Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00128


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 28. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1993, war vom 1. August 2020 bis am 22. Januar 2023 bei der Y.___ AG, Z.___, als Chauffeur angestellt (Urk. 6/8). Am 23. Januar 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/14). Zudem stellte er am 29. Januar 2023 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Januar 2023 (Urk. 6/10-13).

    Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Mai 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser für die Kontrollperiode April 2024 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (Urk. 6/86-88). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2024 Einsprache (Eingangsdatum; Urk. 6/69), welche das AFA mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 abwies (Urk. 6/48-51 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe bis am 6. Mai 2024 keine Arbeitsbemühungen für den Monat April 2024 eingereicht. Am 30. Mai 2024 habe er nachträglich zehn Arbeitsbemühungen eingereicht, die nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer mache einspracheweise zwar geltend, er habe die Arbeitsbemühungen vom April 2024 bereits am 2. Mai 2024 per E-Mail versandt. Diese E-Mail habe die RAV-Beraterin jedoch nicht erhalten (Urk. 2 S. 1).

    Rechtsprechungsgemäss trage der Sender die Gefahr für eine uneingeschriebene Postsendung, was auch für E-Mails gelte. Es sei Sache des Beschwerdeführers sicherzustellen, dass die Unterlagen fristgerecht eingingen. Er sei deshalb gehalten gewesen, zu kontrollieren, ob die E-Mail auch tatsächlich angekommen sei. Die von ihm eingereichte, vom 2. Mai 2024 datierende E-Mail vermöge die Zustellung nicht zu belegen. Ein Beweis für die fristgerechte Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2024 liege somit nicht vor. Es sei von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Somit sei erstellt, dass er für den Monat April 2024 fristgerecht keine Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 2).

    Die verfügten acht Einstelltage seien angesichts der konkreten Umstände, namentlich der in den letzten zwei Jahren bereits sanktionierten Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, gerechtfertigt (Urk. 2 S. 2)

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe die im April 2024 getätigten Arbeitsbemühungen bereits vor dem 5. Mai 2024 eingereicht (Urk. 1 S. 1).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode April 2024 (Urk. 6/81-82) erst nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2024 (Urk. 6/86-88) per E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2024 (Urk. 6/77) im Herrschaftsbereich des RAV A.___ eintrafen. Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV, wonach der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen ist, hätten sie dagegen spätestens bis am Montag, 6. Mai 2024 eintreffen müssen.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2024 bereits am 2. Mai 2024 - und damit fristgerecht - per E-Mail zugestellt (Urk. 1 S. 1). Dazu gab er einen Sendebericht zu den Akten, wonach die E-Mail am 2. Mai 2024 um 9:21 Uhr abgesendet worden sei (Urk. 1 S. 2). Die zuständige RAV-Beraterin führte indessen am 18. Juni 2024 aus, dass sie diese E-Mail nicht erhalten habe (Urk. 6/43).

3.2    Beim Formular für den am Ende jeder Kontrollperiode einzureichenden Nachweis der Arbeitssuchbemühungen (Art. 26 Abs. 2 AVIV) handelt es sich um ein Beweisstück zur Sachverhaltsfeststellung, um Ansprüche geltend zu machen. Dieses Formular muss deshalb, ausser bezüglich seines Inhalts, keine besondere Form aufweisen und seine Zustellung an die Behörde auf elektronischem Weg ist folglich zulässig. Angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Mailverkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen, ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung (auch der Anhänge zur E-Mail) zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen zu reagieren, indem er die Sendung in einem Briefumschlag der Post übergibt oder erneut eine E-Mail zuzustellen versucht (BGE 145 V 90 E. 6.2.2 [Pra 8/2019 Nr. 93] mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2020 vom 3. August 2021 E. 3.1, 8C_741/2019 vom 8. Mai 2020 E. 6.3.1).

3.3    Die vom Beschwerdeführer eingereichte Sendebestätigung (Urk. 1 S. 2) reicht nicht aus, um den Nachweis zu erbringen, dass die E-Mail auch im Herrschaftsbereich des Empfängers eingetroffen ist. Aus der fraglichen Sendebestätigung geht auch nicht hervor, was überhaupt übermittelt worden sein soll, die E-Mail enthält keinen Betreff. Vorkehrungen um sicherzustellen, dass der Adressat die E-Mail tatsächlich erhalten hat - was zum Beispiel mittels der Einrichtung einer Empfangs- oder Lesebestätigung für versandte E-Mails oder einem ausdrücklichen Ersuchen um eine Rückbestätigung möglich gewesen wäre - traf der Beschwerdeführer sodann unbestrittenermassen nicht. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er das ausgefüllte Formular mit den Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode April 2024 dem RAV rechtzeitig zugestellt hat, muss somit als unbewiesen gelten. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2024 erst am 30. Mai 2024 und somit verspätet eingereicht wurden.

3.4    Die erst am 30. Mai 2024 und damit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (Urk. 6/81-82) wären in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegen würde. Ein solcher ergibt sich jedoch nicht aus den Akten und auch der Beschwerdeführer brachte keinen entschuldbaren Grund - etwa eine Krankheit oder einen Unfall - vor, der ihn am rechtzeitigen Einreichen des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2024 respektive am Nachfragen zum Eingang der Arbeitsbemühungen beim zuständigen RAV gehindert hätte. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist aber ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).

3.5    Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht die für den Monat April 2024 getätigten, jedoch verspätet vorgelegten Arbeitsbemühungen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht berücksichtigt und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


4.    Die Dauer der Einstellung liegt mit acht Tagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) und bewegt sich damit innerhalb des vom seco publizierten Einstellrasters (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Juli 2023, D79 Ziff. 1.E/1; danach wird bei erstmals verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen eine Einstellungsdauer von fünf bis neun Tage verfügt). In Würdigung der Umstände - namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer bereits für die Kontrollperiode März 2024 aufgrund von ungenügenden Arbeitsbemühungen sanktioniert worden war (Urk. 6/90-91) - erscheint sie als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60/727 Unia Uster

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterEngesser