Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00118
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 4. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 6/116-117) verpflichtete das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit 1. Januar 2024: Amt für Arbeit AFA) X.___, geboren 1973, zur Rückerstattung von ausbezahlten Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 2'259.40. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/115).
1.2 Am 13. Dezember 2023 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 6/126) mit der Begründung, dass ein persönlicher Härtefall vorliege. Mit Verfügung vom 18. März 2024 (Urk. 6/105-107) wies das AFA das Erlassgesuch ab. Die dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 20. März 2024 (Urk. 6/104) erhobene Einsprache wies das AFA mit Entscheid vom 17. Juni 2024 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen. Das AFA schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7). Mit E-Mail vom 21. August 2024 (Urk. 8) wandte sich der Versicherte an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, «die Einforderung des Betrags von CHF 2'141.80 [durch das AFA beziehungsweise die Arbeitslosenkasse] auf rechtlichem Weg zu sistieren».
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
1.3 Was die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs betrifft, liegt guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person aber auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (ARV 1992 Nr. 7 S. 103 E. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperioden Juni 2023 und Juli 2023 ab dem 1. Juli für 28 Tage und ab dem 1. August 2023 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Da ihm für die beiden genannten Kontrollperioden bereits die volle Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei, hätten die zu viel ausgerichteten Beträge zurückgefordert werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Tatbestand der Gutgläubigkeit nicht erfüllt. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass er seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht nachgekommen sei. Mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass er pro Monat mindestens zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe. Überdies sei er bereits wiederholt wegen mangelnder Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Dass die von ihm geschilderte schwierige persönliche Situation das Erfüllen seiner Pflichten erschwert habe, sei zwar in einem gewissen Masse nachvollziehbar, aber grundsätzlich keine Rechtfertigung. Nach dem erneuten Unterlassen von Suchbemühungen in den Kontrollperioden Juni und Juli 2023 habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass er in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde und die bereits erhaltenen Zahlungen entsprechend zurückerstatten müsse. Demzufolge sei der gute Glaube nicht gegeben. Damit erübrige sich die Prüfung der Frage, ob eine grosse Härte vorliege.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt der Beschwerdegegner an dieser Sichtweise fest (vgl. Urk. 5).
2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2024 (Urk. 1) aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung gegeben seien: Einerseits sei der Tatbestand der Gutgläubigkeit (Entgegennahme von erhaltenen Taggeldern) erfüllt, und andererseits liege ein persönlicher Härtefall (Pflege und Unterstützung der 87-jährigen Mutter nach einem Oberschenkelhalsbruch bis zu ihrem Ableben am 24. November 2023) vor. Durch die Nichtabklärung des guten Glaubens habe nicht festgestellt werden können, dass eine grosse Härte vorliege. Da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, sei ihm die Rückforderung von Fr. 2'259.40 zu erlassen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung zu Recht abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer nicht gutgläubig war.
3.
3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügungen vom 13. März 2023 (Urk. 6/293-294, 6/295-296 und 6/297-298) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, und zwar für sechs, vier und sieben Tage. Dem Beschwerdeführer musste also spätestens nach Erhalt dieser Verfügungen bewusst sein, dass die Vernachlässigung der persönlichen Arbeitsbemühungen mit Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sanktioniert wird. Spätestens aufgrund der Erwägungen in den genannten Verfügungen wusste der Beschwerdeführer auch, dass bei weiteren Pflichtwidrigkeiten je nach Verschulden durchaus auch längere Einstellungen als die bereits ausgesprochenen möglich wären.
3.2 Mit Verfügungen vom 28. Juli 2023 (Urk. 6/124-125) und 18. September 2023 (Urk. 6/121-122) wurde der Beschwerdeführer abermals in der Anspruchsberechtigung eingestellt, und zwar für 28 beziehungsweise 32 Tage. In den Kon-trollperioden Juni und Juli 2023 hatte der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, obwohl ihm - wie oben ausgeführt wurde - bewusst sein musste, dass dies zu entsprechenden Sanktionen führen wird.
Da dem Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2023 bereits ausbezahlt worden war, er aber aufgrund der verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf die Taggelder hatte, verpflichtete der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 6/116-117) zur Rückerstattung von Fr. 2'259.40. Diese Verfügung erwuchs - wie ausgeführt - unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/115).
3.3 Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, als ihm die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juni und Juli 2023 ausbezahlt wurde, damit rechnen musste, dass er keinen Anspruch auf dieses Geld hatte. Wie bereits ausgeführt wurde, musste er nämlich damit rechnen, dass er, weil er sich im genannten Zeitraum nicht um Arbeit bemühte, abermals in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird und damit der Anspruch (mindestens zum Teil) entfallen wird.
Aber selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein sollte, dass er mit weiteren Einstellungen zu rechnen hatte und dass er zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen Gelder verpflichtet werden würde, er also in einem gewissen Sinne «gutgläubig» gewesen wäre (was allerdings aufgrund der offen zutage liegenden Umstände ein rein theoretische Hypothese ist), könnte er sich nicht auf den guten Glauben berufen. Nach der (analog anwendbaren) Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist nämlich jemand, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Wenn also der Beschwerdeführer tatsächlich geglaubt hätte, dass er seine Pflichten zum wiederholten Male verletzen und die erhaltene Arbeitslosenentschädigung trotzdem behalten dürfe, dann wäre diese Ansicht derart lebensfremd, dass er in diesem «guten» Glauben nicht zu schützen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer seine schwierigen persönlichen Verhältnisse anfügt, ist zwar - wie auch der Beschwerdegegner ausführte (vgl. Urk. 2) – nachvollziehbar, dass dies die Erfüllung der Stellensuchpflicht erschwert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG war, weshalb ein Erlass nicht in Frage kommt. Angesichts dessen muss auch nicht geprüft werden, ob eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4 Einem allenfalls mit E-Mail vom 21. August 2024 gestellten Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen muss nicht weiter nachgegangen werden, da ein solches (selbst wenn es formell korrekt gestellt worden wäre) mit sofortigem Entscheid in der Sache selbst obsolet geworden wäre.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SennStocker