Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00121
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 15. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, trat am 1. Juni 2022 eine neue Stelle an und meldete sich infolgedessen von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 5 S. 218 und 427). Nach Erhalt der Kündigung per 31. Januar 2023 (Urk. 5 S. 198) meldete sie sich am 3. Januar 2023 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5 S. 10) und – bezog nach längeren Abklärungen durch die Arbeitslosenkasse (Urk. 5 S. 28 f.) – ab 1. November 2023 Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage von 80 % eines versicherten Verdienstes von Fr. 3’776.-- (Urk. 5 S. 1, 27 und 422-424).
Mit Verfügung Nr. «…» vom 21. Februar 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) sie wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2023 für die Dauer von acht Tagen ab dem 1. Januar 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 S. 125-127). Die von der Versicherten am 20. März 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5 S. 93 f.) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 23. Mai 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage zu reduzieren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung 5. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bilden die vom Beschwerdegegner verfügten acht Einstelltage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2023 (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind vorab die Quantität und die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, zumal die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind; in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C 583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1).
2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
3. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Reduktion der Sanktion auf drei Einstelltage mit der Begründung, dass sie am 2. und 3. Dezember 2023 krank und vom 4. bis 19. Dezember 2023 in den Ferien gewesen im Übrigen aber ihren Verpflichtungen nachgekommen sei (Urk. 1).
4. Der für die Kontrollperiode Dezember 2023 relevante Sachverhalt ist soweit unbestritten (vgl. Urk. 5 S. 124; Urk. 1) und belegt. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Januar 2024 und damit fristgerecht drei persönliche Arbeitsbemühungen ein. Fünf weitere im Dezember 2023 getätigte Arbeitsbemühungen wies sie am 6. Januar 2024 und somit verspätet nach (vgl. Urk. 5 S. 137 f. «gespeichert am»). Ab Februar 2023 hatte die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Pensum über einen Personalverleih gearbeitet, indes wurde ihr diese Anstellung per 20. Dezember 2023 gekündigt (Urk. 5 S. 149, 161, 186 und 434). Mit Attest vom 3. Dezember 2023 war der Beschwerdeführer von ihrer Hausärztin zudem eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 2. bis 3. Dezember 2023 bescheinigt worden (Urk. 5 S. 146). Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin ihrem RAV-Berater am 28. November und 21. Dezember 2023 über einen geplanten bzw. erfolgten Urlaub vom 4. bis 19. Dezember 2023 in der Türkei berichtet (Urk. 5 S. 29 und 31).
5.
5.1 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Beratungsgesprächen vom 20. Februar 2023 und 27. April 2023 explizit informiert worden war, dass sie jeden Monat zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen zu tätigen und diese dem RAV bis am 5. des Folgemonats einzureichen hat (Urk. 5 S. 33 und 35), was ferner auch aus der Kopfzeile des zum Nachweis der Arbeitsbemühungen auszufüllenden Formulars hervorgeht (Urk. 5 S. 137). Sie brachte im Prozess sodann keinen entschuldbaren Grund für den verspäteten Nachweis der restlichen Arbeitsbemühungen vor, so dass der Beschwerdegegner ihr nach der in E. 2.3 dargelegten Rechtsprechung zu Recht nur die drei am 5. Januar 2024 abgespeicherten Arbeitsbemühungen anrechnete (vgl. Urk. 2 S.)
5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in Würdigung der konkreten Umstände für die Kontrollperiode Dezember 2023 mindestens neun Arbeitsbemühungen forderte bzw. als zumutbar erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2). So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst eine zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Person für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006 E. 7). Ebenso sind Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.3 mit Hinweisen), wobei die Beschwerdeführerin angesichts ihrer zweitägigen Arbeitsunfähigkeit und zweiwöchigen Ferienabwesenheit zwischen dem 1. und 20. Dezember 2023 ohnehin kaum Arbeitseinsätze geleistet haben dürfte. Ihr wurden für Dezember 2023 denn auch 20 volle Arbeitslosentaggelder ausbezahlt (vgl. Urk. 5 S. 423).
Schliesslich hat die versicherte Person gemäss Art. 27 AVIV nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann und während welcher sie nicht vermittlungsfähig sein, aber die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen muss (Abs. 1). Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Abs. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin erst ab 1. November 2023 alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllte (vgl. Sachverhalt E. 1), bestand am 4. Dezember 2023 noch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage, in welchen sie von der Stellensuche und deren Nachweis befreit gewesen wäre. Der RAV-Berater hatte die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2023 – nachdem sie erst wenige Arbeitsbemühungen für Dezember 2023 getätigt hatte und ihre Anspruchsberechtigung damals noch immer ungeklärt war – hierüber auch entsprechend aufgeklärt. Er hatte sie explizit und in Englisch darauf hingewiesen, dass mindestens zehn Arbeitsbemühungen erforderlich seien; womöglich habe sie Anspruch auf kontrollfreie Tage, dann würde sich die Anzahl der verlangten Arbeitsbemühungen reduzieren, dies sei aber noch offen (Urk. 5 S. 30; vgl. auch Urteil des Bundesgericht C11_2007 vom 27. April 2007 E. 3.1 und 3.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin hat somit zu Recht nicht bestritten, dass sie wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich hierbei nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 (in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung) der AVIG-Praxis ALE (zur Verbindlichkeit vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen) ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode ungenügend waren (1.C), gänzlich fehlten (1.D) oder verspätet eingereicht wurden (1.E). Die Dauer der Einstellung hängt sodann jeweils davon ab, um den wievielten Verstoss es sich handelt. Soweit hier interessierend sind bei ungenügenden Arbeitsbemühungen der erste Verstoss mit 3-4 Einstelltagen (1.C Nr. 1), der zweite Verstoss mit 5-9 Einstelltagen (1.C Nr. 2) und der dritte Verstoss mit 10-19 Tagen (1.C. Nr. 3) zu ahnden. Bei gänzlich fehlenden wie auch verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen ist bereits beim ersten Verstoss eine Sanktion von 5-9 Einstelltage vorgesehen (1.D Nr. 1 und 1.E Nr. 1). Beim zweiten Verstoss beträgt diese 10-19 Einstelltage (1.D Nr. 2 und 1.E Nr. 2).
5.4 Die Beschwerdeführerin wurde in den letzten zwei Jahren bereits mehrfach sanktioniert. Insbesondere wurde sie schon für die Kontrollperiode März 2022 einschlägig wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Keine Berücksichtigung finden die gleichzeitig (oder erst später) ausgefällte Sanktionen, insbesondere jene für ungenügende Arbeitsbemühungen im November 2023 (vgl. Urk. 5 S. 441 und 223). Nach dem in E. 5.2 Ausgeführten lassen sodann weder die Ferien (bei auch rechtzeitigem Hinweis des RAV-Beraters) noch die sehr kurze Arbeitsunfähigkeit (welche nicht etwa Grund für die geringe Anzahl oder verspätete Einreichung war, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3) das Verschulden geringer erscheinen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 einen erwähnenswerten Zwischenverdienst erzielt, der sich – entgegen der Ausführungen des Beschwerdegegners – hätte positiv auf ihr Verschulden auswirken können (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil C 351/05 E. 3.4). Vielmehr hat sie letztlich ohne nachvollziehbaren Gründe mit Bezug auf die unter den konkreten Umständen von ihr zu erwartenden Arbeitsbemühungen mindestens eine zu wenig getätigt und alsdann nur einen Drittel rechtzeitig nachgewiesen, nachdem sie bereits früher sanktioniert und erst kürzlich mündlich zu mehr Mitwirkung gemahnt worden war (vgl. Urk. 5 S. 31). In Anbetracht dessen sowie der im Einstellraster vorgesehenen Sanktionen für zweitmalig ungenügende Arbeitsbemühungen und erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen besteht trotz geringfügiger Verspätung kein Raum für eine Reduktion der verfügten acht Einstelltage.
6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse ALK 60 721 Unia Bülach
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti