorstehend E. 1.3).

    Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (SK ATSG-Kieser, Art. 49 Rz 57 mit weiteren Hinweisen). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers verfängt daher nicht.

3.4    Nach dem Gesagten ist die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2024 (Urk. 7/35) gegen die Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 7/33) klar verspätet erfolgt, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Erlass der Rückerstattungsforderung (Urk. 1 S. 2). Die Sache ist deshalb nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse überwiesen, damit diese das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung der zuviel bezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘426.55 prüfe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan