Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00122


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 26. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, meldete sich am 15. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5 S. 12) und bezog ab 14. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5 S. 92).

    Da er am 23. Januar 2024 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV erschienen war (Urk. 5 S. 31 und 88), stellte ihn das Amt für Arbeit (AFA) mit Verfügung Nr. «...» vom 12. Februar 2024 wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für fünf Tage ab dem 24. Januar 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 S. 38 f.). Die vom Versicherten am 4. März 2024 dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 5 S. 22) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 30. Mai 2024 ab (Urk. 2). Inzwischen hatte sich der Versicherte per 12. Februar 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (vgl. Urk. 5 S. 30, 31 oben und 37).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe, aufgegeben bei der Post am 26. Juni 2024, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. August 2024 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Streitgegenstand bilden die fünf Einstelltage im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen zum Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Dabei gehört es zu ihren

    Pflichten, auf Weisung der Amtsstelle an Beratungsgesprächen, Informationsveranstaltungen sowie Fachberatungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft. Die versicherte Person muss hierfür sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Art. 25 AVIV regelt die Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit. Unter anderem verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 Abs. 1 lit. d AVIV).

2.2    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf diese Bestimmung fällt demnach ausser Betracht, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund gegeben ist. Unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren ist auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2).

    Von der versicherten Person kann (besondere Umstände vorbehalten) wohl auch erwartet werden, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen (wie der Teilnahme am Beratungsgespräch) keine Folge leisten kann. Die Verletzung dieser rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein jedoch keinen Verstoss gegen Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dar, da unter solchen nur die in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehe sind. Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG daher lediglich mit Blick auf eine Exkulpation (bei an sich entschuldbarem Versäumnis etwa infolge eines Irrtums oder einer Unaufmerksamkeit) zu gewichten, ist indessen belanglos, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.1).

2.3    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person ferner in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind.

    Es gilt indessen der Grundsatz, dass nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen. Dazu gehören allgemein die zur Abklärung des Anspruchs und Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und Zustellung der für die Anmeldung und die Abklärung des Anspruchs auf Leistungen abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie «jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen» (Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. obgenanntes Bundesgerichtsurteil C 273/05 E. 2.3.2.1-2).

    Der Besuch einer obligatorischen Informationsveranstaltung, an der die versicherte Person über ihre Rechte und Pflichten als Arbeitslose aufgeklärt und ihre Deutschkenntnisse im Hinblick auf die persönlichen Arbeitsbemühungen und einen allfälligen Kursbedarf evaluiert werden sollen, ist für die Sachverhaltsabklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant. Daneben ist er allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Vollzugs der Arbeitslosenversicherung. Das Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung ist daher ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit – grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung obwohl objektiv möglich und zumutbar nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. vorgenanntes Bundesgerichtsurteil C 273/05 E. 2.3.2.3).


3.    Es ist soweit unbestritten und belegt, dass für den 23. Januar 2024, 15.30 Uhr ein Beratungsgespräch vereinbart wurde, welchem der Beschwerdeführer fernblieb (vgl. Urk. 5 S. 31 und 88). Der Beschwerdeführer hielt dafür, er habe dem RAV Bescheid gegeben, dass er wieder arbeite und dass das Arbeitsverhältnis am 23. Januar 2024 ende. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er den Termin trotzdem wahrnehmen müsse. Auch habe er dem Arbeitgeber gemeldet, dass er am 23. Januar 2024 krank gewesen sei (vgl. Urk. 1; Urk. 5 S. 42). Der Beschwerdegegner erwog indessen, der Beschwerdeführer habe trotz Zustellung des Arbeitsvertrags an das RAV ohne dessen definitive Absage des Termins nicht davon ausgehen dürfen, er müsse diesen nicht wahrnehmen. Er habe schon beim Erstgespräch am 27. November 2023 das Modul «Pflichtinformation» online absolviert gehabt und seine Rechte und Pflichten gekannt. Bei einem temporären Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 80 bis 100 % und einer Kündigungsfrist von zwei Tagen sei im Vorfeld denn auch unklar gewesen, ob er am Termin tatsächlich arbeiten würde. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer somit gearbeitet habe oder krank gewesen sei, hätte er sich für den geplanten Termin abmelden müssen (Urk. 2 und 4).


4.    

4.1    Der Beschwerdegegner stellte somit nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz gehabt hätte, jedoch krank war, was er dem Arbeitgeber entsprechend mitteilte. Dementsprechend anerkannte er in der Verfügung vom 12. Februar 2024 ausdrücklich, dass mit der durch den Arbeitgeber bestätigten, vollen Arbeitsunfähigkeit ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch nachgewiesen sei (vgl. Urk. 5 S. 39). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitseinsatz wie auch die Krankheit stellen einen entschuldbaren Grund für die Nichtbeachtung der Weisung des RAV zur Teilnahme am Beratungsgespräch dar. Eine Sanktion nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG fällt daher von vornherein ausser Betracht. Zwischen den Parteien strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer das RAV in diesem Zusammenhang genügend informierte oder gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung seiner Meldepflicht zu sanktionieren ist (vgl. E. 3).

4.2    Ein Beratungsgespräch ist – wie die obligatorische Informationsveranstaltung (vgl. E. 2.3) für die Sachverhaltsabklärung und Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt bedeutsam sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkennbarkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewerbungsdossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld festzulegen. Folglich hat eine versicherte Person dem RAV rechtzeitig zu melden, dass und weshalb sie nicht am vereinbarten Beratungsgespräch teilnehmen kann, soweit ihr dies objektiv möglich und zumutbar ist. Sowohl ein Arbeitseinsatz als auch die Krankheit sind somit meldepflichtige Tatsachen.

4.3    Der Beschwerdeführer legte bereits im Verwaltungsverfahren dar, seiner RAV-Beraterin Bescheid gegeben zu haben, dass er arbeite. Er habe ihr auch gemeldet, dass der Einsatz am 23. Januar 2024 ende. An besagtem Tag sei er krank gewesen, was er dem Arbeitgeber gemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 42).

    Dazu legte er einen Arbeitsvertrag, datiert vom 8. Januar 2024 auf. Daraus ergibt sich, dass besagtes Arbeitsverhältnis am 15. Januar 2024 begann und auf maximal drei Monate befristet war. Die vereinbarte Arbeitszeit betrug 36 bis 40 Stunden pro Woche bzw. 80 bis 100 % gemäss Gesamtarbeitsvertrag, wobei das Einsatzverhältnis den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen «Personalverleih» und «Gebäudetechnik» unterstand (vgl. Urk. 5 S. 42). Diesen Arbeitsvertrag mailte der Beschwerdeführer der zuständigen RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 mit dem Worten: «Ich bin ab 15 wieder beschäftigt. Was soll ich jetzt noch in die Wege leiten?» (vgl. Urk. 5 S. 23 f.).

    Gemäss der vom damaligen Arbeitgeber ausgefüllten «Bescheinigung für den Zwischenverdienst» betreffend Januar 2024 arbeitete der Beschwerdeführer (nach dem 11. und 12. Januar 2024) vom 15. bis 19. Januar 2024 jeweils sieben bis acht Stunden pro Tag (vgl. Urk. 5 S. 44). Der Austritt erfolgte per 23. Januar 2024, weil die Baustelle fertig war (vgl. Urk. 5 S. 45). Zudem bestätigte der Arbeitgeber auf Anfrage des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024, dass dieser sich am 22. Februar [richtig: Januar] 2024 beim Personalverleih und der Einsatzfirma rechtzeitig krankheitshalber abgemeldet habe (vgl. Urk. 5 S. 46).

4.4    Der Beschwerdegegner bestritt nicht, dass die RAV-Beraterin am 9. Januar 2024 per E-Mail oberwähnten Arbeitsvertrag erhalten hatte. Ebenso wenig behauptete er, die RAV-Beraterin habe dem Beschwerdeführer im Anschluss daran Informationen oder Auskünfte im Zusammenhang mit dem gemeldeten Zwischenverdienst zukommen lassen. Dergleichen ergibt sich denn auch nicht aus den Akten; es liegt weder entsprechende Korrespondenz auf, noch finden sich im prozessorientierten Beratungsprotokoll irgendwelche Einträge zwischen dem Erstgespräch am 27. November 2023 und dem Versand des Mahntermins am 31. Januar 2024 (vgl. Urk. 5 S. 31). Dementsprechend machte der Beschwerdegegner einzig geltend, der Beschwerdeführer hätte nach Zustellung des Arbeitsvertrags ohne Gegenbericht dennoch zum Beratungsgespräch erscheinen müssen respektive sich hierfür explizit abmelden, weil nicht voraussehbar gewesen sei, ob er am besagten Tag arbeiten müsse bzw. überhaupt noch in einem Arbeitsverhältnis stehe (vgl. E. 3).


5.

5.1    Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zunächst hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1). Nichts anderes kann gelten, wenn es die versicherte Person aufgrund eines Irrtums respektive infolge Unaufmerksamkeit unterliess, sich für einen Termin abzumelden. So kann der Tatbestand der Abmeldung von einem Beratungstermin, wenn für das Fernbleiben ein entschuldbarer Grund besteht, letztlich nicht schwerer wiegen als der Tatbestand des Fernbleibens von einem Beratungstermin ohne entschuldbaren Grund.

5.2    Vorliegend machte der Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2023 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Bereits ab Januar 2024 arbeitete er immer wieder im Zwischenverdienst (vgl. Urk. 5 S. 30), wobei er schon am 24. Januar 2024 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag über mindestens 80 % der wöchentlichen Sollstunden des für den Einsatz gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages verfügte, auch wenn die Stunden unter Hinweis auf schlechtes Wetter nicht garantiert wurden (vgl. Urk. 5 S. 52). Er meldete sich denn auch bereits am 12. Februar 2024 (wohl während des wegen des Zwischenverdienstes telefonisch durchgeführten Beratungsgesprächs, eingetragen mit Datum vom «12. April 2024») nach bloss zwei Monaten Arbeitslosigkeit von der Arbeitslosenvermittlung ab (vgl. Urk. 5 S. 30 f. und 37). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann damit als tadellos bezeichnet werden, zumal sich in den Akten auch keine Hinweise auf anderweitige als die vorliegend strittige Verfehlung finden (insbesondere Urk. 5 S. 30 betreffend Arbeitsbemühungen und S. 37 betreffend Termineinhaltung).

5.3    Nachdem der Beschwerdeführer umgehend einerseits die Beschwerdegegnerin über seinen Arbeitseinsatz mit einem Arbeitspensum von 36 bis 40 Stunden pro Woche und andererseits den Arbeitgeber über seine Krankheit informiert hatte, besteht auch kein Grund zur Annahme, er sei dem Beratungsgespräch vom 23. Januar 2023 aus Gleichgültigkeit ferngeblieben. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass er mit Zustellung des Arbeitsvertrags am 9. Januar 2024 davon ausging, es sei für die RAV-Beraterin klar, dass er ab dem 15. Januar 2024 in einem Pensum arbeitete, das kein Beratungsgespräch vor Ort zu Bürozeiten erlaubte. Da er sich aus seiner Sicht somit für den Beratungstermin schon wegen des Arbeitseinsatzes abgemeldet hatte, informierte er nur den Arbeitgeber, dass er krank war. Dass alsdann die tatsächliche Beendigung eines Temporäreinsatzes eine meldepflichtige Tatsache darstellt, steht ausser Frage. Realitätsfremd ist indessen die Argumentation des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer hätte sich beim vorliegenden Arbeitsvertrag bewusst sein müssen, dass er am vereinbarten Beratungstermin bereits gekündigt sein könnte, weshalb er sich für das Beratungsgespräch noch explizit – der Logik folgend wohl frühestens zwei Tage vor dem Beratungsgespräch – hätte abmelden müssen. Gleiches gilt in Anbetracht des vereinbarten Arbeitspensums von 36 bis 40 Stunden pro Woche für das Argument, es hätte ja sein können, dass er gerade am Beratungstermin frei gehabt hätte. Die E-Mail vom 9. Januar 2024 ist letztlich so auszulegen, wie die RAV-Beraterin sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste, nämlich dass der Beschwerdeführer ab 15. Januar 2024 (fast) vollzeitig arbeiten würde, womit für sie ohne weiteres erkennbar war, dass er höchstwahrscheinlich nicht am Beratungsgespräch würde teilnehmen können.

5.4    Dabei gilt es weiter zu bedenken, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verpflichtet sind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).

    Ohne die Grenzen dieser Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen, hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt gemäss Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5).

    Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht Art. 22 AVIV als Ausführungsbestimmung vor, dass die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen worunter auch das RAV fällt (Art. 85b AVIG) die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten aufklären, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1).

5.5    Wie in E. 5.3 erörtert, hatte die RAV-Beraterin mit E-Mail vom 9. Januar 2024 Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde den Beratungstermin vor Ort vom 23. Januar 2024 bei einem Arbeitspensum von wöchentlich 36 bis 40 Stunden höchstwahrscheinlich nicht wahrnehmen können. Soweit sie dennoch an besagtem Beratungstermin festhielt, weil eine sehr geringe Chance bestand, dass der Beschwerdeführer kurzfristig doch verfügbar sein würde respektive über die E-Mail vom 9. Januar 2024 noch zusätzlich eine explizite Abmeldung vom Beratungsgespräch erwartete, hätte sie ihn hierüber nach Treu und Glauben aufklären müssen. So war für sie bei dieser Ausgangslage eine Anspruchsgefährdung im Sinne von Einstelltagen im Zusammenhang mit dem anberaumten Beratungsgespräch ohne weiteres voraussehbar. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch nachgefragt, was er noch in die Wege leiten müsse. Dass er das Kranksein nicht bzw. nur dem Arbeitgeber meldete, ist wie in E. 5.3 dargetan ebenfalls als Konsequenz des Umstandes zu sehen, dass er der RAV-Beraterin vorgängig bereits mitgeteilt hatte, dass er arbeiten würde.


6.    Zusammenfassend liegt kein einstellungswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor. Zum einen hatte er der RAV-Beraterin umgehend nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mitgeteilt, dass er praktisch vollzeitig arbeiten würden. Dabei ist es allerhöchstens als Unaufmerksamkeit zu qualifizieren, dass er in der E-Mail vom 9. Januar 2024 nicht explizit erwähnte, deshalb auch nicht am Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 teilnehmen zu können. So lässt sein Verhalten auch insgesamt nicht auf ein Desinteresse gegenüber seinen Pflichten schliessen.

    Zum anderen musste die RAV-Beraterin nach Erhalt der E-Mail vom 9. Januar 2024 davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde am Beratungstermin höchstwahrscheinlich einen Arbeitseinsatz haben. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass sie am Beratungstermin (soweit dokumentiert) gar nicht erst versuchte, ihn telefonisch zu erreichen (vgl. Urk. 5 S. 31). Soweit ihr der Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2024 noch nicht genügte, um das Beratungsgespräch vom 23. Januar 2024 zu stornieren oder zumindest eine Durchführung per Telefon anzubieten, hätte sie vom Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht weitere Informationen einfordern müssen. Den Termin stehen zu lassen, alsdann einen entschuldbaren Grund – sei es wegen des Arbeitseinsatzes oder weil er krank warzu bejahen, jedoch eine Sanktion wegen Verletzung der Meldepflicht auszusprechen, erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als treuwidrig. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. «…» des Amtes für Arbeit vom 30. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerBonetti