Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00124


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 13. August 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ war seit dem 1. November 2022 als Vorarbeiter Fenstermonteur bei der Y.___ GmbH angestellt, ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 30. April 2023 aufgelöst wurde (Urk. 6/4; Urk. 6/10; Arbeitsvertrag, Urk. 6/70 ff.; Kündigung vom 27. März 2023, Urk. 6/76). Am 19. April 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/7) und beantragte am 4. Mai 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2023 (Urk. 6/3ff., Urk. 6/79). Mit Verfügung Nr. 345025562 vom 18. Juli 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit dem 1. Januar 2024: Amt für Arbeit [AFA]) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/49). Mit separater Verfügung Nr. 345025564 vom 18. Juli 2023 stellte es den Versicherten zudem wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/51). Die vom Versicherten gegen beide Verfügungen vom 18. Juni 2023 zusammen erhobene Einsprache (Urk. 6/17) wies das AWA mit den Einspracheentscheiden Nr. 345086987 und Nr. 345086986 vom 12. Dezember 2023 separat ab (Urk. 2/1-2).


2.    Am 9Januar 2024 erhob X.___ Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 12. Dezember 2023 und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung der angefochtenen Entscheide von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 30. Juli 2024 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid Nr. 345086986 vom 12. Dezember 2023 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV, Urk. 2/2) vom Prozess AL.2024.00006 bezüglich des Einspracheentscheids Nr. 345086987 vom 12. Dezember 2023 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2023, Urk. 2/1) abgetrennt, was den Parteien gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8)


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Kontroll- und Beratungstermin vom 13. Juli 2023 um 10.30 Uhr ferngeblieben sei. Aus der aktenkundigen E-Mailkorrespondenz erhelle, dass der Beschwerdeführer seinen RAV-Berater am 4. Juli 2023 darüber informiert habe, dass er wegen der Gallenblase seit Sonntagabend (2. Juli 2023) im Krankenhaus sei. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nächste Woche einen Termin beim RAV wahrnehmen könne. Beim postalischen Versand der Einladung für den Beratungstermin vom 13. Juli 2023 habe der RAV-Berater nicht davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht (wieder) in der Schweiz sei. Daran ändere auch der am 11. Juli 2023 zugestellte Behandlungsvertrag nichts. Daraus ergebe sich lediglich, dass sich das behandelnde Krankenhaus im Ausland befinde. Alsdann habe der Beschwerdeführer eine Liegebescheinigung eingereicht. Diese bescheinige lediglich, dass er sich vom 2. Juli bis 6. Juli 2023 in stationärer Behandlung befunden habe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen, auch nicht nach dem 6. Juli 2023. Da nach dem Gesagten entschuldbare Gründe nicht vorliegen würden, sei der Beschwerdeführer zu Recht wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 13. Juli 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Sein Verschulden liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, weshalb eine Einstelldauer von 6 Tage gerechtfertigt sei (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei davon ausgegangen, dass er den neuen Termin für das Beratungsgespräch per E-Mail erhalten werde, zumal zwischen ihm und dem RAV-Berater ein reger E-Mailverkehr bestanden habe. Er habe seinen RAV-Berater über alle Probleme informiert. Es habe ihm auch niemand gesagt, dass er am Wochenende seine Freundin in Deutschland nicht besuchen dürfe, ohne dies zu melden. Bei der Operation habe es sich um eine Notoperation gehandelt. Er habe dem RAV-Berater mitgeteilt, dass er in der folgenden Woche zu ihm kommen könne. Das sei jedenfalls seine Hoffnung gewesen. Der Arzt habe jedoch gesagt, dass er mit vier Löchern im Bauch, welche durch die Operation notwendig geworden seien, nicht Autofahren oder länger sitzen dürfe. Wäre die Einladung zum Beratungsgespräch per E-Mail gekommen, hätte er sofort darauf reagieren und diesen verschieben können. Er sei noch nie arbeitslos gewesen und die Welt der Papiere und Reglementierungen sei neu für ihn. Soweit er etwas falsch gemacht habe, sei dies keine Absicht gewesen (Urk. 1).


3.

3.1    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Kontroll- und Beratungsgespräch beim RAV vom 13Juli 2023 ferngeblieben ist. Zu prüfen ist, ob ein Einstellungstatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorliegt (vgl. E. 1.2).

3.2    Mit E-Mail 4. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater mit, «ich kann unseren Termin leider nicht wahrnehmen, da ich seit Sonntagabend [2. Juli 2023] notfallmässig im Krankenhaus liege. Diese Nacht ist die Gallenblase herausoperiert worden. Es sieht alles gut aus. Nächste Woche könnte ich zu Ihnen kommen» (Urk. 6/24).

    Der RAV-Berater antwortete selbentags per E-Mail, er werde dem Beschwerdeführer einen neuen Termin zukommen lassen (Urk. 6/24).

3.3    Am 10. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Formular «Angaben zur versicherten Person» erneut an seinen RAV-Berater. Bei dieser Gelegenheit wies ihn letzterer unter anderen darauf hin, dass ihm noch ein «ärztliches Zeugnis für den Krankheitsausfall» fehle. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer dem RAV-Berater in Aussicht, «das Zeugnis von der Operation» noch heute zu schicken. Ausserdem erwähnte der Beschwerdeführer, dass er am 12. Juli 2023 den nächsten Termin mit der Stelle für Selbständigkeit habe und insbrünstig hoffe, alsdann anfangen zu können (vgl. E-Mailverkehr vom 10. Juli 2023, Urk. 6/22 f.).

3.4    Am 11. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer offenbar den – nicht aktenkundigen - „Behandlungsvertrag vom Krankenhaus“ elektronisch ein und teilte mit, dass er sich diesen Freitag [14. Juli 2023] die Fäden ziehen lassen wolle und um einen «weiteren Nachweis seines Aufenthaltes» für die genauen Daten bitten werde. Daraufhin wies ihn der RAV-Berater darauf hin, dass ihm «diese Dokumente» nichts nützten und er ein Arztzeugnis benötige, woraus sich ergebe, «von wann bis wann» der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. E-Mailverkehr vom 11. Juli 2023, Urk. 6/26).

3.5    Schliesslich liegt die Liegebescheinigung vom 12. Juli 2023 (Erfassungsdatum: 17. Juli 2023) bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer vom 2. bis 6. Juli 2023 im A.___(DE), stationär behandelt wurde (Urk. 6/53).


4.

4.1    Bei der geschilderten Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass für den Zeitpunkt des anberaumten Beratungs- und Kontrollgesprächs vom 13. Juli 2023 weder eine Arbeitsunfähigkeit noch die behauptete Reiseuntauglichkeit ärztlich ausgewiesen ist. Auf die Notwendigkeit, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wurde der Beschwerdeführer zweifach, nämlich am 10. und 11. Juli 2023 ausdrücklich hingewiesen (hievor E. 3.3 f.). Aus dem stattdessen am 11. Juli 2023 eingereichten – nicht aktenkundigen - Behandlungsvertrag, woraus sich gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners ergibt, dass sich das behandelnde Krankenhaus im Ausland befindet (vgl. Urk. 2), und der wohl erst am 17. Juli 2023 eingereichten Liegebescheinigung des A.___ [DE] vom 12. Juli 2023, lässt sich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten, da damit eine Arbeitsunfähigkeit und oder Reiseuntauglichkeit im relevanten Zeitpunkt nicht ausgewiesen ist. Aus der vorliegenden E-Mailkorrespondenz erhellt überdies, dass der Beschwerdeführer seinen RAV-Berater am 4. Juli 2023 zwar über die notfallmässige Operation, nicht aber über seinen Aufenthalt in Deutschland informiert hat. Zudem teilte der Beschwerdeführer mit, dass «alles gut aussehe» und er «nächste Woche» einen Gesprächstermin beim RAV wahrnehmen könne. Entsprechend durfte der RAV-Berater von einer zeitnahen Entlassung aus dem Spital ausgehen und ergab sich kein Anlass zur Annahme, eine postalische Zustellung könnte den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Bei der vom RAV-Berater gewählten Formulierung, wonach er dem Beschwerdeführer «einen neuen Termin zukommen lassen» werde, kann letzterem auch nicht ohne Weiteres gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe eine elektronische Einladung erwartet (Urk. 1). Daran ändert auch nichts, wenn die übrige Kommunikation auf elektronischem Weg erfolgt ist. Indem der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater mitteilte, er könne «nächste Woche» [das heisst ab Montag, 10. Juli 2023] zu ihm kommen, musste er also mit einem neuen Termin in der Woche ab Montag, 10. Juli 2023 rechnen. Nachdem die auf elektronischem Weg erwartete Termineinladung nicht eintraf, wäre es dem Beschwerdeführer bei der von ihm zu erwartenden Aufmerksamkeit zuzumuten gewesen, sich spätestens am Sonntag [9. Juli 2023] oder Montag [10. Juli 2023] nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Zumindest hätte er seinen RAV-Berater darüber orientieren müssen, dass er sich (weiterhin) in Deutschland aufhielt. Stattdessen teilte der Beschwerdeführer diesem am 10. Juli 2023 mit, er habe am 12. Juli 2023 den nächsten Termin mit der Stelle für Selbständigkeit. Damit durfte der RAV-Berater weiterhin annehmen, dass der Beschwerdeführer – wie angekündigt in der Lage ist, Termine und damit auch das auf den 13. Juli 2023 angesetzte Kontroll- und Beratungsgespräch wahrzunehmen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 mitteilte, er wolle sich die Fäden am Freitag [14. Juli 2023] ziehen lassen und «einen weiteren Nachweis seines Aufenthaltes» erbeten. Insbesondere deutete in der vorangehenden E-Mailkorrespondenz und den übrigen Akten nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer (weiterhin) in Deutschland aufhielt. So kann eine in Deutschland durchgeführte Operation in der Schweiz nachbehandelt werden und ergab sich damit kein Anlass zur Annahme, die Operationsfäden würden nicht hierorts ambulant entfernt.

4.2    Im Weiteren sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sanktion (vgl. E. 1.2) nicht erfüllt, hat sich der Beschwerdeführer doch weder für sein Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt noch ist er seinen Pflichten als Arbeitsloser zuvor während zwölf Monaten korrekt nachgekommen. Insbesondere hat er das Nachweisformular für den Kontrollmonat Juni 2023 nicht bis zum 5. Juli 2023 eingereicht (vgl. Einspracheentscheid Nr. 345086987 vom 12. Dezember 2023, Urk. 6/12; vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2024 im Verfahren AL.2024.00006).

4.3    Es erweist sich deshalb als korrekt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

5.2    Gemäss dem Einstellraster in der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) Rz. D79 3.A ist beim erstmaligen unentschuldigten Fernbleiben von einem Beratungsgespräch ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 8 Tagen anzuordnen. Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

5.3    Die verfügte Einstellung für 6 Tage bewegt sich im Rahmen des vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasses und erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5 und C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2).


6.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Die Akten aus dem Verfahren AL.2024.00006 werden im vorliegenden Verfahren beigezogen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse B.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FankhauserHediger