Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00127


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 23. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner






Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (Urk. 6/59-60) verpflichtete das Amt für Arbeit (AFA) X.___, geboren 1973, zur Rückerstattung der für die Zeit vom 30. November 2023 bis 31. Januar 2024 ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 2'039.75. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/58).

1.2    Am 14. Februar 2024 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 6/62) mit der Begründung, dass ein persönlicher Härtefall vorliege und er gutgläubig gewesen sei. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 6/51-54) wies das AFA das Erlassgesuch ab. Die dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 6. Juni 2024 (Urk. 6/50) erhobene Einsprache wies das AFA mit Entscheid vom 28. Juni 2024 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm die Rückforderung von Fr. 2'039.75 zu erlassen. Das AFA schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 23. August 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

1.3    Was die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs betrifft, liegt guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person aber auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (ARV 1992 Nr. 7 S. 103 E. 2b mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus (S. 2 f.), dass sich die Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'039.75 ergeben habe, weil dem Beschwerdeführer von der zuständigen Arbeitslosenkasse für die Zeit vom 30. November 2023 bis 31. Januar 2024 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei (Auszahlungsdatum: 24. Januar 2024), obwohl die Abteilung Arbeitslosenversicherung des AFA mit Verfügung vom 15. September 2023 seine Vermittlungsfähigkeit ab dem 21. August 2023 verneint gehabt habe. Da sich am Verhalten des Beschwerdeführers nichts geändert habe (weiterhin keine genügenden Arbeitsbemühungen), sei er weiter vermittlungsunfähig gewesen. Das habe er gewusst; und er habe auch gewusst, dass er keinen Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung habe. Deshalb sei er nicht gutgläubig gewesen. Damit erübrige sich die Prüfung der Frage, ob eine grosse Härte vorliege.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt der Beschwerdegegner an dieser Sichtweise fest (vgl. Urk. 5).

2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2024 (Urk. 1) aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung gegeben seien: Einerseits sei der Tatbestand der Gutgläubigkeit (Entgegennahme von erhaltenen Taggeldern) erfüllt, und andererseits liege ein persönlicher Härtefall (Pflege und Unterstützung der 87-jährigen Mutter nach einem Oberschenkelhalsbruch bis zu ihrem Ableben am 24. November 2023) vor. Durch die Nichtabklärung des guten Glaubens habe nicht festgestellt werden können, dass eine grosse Härte vorliege. Da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, sei ihm die Rückforderung von Fr. 2'039.75 zu erlassen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung zu Recht abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer nicht gutgläubig war.


3.

3.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. September 2023 (Urk. 6/215-218) die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 21. August 2023 verneint hatte, weil er wiederholt seine Schadensminderungspflicht verletzt hatte (fehlende oder unzureichende Arbeitsbemühungen; vgl. dazu auch das Parallelverfahren AL.2024.00118 [Urteil vom 4. September 2024]). Aus der genannten Verfügung geht auch hervor, dass die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ohne Weiteres zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. August 2023 führt.

3.2    Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer, als ihm am 24. Januar 2024 die Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 30. November 2023 bis 31. Januar 2024 ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 6/74-76), wissen musste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Er war vermittlungsunfähig und wusste das; und er wusste auch, dass vermittlungsunfähige Personen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Der Beschwerdeführer konnte somit nach Lage der Dinge nicht gutgläubig sein.

    Aber selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein sollte, dass er keinen Anspruch auf die ausbezahlten Taggelder hatte und dass er zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen Gelder verpflichtet werden würde, er also in einem gewissen Sinne «gutgläubig» gewesen wäre (was allerdings aufgrund der offen zutage liegenden Umstände ein rein theoretische Hypothese ist), könnte er sich nicht auf den guten Glauben berufen. Nach der (analog anwendbaren) Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist nämlich jemand, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Wenn also der Beschwerdeführer tatsächlich geglaubt hätte, dass er trotz Verneinung der Vermittlungsfähigkeit die erhaltene Arbeitslosenentschädigung behalten dürfe, dann wäre diese Ansicht derart lebensfremd, dass er in diesem «guten» Glauben nicht zu schützen wäre.

    Die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ändern nichts daran, dass er nicht gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG war, weshalb ein Erlass nicht in Frage kommt. Angesichts dessen muss auch nicht geprüft werden, ob eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SennStocker