Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00135
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 15. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer
Fischer Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, meldete sich am 19. März 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/130) und beantragte ab 1. April 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/114). Per 1. März 2023 gab der Versicherte an, eine neue Arbeitsstelle anzutreten (vgl. Urk. 8/63), weshalb er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 8/64).
1.2 Vom 1. bis 26. Juni 2023 arbeitete der Versicherte als Verkäufer/Kassierer (vgl. Urk. 8/48) und trat per 1. November 2023 eine neue Arbeitsstelle an (vgl. Urk. 8/56). Nachdem er diese aus gesundheitlichen Gründen per 16. November 2023 gekündigt hatte (vgl. Kündigungsschreiben vom 8. November 2023, Urk. 8/49), meldete er sich am 6. Dezember 2023 beim RAV Z.___ erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/60) und beantragte gleichentags die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/59). Während der laufenden Rahmenfrist vom 1. April 2022 bis 31. März 2024 bezog der Versicherte während 297 Tagen Arbeitslosentaggelder und an vier Tagen Krankentaggelder (vgl. Abrechnung vom März 2024, Urk. 8/1). Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug stellte er einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 (Urk. 7/20).
Mit Verfügung vom 5. April 2024 (Urk. 7/14) stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass der Versicherte ab 1. April 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da in der Rahmenfrist für die Beitragszeit insgesamt lediglich 2.4 Monate beitragspflichtige Beschäftigungen nachgewiesen seien, und mögliche Gründe für eine Beitragsbefreiung nicht hätten festgestellt werden können. Am 22. April 2024 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 7/12) und wies auf seine schon seit mehr als 12 Monate dauernde Krankheit hin. Die Arbeitslosenkasse wies die Einsprache in der Folge mit Entscheid vom 13. Juni 2024 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 13. Juni 2024 sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Beitragszeit und Zeitperioden, in denen ein Befreiungsgrund von der Erfüllung von der Beitragszeit vorliegt, dürfen nicht zusammengezählt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B 170). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Rahmenfrist lediglich 2.4 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen nachweisen können und deshalb die erforderlichen zwölf Monate an Beitragszeit nicht erfüllt. Er mache jedoch geltend, während der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten arbeitsunfähig gewesen zu sein, wozu er diverse Arztzeugnisse eingereicht habe. Mit diesen könne er in der massgebenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug lediglich für einen Zeitraum von 109 Tagen, mithin für rund 4 Monate, eine volle Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten sei damit nicht belegt. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Aktenlage während der zweijährigen Rahmenfrist somit genügend Zeit geblieben, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, da für die Erfüllung der Betragszeit eine Teilzeitbeschäftigung ausreichend sei (S. 3). Er könne sich deshalb nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG berufen (S. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf neue medizinische Akten beziehungsweise Zeugnisse (Urk. 3/1-5) auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei für einen Zeitraum von gesamthaft 175 Tagen voll arbeitsunfähig gewesen, und an 183 weiteren Tagen während der vorliegenden Rahmenfrist sei eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % attestiert worden. Ebenfalls sei er während 35 weiteren Tagen im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen, mithin habe während 389 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Einzig um ihm Arbeitsversuche zu ermöglichen, sei ihm jeweils eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 50 % attestiert worden. Sämtliche Arbeitsversuche seien aber gescheitert, weshalb während der gesamten Zeit (389 Tage) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 8). Er habe innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als 12 Monaten aufgrund von Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und sei folglich von der Beitragszeit befreit (S. 9 unten).
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2024 (Urk. 6) präzisierte und ergänzte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid mit der Feststellung, dass es sich bei den neu eingereichten Arztzeugnissen um Zeugnisse handle, welche rund ein Jahr und drei Monate nach der bezeugten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März bis 30. April 2023 ausgestellt worden seien. Es sei somit nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in Behandlung befunden habe, jedoch sei fraglich, ob der behandelnde Arzt den damaligen IST-Zustand betreffend die Arbeitsunfähigkeit so viel später habe bezeugen können, zumal die Thematik der Arbeitsunfähigkeit denn auch gar nicht besprochen worden sei und rückwirkende Zeugnisse die Rückwirkungsdauer von einer Woche nicht überschreiten sollten (S. 2). Ausserdem sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich zu 171 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, mithin knapp sechs Monate, weshalb die Arbeitsunfähigkeit nicht während mehr als zwölf Monaten bestanden und dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (S. 2 f.). Auch gehe das Argument fehl, wonach zum Zwecke des Arbeitsversuches die Arbeitsunfähigkeit reduziert worden sei, denn der Beschwerdeführer habe sich seit der Operation vom 10. Juli 2023 selber als zu 100 % vermittlungsunfähig erachtet, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch aus diesem Grund zu verneinen wäre. Auch sei auf den ärztlichen Bescheinigungen nicht ersichtlich, dass die darin attestierten Teilarbeitsunfähigkeiten unter dem Aspekt eines Arbeitsversuches erfolgt seien (S. 3).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend beim Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. April 2024 um den Anspruch in einer zweiten Bezugsrahmenfrist im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AVIG handelte, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einer ersten Rahmenfrist (1. April 2022 bis 31. März 2024) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte. Für den Anspruch in dieser zweiten Rahmenfrist müssen wiederum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt sind. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. April 2022 bis 31. März 2024) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte, sondern lediglich eine Beitragszeit von 2.4 Monaten vorweisen konnte (vgl. Urk. 7/14 S. 2). Somit hat er die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer krankheitsbedingt während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte und daher von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit ist.
3.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 7. bis 8. sowie am 21. November 2022 aufgrund einer Erkrankung zu 100 % krankgeschrieben war (vgl. Zeugnisse von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___, vom 7. und 21. November 2022; Urk. 8/44 und Urk. 8/43).
Aufgrund starker Vorfussschmerzen befand sich der Beschwerdeführer im März und April 2023 (Erstkonsultation am 4. Januar 2023; vgl. Urk. 8/13) bei Dr. med. D.___, Leitender Oberarzt Fusschirurgie, E.___ Klinik, in Behandlung, welcher mit Zeugnissen vom 28. Juni 2024 (Urk. 3/1-2) und 20. März 2024 (Urk. 8/5) rückwirkend für die Monate März bis April 2023 eine 100%ige und für die Monate Mai und Juni 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Vom 1. bis 26. Juni 2023 arbeitete der Beschwerdeführer für die F.___ als Verkäufer/Kassierer, wobei er dort gemäss Arbeitgeber seit dem 14. Juni 2023 krankgeschrieben war und das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit selber kündigte (Urk. 8/48), da er laut Begründung im Kündigungsschreiben demnächst operiert werde (Urk. 8/46). Diese Operation am Fuss fand am 10. Juli 2023 statt (vgl. Operationsbericht vom 12. Juli 2023, Urk. 3/4; vgl. Urk. 8/13). Postoperativ bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 13. August 2023 und eine solche von 50 % vom 14. bis 27. August 2023 (vgl. Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juli 2023, Urk. 7/15), welche von den behandelnden Ärzten der E.___ Klinik für die Zeit vom 30. August bis 15. Oktober 2023 wieder auf 100 % erhöht wurde (Zeugnisse vom 30. August 2023, Urk. 7/16, und 16. Oktober 2023, Urk. 7/17). Ab dem 16. Oktober bis 19. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten der E.___ Klinik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Zeugnis vom 16. Oktober 2023, Urk. 7/18).
Am 1. November 2023 trat der Beschwerdeführer als Mitarbeiter Operationslagerung in der Abteilung Lagerungspflege bei der G.___ eine neue Arbeitsstelle an (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2023, Urk. 7/38), kündigte jedoch aufgrund bestehender Krankheit seit dem 6. November 2023 mit Schreiben vom 8. November 2023 per 16. November 2023 (Urk. 7/32; Urk. 7/35). Hierzu reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von med. pract. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___, vom 6. November 2023 ein, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 8. November 2023 bescheinigte (Urk. 3/3) sowie ein solches von Dr. med. I.___, Oberärztin Fusschirurgie, E.___ Klinik, vom 7. November 2023 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2023 (Urk. 8/57). Diese Oberärztin attestierte sodann mit Zeugnis vom 18. Dezember 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember bis 31. Januar 2024 (Urk. 8/55). Dr. D.___ ergänzte mit Versicherungsbericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 8/13), dass die letzte Konsultation in der E.___ Klinik am 19. Dezember 2023 stattgefunden habe (vgl. Sprechstundenbericht vom 19. Dezember 2023, Urk. 8/33), und der Beschwerdeführer hauptsächlich eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Standphasen ausüben könne (S. 2). Schliesslich attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer für die Monate Februar und März 2024 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/21 = Urk. 8/7; Urk. 7/23). Sodann erklärte Dr. med. J.___, Leitende Oberärztin, Fusschirurgie, E.___ Klinik, mit Schreiben vom 5. Juli 2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass die postoperativ ausgestellten Teilarbeitsfähigkeitszeugnisse für die Arbeit als Arbeitsversuche zu interpretieren seien (Urk. 3/5).
3.3 Damit liegen die folgenden Arztzeugnisse bei den Akten:
Zeitraum | Ausstelldatum | Arbeits- unfähigkeit | Aussteller |
07.11.22-08.11.22 | 07.11.22 | 100 % | Dr. A.___ |
21.11.22-21.11.22 | 21.11.22 | 100 % | Dr. B.___ |
01.03.23-31.03.23 | 28.06.24 | 100 % | Dr. D.___ |
01.04.23-30.04.23 | 28.06.24 | 100 % | Dr. D.___ |
01.05.23-30.06.23 | 20.03.24 | 80 % | Dr. D.___ |
10.07.23-13.08.23 | 10.07.23 | 100 % | Dres. I.___/D.___ |
14.08.23-27.08.23 | 10.07.23 | 50 % | Dres. I.___/D.___ |
30.08.23-15.09.23 | 30.08.23 | 100 % | Dres. J.___/D.___ |
16.09.23-15.10.23 | 16.10.23 | 100 % | Dres. I.___/D.___ |
16.10.23-19.11.23 | 16.10.23 | 50 % | Dres. I.___/D.___ |
06.11.23-08.11.23 | 06.11.23 | 100 % | med. pract. H.___ |
07.11.23-30.11.23 | 07.11.23 | 100 % | Dr. I.___ |
01.12.23-31.01.24 | 18.12.23 | 80 % | Dr. I.___ |
01.02.24-29.02.24 | 27.02.24 | 80 % | Dr. D.___ |
01.03.24-31.03.24 | 06.03.24 | 80 % | Dr. D.___ |
3.4 Aus der Auflistung der in den Akten liegenden Arztzeugnisse betreffend den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2024 (vgl. vorstehend E. 3.3) geht hervor, dass lediglich für 171 Tage eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ansonsten eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert wurde. Damit war der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht während zwölf Monaten wegen Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, vorstehend E. 1.3). Indes wurde von den behandelnden Ärzten der E.___ Klinik und dem Beschwerdeführer nunmehr ausgeführt, dass diese Teilarbeitsfähigkeitszeugnisse als Arbeitsversuche anzusehen seien, und aufgrund der gescheiterten Arbeitsverhältnisse von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.3), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, sind die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen durch die Fachleute der E.___ Klinik zu wenig schlüssig, als dass unbesehen darauf abgestellt werden könnte. Zudem wird der Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich nach objektiven Kriterien, und somit ex post, beurteilt. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausserstande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung aufzunehmen, ist demgegenüber nicht massgeblich (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.5 Der Beschwerdeführer stand wegen seiner Vorfussbeschwerden seit dem 4. Januar 2023 in ärztlicher Behandlung. Aus dieser Erstkonsultation resultierte indes keine Arbeitsunfähigkeit. Per 1. März 2023 sollte der Beschwerdeführer eine Stelle als Koch bei der K.___ in einem Vollzeitpensum antreten (vgl. Urk. 8/62-63). Hierzu ist es aber offenbar aus gesundheitlichen Gründen nicht gekommen. Zeitnah lagen indes keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Erst im Juni 2024 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 1. März bis Ende April 2023 bescheinigt, was den Beweiswert dieser Beurteilungen entscheidend herabsetzt. Ausserdem wurde gemäss Dr. D.___ damals nicht über eine Arbeitsunfähigkeit gesprochen (Urk. 3/1-2). Damit lagen in diesem Zeitraum keine aussagekräftigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Zudem schloss Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich als Koch aus (Urk. 3/1-2), wobei vorliegend massgebend ist, was dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar ist in allen (ohne vorgängige Eingliederung) in Betracht fallenden Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts C 238/05 vom 8. Mai 2006 E. 4.2), und der Beschwerdeführer bislang lediglich Hilfstätigkeiten in diversen Berufen ausgeübt hat.
Nicht zu überzeugen vermag auch der von Dr. J.___ im Schreiben vom 5. Juli 2024 geäusserte Hinweis, wonach es sich bei den attestierten Teilarbeitsfähigkeiten postoperativ lediglich um Versuche gehandelt habe, den Beschwerdeführer wieder in die Arbeitswelt einzugliedern (Urk. 3/5), mithin entgegen den attestierten Teilarbeitsfähigkeiten des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Abgesehen davon, dass damit seit der Operation vom 10. Juli 2023 eine Vermittlungsunfähigkeit suggeriert wird, welche aber einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschlösse (AVIG-Praxis ALE, Rz. B250), und auch eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse entfiele (AVIG-Praxis ALE, Rz. B252), was im Übrigen der vom Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 selbst geltend gemachten 100%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/60) widerspräche, ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz attestierter Teilarbeitsfähigkeiten nunmehr auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden soll, zumal sich die Arbeitslosenkasse an die von Ärzten ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten zu halten hat, und die echtzeitlich attestierten Teilarbeitsunfähigkeiten von 50 beziehungsweise 80 % (vgl. vorstehend E. 3.3) nicht als Arbeitsversuch gekennzeichnet waren.
Schliesslich geht auch aus den Akten hervor, dass gemäss Dr. D.___ der Beschwerdeführer hauptsächlich eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Standphasen ausüben könne (Urk. 8/13), was ebenfalls gegen eine (nachträglich umgedeutete) vollständige Arbeitsunfähigkeit spricht, zumal – wie erwähnt – auf alle in Betracht fallenden zumutbaren Arbeitstätigkeiten abzustellen ist. Dies gilt umso mehr, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 4. Juli 2024 einen Anspruch auf IV-Leistungen verneinte mit der Begründung, dass eine der Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit (körperlich leicht und vorwiegend im Sitzen sowie ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Grund) mit Ausnahme von vier Wochen nach der Operation vom 10. Juli 2023 sowie im Verlauf erneut ab 7. November bis längstens 31. Dezember 2023 vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 7/3). Damit ist auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach sämtliche «Arbeitsversuche» gescheitert seien, was beweise, dass er im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. März 2024 tatsächlich vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), entkräftet.
3.6 Zusammenfassend ist während der vom 1. April 2022 bis 31. März 2024 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten erfüllt, noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwölf Monaten ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht wegen Krankheit von der Beitragszeit befreit werden kann. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Fischer
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler