Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00120
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 4. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war ab 1. Juli 2007 für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 6 S. 268 und 257), über welche mit Wirkung ab 18. September 2023 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. www. zefix.ch). Am 21. September 2023 sprach das zuständige Konkursamt die Kündigung auf den nächsten zulässigen Termin aus (Urk. 6 S. 236).
Am 4. Oktober 2023 (Eingangsstempel, Urk. 6 S. 235) beantragte X.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung bei offenen Lohnforderungen von Fr. 99'598.-- (AHV-pflichtiger Lohn für die Monate Juli bis Dezember 2023 von Fr. 82’696.--, Bonus von Fr. 13’100.-- für die Jahre 2022/2023 und Anteil Ferien von Fr. 3'802.--, Urk. 6 S. 265 f.). Diese verneinte mit Verfügung Nr. … vom 25. Oktober 2023 einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, X.___ sei bei der konkursiten Arbeitgeberin vom 11. September 2013 bis 16. August 2023 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen gewesen (vgl. Urk. 6 S. 231 f.). Dagegen erhob er am 15. November 2023 Einsprache (Urk. 6 S. 223-228). Nach weiteren Abklärungen, zu welchen X.___ am 21. Mai 2024 Stellung nahm (Urk. 6 S. 7 ff.), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache mit Einspracheentscheid Nr. … vom 29. Mai 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Juni 2024 (ergänzt mit Eingabe vom 24. Juni 2024; Urk. 1/1-2; Beilagen Urk. 3/1-2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde X.___ mit Verfügung vom 5. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8), worauf er am 6. September 2024 Einsicht in die Akten nahm (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG).
1.2 Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden (BBl 1994 I 362). Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, müssen die Personen allerdings praxisgemäss auch über einen massgeblichen Einfluss auf die für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen. Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, die als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134; vgl. auch BGE 123 V 234 E. 7a; 122 V 270 E. 3), ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar.
2.
2.1 In seiner Einsprache vom 15. November 2023 (Urk. 6 S. 223 ff.) erörterte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der bisherige Investor (mit 84 % der Aktien plus Wandelanleihen) der inzwischen konkursiten Arbeitgeberin habe am 19. Juli 2022 ein Share Purchase Agreement (Vereinbarung, Urk. 6 S. 199 ff.) mit einem neuen Investor unterzeichnet und dabei von seinem Drag-Alone Right Gebrauch gemacht. Der Verkaufsabschluss sei davon abhängig gemacht worden, dass der neue Investor die vom bisherigen Investor finanzierten Bankdarlehen durch Rückzahlung und neue Garantien refinanziere, war ursprünglich bis 25. September 2022 geplant gewesen; hernach hätte eine Mehrheit der Verkäufer oder Käufer den Vertrag beenden können. Der neue Investor habe sich sodann verpflichtet, in der Übergangszeit (ab Juli 2022 bis zum Verkaufsabschluss) die Finanzierung der damaligen Arbeitgeberin zu übernehmen. Zudem sei vereinbart worden, dass die Verkäufer auf den Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses ihre Rücktrittsschreiben als Verwaltungsräte abzugeben hätten. Bis dahin habe sich deren Aufgabe auf eine formelle Begleitung beschränkt; der neue Investor habe eigene CEO- und CFO-Kandidaten präsentiert und ein erfahrenes Restrukturierungsteam mandatiert. Nachdem der neue Investor seine Verpflichtungen terminlich mehrmals nicht habe einhalten können, sei der Verkaufsabschluss (Closing Memorandum, Urk. 6 S. 59 ff.) am 29. Juni 2023 zustande gekommen. Als Gründer habe er eingewilligt, bis zur – vom neuen Investor erst spät einberufenen – Generalversammlung (GV) vom 14. August 2023 im Amt zu bleiben und zur Entlastung seinen Lohn für August und September 2023 zu stunden.
Letztlich habe der neue Investor jeweils erst sehr spät und nur das Nötigste, aber immer bezahlt, und sich optimistisch bezüglich der Mittelbeschaffung gezeigt. Dass diese nicht geklappt habe, sei am 31. August 2023 unerwartet gekommen. Andernfalls hätte weder die Bank einer Übertragung der Darlehen zugestimmt noch der Revisor die Jahresrechnung 2021 im März 2023 abgesegnet. Ferner sei die damalige Arbeitgeberin finanziell vom bisherigen Investor abhängig gewesen, der sich quasi die alleinige Entscheidkompetenz ausbedungen habe. Er [Beschwerdeführer] sei nur Kleinstaktionär gewesen, sei für das Mandat als Verwaltungsrat nie entlöhnt worden und habe als Angestellter nicht mehr, sondern teils weniger verdient als andere Mitarbeiter mit Leitungsfunktion. Er habe weder unter dem bisherigen noch dem neuen Investor die Entscheidungen der Arbeitgeberin beeinflussen können (vgl. Urk. 6 S. 223 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, als bis am 16. August 2023 im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat habe der Beschwerdeführer unübertragbare und unentziehbare Aufgaben gehabt und falle daher unter Art. 51 Abs. 2 AVIG. Der Ausschluss der darin genannten Personengruppe sei absolut. Da er erst einen Monat vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sei, müsse zudem angenommen werden, er sei am Sachverhalt beteiligt gewesen, der für die Insolvenz ursächlich gewesen sei. Dementsprechend habe der Kandidat für den Posten als neuer CEO auch angegeben, die finanziellen Schwierigkeiten hätten sich über die letzten Jahre hingezogen, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei; bei der Übernahme sei alles so weit gewesen, dass der Beschwerdeführer nur noch die Insolvenz habe beantragen können. Der Beschwerdeführer sei denn auch aus Goodwill und damit aus Verbundenheit zur Arbeitgeberin nach dem Verkaufsabschluss noch einen Monat Verwaltungsrat geblieben und über die finanzielle Lage informiert gewesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer ab 21. September 2023 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, sei eine Insolvenzentschädigung ab jenem Zeitpunkt sowieso ausgeschlossen (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde dafür, sein Verwaltungsratsmandat habe sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres und damit am 30. Juni 2023 geendet, da keine GV einberufen worden sei. Die Insolvenz sei nicht auf die jahrelange schlechte finanzielle Lage, sondern allein darauf zurückzuführen, dass unerwartet die Mittelbeschaffung durch den neuen Investor am 31. August 2023 gescheitert sei. Dieser hätte bei vorhersehbarem Konkurs zuvor nicht über Fr. 10 Mio. investiert. Der CEO-Kandidat sei erst nach der Übernahme zur damaligen Arbeitgeberin gestossen und habe nicht gewusst, dass der frühere Verwaltungsrat mit einem Plan B vorgesorgt gehabt habe, hätte der neue Investor nicht mehr finanziert. Der CEO-Kandidat hätte bei absehbarer Insolvenz auch nicht ohne Vorauszahlung 20 bis 25 Arbeitstage geleistet. Zudem habe dieser eingeräumt, dass die Finanzierungsaktivitäten beim Investor intern erfolgt seien und er [Beschwerdeführer] nur grob informiert worden sei.
Er sei letztlich davon ausgegangen, dass er nur ein paar Tage zur Überbrückung als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen bleiben und die Lohnstundung sich mit Abschluss der Geldbeschaffungskampagne Ende August/September 2023 erübrigen würde. Das Management, nicht nur er, sei im letzten Jahr öfter gebeten worden, sich den Lohn wegen dringender Rechnungen erst im nächsten Monat auszuzahlen. Das sei nichts Besonderes gewesen. Er habe sich nicht in Kenntnis der Insolvenz davonstehlen wollen; es sei verständlich, dass er nach dem erzwungenen Verkauf seiner Aktien an einen unbekannten Investor die nicht entlöhnte Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat nicht mehr habe übernehmen wollen (Urk. 1/1).
3.
3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Der Sinn der Insolvenzentschädigung besteht also darin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2021 vom 17. März 2021). Nach Art. 52 Abs. 1bis AVIG deckt die Insolvenzentschädigung dabei ausnahmsweise auch Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Abs. 1 darf nicht überschritten werden.
3.2 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde vom Konkursamt infolge des Konkurses, eröffnet mit Wirkung ab 18. September 2023, gekündigt (Sachverhalt E. 1). Der Beschwerdeführer räumte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Mai 2024 ferner ein, am 31. August 2023 angewiesen worden zu sein, zwecks Abklärung der Insolvenzsituation die Revisoren zu kontaktieren, die alsdann – da es keinen Verwaltungsrat mehr gegeben habe – den Konkurs eingeleitet hätten (vgl. Urk. 6 S. 8). Nach Treu und Glauben konnte und musste er somit umgehend vom Konkurs wissen.
Auch stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, sich per 21. September 2023 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und Arbeitslosenentschädigung bezogen zu haben, zumal er im Rahmen der Kündigung auch freigestellt wurde (Urk. 6 S. 9 unten, 19 unten und 239). Dabei hielt das Bundesgericht (allerdings noch unter der alten Fassung von Art. 51 AVIG) fest, dass für die Frage, ob Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG bestünden, eine faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen habe. Es gehe um Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während der die versicherte Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen könne, weil sie in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung in Frage komme, sei somit darauf abzustellen, ob die versicherte Person in der fraglichen Periode vermittlungsfähig gewesen sei und die Kontrollvorschriften habe befolgen können (vgl. BGE 132 V 82 E. 3.2).
Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung beschränkt sich daher von vorherein auf die offenen Lohnforderungen betreffend den Zeitraum vom 17. Mai bis 17. September 2023, d.h. die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung.
3.3 Sodann ist die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen). Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3-4).
3.4 Wie sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1, Urk. 6 S. 35 oben) ergibt und soweit belegt ist (Urk. 6 S. 58), blieb er bewusst bis zur GV vom 14. August 2023 im Amt als Verwaltungsrat und trat erst am Folgetag zurück. Dass das Rücktrittschreiben bereits im Dezember 2022 für den Verkaufsabschluss bereit lag und er sich erst am letzten Tag vor demselben verpflichtet hatte, darüber hinaus noch bis zur GV im Amt zu bleiben (vgl. Urk. 6 S. 9; Beleg Urk. 6 S.196), ist unerheblich. Für die Beendigung der Organstellung als Verwaltungsrat ist zwar nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister abzustellen, jedoch der tatsächliche Rücktritt massgebend; bis dahin gilt nach der Rechtsprechung eine Organstellung ohne Prüfung des tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen als ausgewiesen. Daran ändert nichts, dass der Verwaltungsrat alle Entscheidungen Dritten überliess in der Erwartung, diese würden die sich in einer Schieflage befindende Unternehmung auf Kurs bringen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).
Zutreffend legte der Beschwerdeführer indes dar (vgl. E. 2.3), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Amt des Verwaltungsrates mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres – vorliegend nach Angaben des Beschwerdeführers am 30. Juni 2023 – endet, wenn keine GV nach Art. 699 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Amtet der Verwaltungsrat hernach ohne Mandat weiter, besteht zwar weiterhin eine Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR – allerdings nicht mehr als gewählter Verwaltungsrat, sondern als faktisches Organ (vgl. BGE 148 III 69 E. 3.4 und 3.5). Die Annahme einer Organstellung des Beschwerdeführers über den 30. Juni 2023 würde somit wohl eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten erfordern, welche bislang fehlt.
Ob diese Rechtsfolge (Beendigung des Verwaltungsrats bei Ablauf der Frist von sechs Monaten zur Einberufung der GV), mit der hauptsächlich sichergestellt werden soll, dass die GV ihre Rechte ausüben kann, vom Beschwerdeführer in dieser Konstellation zu Recht angerufen wurde, zumal es nach Art. 699 Abs. 1 und 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR gerade seine Aufgabe gewesen wäre, rechtzeitig zur GV vorzuladen und diese vorzubereiten (also nicht nur den neuen Investor hierzu aufzufordern, dazu auch Urk. 3/2), kann dahingestellt bleiben. Für die Beurteilung seines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung ist die Zeit vom 30. Juni (Auslaufen Mandat) bis 16. August 2023 (Rücktritt) letztlich irrelevant, zumal sie nicht nur sehr kurz ist, sondern auch nichts in den Parteidarstellungen darauf hindeutet, dass während derselben (von ihm oder anderen) Gründe für den Konkurs gesetzt wurden. Ab 16. August 2023 war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben und jenen des CEO-Kandidaten des neuen Investors noch Mitglied der Geschäftsleitung, jedoch waren ihm die Hände gebunden (vgl. Urk. 6 S. 15 und 21; Urk. 6 S. 35 Ziff. 8.3); es kann also nicht ohne nähere Betrachtung auf eine Organstellung als stellvertretender CEO geschlossen werden.
3.5 Die Frage der Organstellung nach dem 30. Juni 2023 kann indessen offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Rechtsprechung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat – nach dem Gesagten also vom 1. Juli bis 17. September 2023 – auch entfällt, wenn die finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs führten, schon vorher bestanden. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil C 25/04 vom 30. August 2004 betonte, muss der Konkurs dabei nicht eine «direkte und zwingende Folge» der vor dem Austritt aus dem Verwaltungsrat eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten sein; vielmehr genügt es, dass diese Probleme, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon vorher bestanden. Als Indizien hierfür wertete das Bundesgericht mehrmalige Liquidationsengpässe mit Lieferanten, dass jemand gesucht wurde, der das Finanzielle in den Griff bekommen sollte, dass sich der Versicherte monatelang keinen Lohn mehr ausbezahlt hatte und sich gemäss Zeuge leider kein Investor gefunden hatte. Als ohne Belang beurteilte das Bundesgericht den Umstand, dass der Versicherte an eine Sanierung geglaubt haben mag.
3.6 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Konstellation ist hiermit vergleichbar. Zunächst entschied der bisherige Investor, sich vollständig aus dem Unternehmen zurückzuziehen. Die Übernahme durch den neuen Investor verzögerte sich um fast ein Jahr, weil die Refinanzierung nicht vorher gelang. Der neue Investor bezahlte derweilen nur das Nötigste und zu spät. Das Management wurde daher mehrmals gebeten, seinen Lohn zu stunden. Das Unternehmen befand sich also offensichtlich schon vor Auslaufen des Verwaltungsratsmandats am 30. Juni 2023 in einer finanziellen Schieflage (vgl. E. 2.1 und 2.3). Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 einräumte, war das von ihm im Jahr 2005 mitgegründete Unternehmen im Jahr 2023 denn auch noch immer nicht selbstfinanzierend und hatte keine Reserven; es war von Investoren abhängig. Der neue Investor finanzierte es nur teilweise aus eigenen Mitteln, für den Rest betrieb er ein Fundraising. In der Übergangszeit zeigte sich der Beschwerdeführer als Teil des Verwaltungsrats entsprechend beunruhigt über die vielen Verspätungen (vgl. Urk. 6 S. 7 f.). Im Konkursverfahren gab er mitunter an, es seien nie Dividenden oder Tantiemen ausbezahlt worden (Urk. 6 S. 35 Ziff. 13.1 und 13.2). Der bisherige Investor habe Mitte 2021 aussteigen wollen. Das Werk in Ungarn sei aus verschiedenen Gründen nicht gut gelaufen. Es seien verschiedene Verträge abgeschlossen worden, jedoch keine Gelder geflossen. Im Dezember 2022 habe man Zinsen zahlen müssen; es seien Darlehen von Banken abgelöst worden (Urk. 6 S. 36 Ziff. 16; Belege Urk. 6 S. 115-155). Erstmals habe man im Mai 2023 einen Kapitalverlust geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass mit diversen Rangrücktritten die gesetzlichen Reserven noch bestanden hätten (Urk. 6 S. 36 Ziff. 16.4).
Dementsprechend sprach auch der CEO-Kandidat des neuen Investors von finanziellen Schwierigkeiten über die letzten Jahre, wobei der bisherige Investor das Unternehmen in dreistelliger Millionenhöhe finanziert und als «Risikoinvestment» geführt habe. Der neue Investor habe dann leider keine weiteren Mittel bereitstellen können (Urk. 6 S. 15 Ziff. 4). Zudem ist der Drag Along Notice des bisherigen Investors vom 4. August 2022 ausdrücklich zu entnehmen: «The terms and conditions of the Transaction are the result of effortful negotiations. They reflect that the Company is sincerely overindebted and is in dire need of immediate liquidity to maintain its operability and pay the wages of its employees» (Urk. 6 S. 55).
Dass der Beschwerdeführer darauf vertraut haben will, dass es nicht zum Konkurs käme, weil der neue Investor entschlossen gewesen sei, die Firma nach eigenem Businessplan zum Erfolg zu führen, und der bisherige Investor habe durchblicken lassen, er würde bei Scheitern der Übernahme eine Lösung für eine «geordnete Auflösung» anbieten (Urk. 6 S. 8 und 11 unten), ändert daran nichts bzw. bestätigt gerade, dass die Beschaffung der für die Aufrechterhaltung des Betriebs laufend benötigten finanziellen Mittel bereits damals nicht gesichert und kurz nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat nicht mehr möglich war. Ebenfalls belanglos ist, dass der neue Investor sich am 28. Juli 2023 noch optimistisch zeigte und mailte, die Löhne könnten am Montag bezahlt werden und man rechne in den nächsten zwei bis vier Wochen mit dem Abschluss einer weiteren Investition von EUR 8 Mio. zur Rettung aller Aktivitäten der Unternehmensgruppe (Urk. 3/1), mit E-Mail vom 31. August 2023 indessen mitteilen musste, das Overall Funding sei nicht zustande gekommen, da seine gestrige Offerte abgelehnt worden sei; dies sei «clearly unexpected» (Urk. 6 S. 57). Weder in dieser E-Mail noch seitens des Beschwerdeführers wird ein nach dem 30. Juni 2023 neu hinzugetretener Umstand genannt, der die Geldbeschaffung entscheidend beeinflusste. Dass sie platzte, ist massgeblich auf den schon vor dem 1. Juli 2023 geschaffenen Zustand (nie rentabel gewesen, kontinuierlich hoher Bedarf an Geldmitteln) zurückzuführen, für den der Beschwerdeführer als seinerzeitiger Verwaltungsrat bereits von Gesetzes wegen die Verantwortung trägt.
4. Zusammenfassend ist eine Insolvenzentschädigung für die Zeit vor dem 30. Juni 2023 (Verwaltungsratsmandat) und nach dem 18. September 2023 (Konkurseröffnung, Arbeitslosenentschädigung) von vorherein ausgeschlossen. Für die Zeit dazwischen, d.h. vom 1. Juli bis 17. September 2023, kann der Beschwerdeführer bereits deshalb keine Insolvenzentschädigung beziehen, weil der Konkurs letztlich auf keine anderen Umstände als die während seiner Zeit als Verwaltungsrat geschaffene Situation des Unternehmens zurückgeführt werden kann. Damit kann offenbleiben, ob er nach Auslaufen seines Verwaltungsratsmandats weiterhin Organstellung bei der inzwischen konkursiten Arbeitgeberin hatte. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti