Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00116
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 27. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2022 bei der Y.___ angestellt. Am 30. Oktober 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2023 (Urk. 5/1-2). Die Versicherte meldete sich am 5. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen (Urk. 5/3) und beantragte am 7. Dezember 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2024 (Urk. 5/4-7).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (Urk. 5/62-63) wurde die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2024 für vier Tage ab 1. Mai 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2024 (Urk. 5/51) hiess das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 4. Juni 2024 teilweise gut, indem die Einstelltage von vier auf zwei Tage reduziert wurden (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Die Einzelrichterinzieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin für den Monat April 2024 im Job-Room neun rechtzeitig eingereichte Arbeitsbemühungen am 24. April 2024 abgespeichert habe. Drei weitere Arbeitsbemühungen seien am 22. Mai 2024 abgespeichert und somit zu spät übermittelt worden. Diese könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Arbeitsbemühungen werden im Job-Room jeweils in der Nacht vom 5. auf den 6. Tag des Folgemonats automatisch übermittelt. Auf dem Nachweisformular des Monats April 2024 sei nicht ersichtlich, dass nach dem 24. April 2024 bis zur Übermittlung noch weitere Arbeitsbemühungen eingetragen worden seien. Die drei weiteren Arbeitsbemühungen für den Monat April 2024 seien erst am 22. Mai 2024 und somit viel zu spät im Job-Room erfasst und übermittelt worden, weswegen sie nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Dass die Beschwerdeführerin mehrere Vorstellungsgespräche habe generieren können, sei achtenswert, jedoch vermöge dieser Einwand die ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen (S. 2). Da jedoch die drei Arbeitsbemühungen nachträglich eingereicht worden seien, diese insgesamt als genügend zu werten seien und die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei von einem minimen Verschulden auszugehen, weswegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage reduziert werde (S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich sehr dafür einsetze, so schnell wie möglich eine neue und gute Arbeitsstelle zu finden. Der Monat April sei sehr anstrengend gewesen, sie habe sich voll und ganz auf ihre Vorstellungsgespräche konzentriert. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, ihre Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig im System gespeichert zu haben. Es habe nur eine gefehlt und sie habe im Total zwölf ergänzt. Die zwei Tage Abzug bedeuteten für sie einen finanziellen Verlust (Urk. 1).
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für die hier zu beurteilende Kontrollperiode April 2024 den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen lediglich für neun Arbeitsbemühung rechtzeitig erbrachte (vgl. Urk. 8/64-65). Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die vereinbarten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 5/8) für April 2024 nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht. Die erst am 22. Mai 2024 verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 5/59-60) sind gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV daher nur dann zu berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin die Frist aufgrund eines entschuldbaren Grundes verpasst hat, was im Folgenden zu prüfen ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, dass sie sich im Monat April 2024 vermehrt auf ihre Vorstellungsgespräche konzentriert habe und deswegen die online im Job-Room erfassten Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig überprüft habe (Urk. 1). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Vorstellungsgespräche zeitlich intensiv sein können, dabei handelt es sich jedoch nicht um einen entschuldbaren Grund für das zu späte Einreichen der Arbeitsbemühungen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbrachte, entbinden Vorstellungsgespräche nicht von der Pflicht, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Ein entschuldbarer Grund läge beispielsweise dann vor, wenn die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen infolge Krankheit verspätet - daher entschuldbar und ohne Sanktionsfolge - erbringt (BGE 133 V 89 E. 6.2.5). Der vorliegende Fall ist jedoch nicht damit vergleichbar. Andere Argumente für entschuldbare Gründe werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und lassen sich auch aus den Akten nicht entnehmen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einstellte.
4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1) gilt das Verschulden bei erstmals zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode, wie das vorliegend der Fall ist, als leicht (5-9 Einstelltage). Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit die Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens ausgesprochen wurde (vgl. vorstehende E. 1.4) und bereits den Einstellraster unterschreitet. Die verfügten Einstelltage sind somit unter Berücksichtigung, dass lediglich eine Arbeitsbemühung zu spät eingereicht wurde angemessen und für das Gericht besteht kein Anlass, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 724 Unia Meilen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLangone