Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00144


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 26. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1987, war vom 1. September 2019 bis 30. Oktober 2022 bei Y.___, Z.___, als Einsatzleiterin der Krisenabteilung angestellt (Urk. 6/9, 6/11). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2022 (vgl. Urk. 6/9, 6/13) meldete sie sich am 12. Januar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/14). Zudem beantragte sie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/9-13). Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Januar 2023 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 6/2-4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Vom 27. November 2023 bis 30. April 2024 war die Versicherte bei der A.___, B.___, als Beraterin angestellt, wobei sie ihre Tätigkeit in der Schweiz im Homeoffice verrichtete (Urk. 5/59, 5/62, 5/67 f.). Am 26. März 2024 meldete sie sich erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/60). Ferner stellte sie am 18. April 2024 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. März 2024 (Urk. 5/59, 5/61-64).

    Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 verneinte die ALK den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. März 2024 (Urk. 5/41-43). Diesen Entscheid hob sie mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (Nr. 5300078391) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, aufgrund der nachträglich eingereichten Unterlagen erhebe die Versicherte erst ab dem 1. Mai 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/32 f.). Dementsprechend war mit Bestätigung des RAV vom 13. Juni 2024 das Datum des möglichen Stellenantritts auf den 1. Mai 2024 mutiert worden (Urk. 5/30).

    Mit weiterer Verfügung vom 17. Juni 2024 (Nr. 4400079111) verneinte sie sodann den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit (Urk. 5/34-36). Dagegen erhob die Versicherte, die zwischenzeitlich am 28. Juni 2024 einen Sohn geboren hatte (Urk. 5/11), am 15. Juli 2024 Einsprache (Urk. 5/17 f.). Diese wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 5/7-10).


2.    Dagegen erhob X.___ am 5. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei unter Berücksichtigung einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu bejahen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

a.ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);

b.einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);

c.in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);

d.die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e.die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);

f.vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und

g.die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Dabei findet Art. 9b Abs. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (BGE 139 V 482 E. 7.3).

    Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

1.4    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung beantragt, weshalb die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 dauere (Urk. 2 S. 2). Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist aus ihrer Tätigkeit bei der A.___ 5.187 Monate (27. November 2023 bis 30. April 2024) an beitragspflichtiger Beschäftigung ausweise. Die Beitragszeit liege somit unter den von Gesetzes wegen erforderlichen zwölf Monaten. Namentlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2019 lückenlos die AHV-Beiträge einbezahlt habe, könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 3).

    Gemäss dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe die Beschwerdeführerin bis Oktober 2022 bei Y.___ in Z.___ gearbeitet. In einem Begleitschreiben habe sie ausgeführt, erst im Dezember 2022 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein. Sie habe sich per 1. Mai 2024 zum Taggeldbezug angemeldet, ohne dass sie gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz vorzuweisen gehabt hätte. Ausserdem sei die Anmeldung zum Leistungsbezug nicht innert eines Jahres nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgt. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG wegen Auslandsaufenthaltes von der Beitragszeit befreit werden. Insgesamt bestehe somit ab 1. Mai 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. August 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Anwendung der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit sei nicht gerechtfertigt, da sie erst ab Ende Dezember 2022 in der Schweiz wohnhaft und angemeldet gewesen sei. Des Weiteren habe sie sich bereits von Januar bis April 2023 beim RAV angemeldet und aktiv um Arbeit und Taggeld bemüht. Die Beurteilung, dass sie sich nicht innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr in die Schweiz zum Bezug von Leistungen gemeldet habe, sei daher zu korrigieren. Trotz solider Ausbildung und intensiver Bemühungen auf dem lokalen Arbeitsmarkt habe sie lediglich eine befristete Anstellung im Ausland bei A.___ finden können. Diese sei aufgrund der Schwangerschaft und des fehlenden Mutterschaftsurlaubs durch den Arbeitgeber nicht verlängert worden. Sie habe sich bis zum Ende der Schwangerschaft aktiv um Arbeit bemüht. Vor fünf Wochen habe sie ein Kind geboren, sei weiterhin arbeitsuchend und stehe unter einem Arbeitsverbot. Obwohl sie genügend AHV-Beiträge für die Jahre 2023 und 2024 geleistet habe, erhalte sie keine finanzielle Unterstützung. Im Übrigen habe sie sich zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung angemeldet. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nur, wenn entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen werde oder eine genügende Beitragszeit nachgewiesen werden könne (Urk. 1 S. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin legte die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgehend von der zuletzt unbestrittenermassen per 1. Mai 2024 erfolgten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/30) auf die Periode 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 fest. Da die Beschwerdeführerin gemäss Feststellung in der unbeanstandet gebliebenen Verfügung vom 7. Februar 2023 bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug am 12. Januar 2023 (Urk. 6/9-14) nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllte, namentlich die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG (vgl. Urk. 6/2-4), begann die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug damals nicht zu laufen (BGE 126 V 520 E. 4, Urteile des Bundesgerichts 8C_154/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2, 8C_532/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5). Die vorliegende Prüfung, ob eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgrund der neuen Anmeldung per 1. Mai 2024 und ohne Blick auf die erstmalige Anmeldung Anfang 2023 eröffnet werden kann, ist folglich nicht zu beanstanden.

3.2    Betreffend eine mehr als zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.3) ist festzuhalten, dass eine solche Verlängerung nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG sowie AVIG-Praxis ALE, Rz. B40). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, fällt die erst im Dezember 2022 erfolgte Einreise in die Schweiz nicht darunter.

    In Betracht fällt in diesem Zusammenhang einzig Art. 9b Abs. 2 AVIG, demgemäss die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre beträgt, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Dabei soll Art. 9b AVIG Personen, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtern (BGE 139 V 482 E. 7.2.2). Art. 9b Abs. 2 AVIG stellt sicher, dass Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt anspruchsberechtigt waren, die jedoch noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet haben, diesen Anspruch trotz des durch die Geburt eingetretenen Unterbruchs geltend machen können, sofern sie sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Konkret wird in Abweichung von der normalerweise geltenden Regelung nicht ein Zeitraum von zwei Jahren zur Erfüllung der Beitragszeit herangezogen, sondern ein Zeitraum von längstens vier Jahren (BBl 2002 2278).

    Diese Bestimmung findet allerdings nur Anwendung bei Versicherten, die sich tatsächlich eine Zeit lang vom Arbeitsmarkt zurückgezogen haben, um sich der Erziehung eines Kindes zu widmen, und die deshalb die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllen konnten (BGE 140 V 379 E. 3.2 = Praxis 2/2015 S. 151-156 E. 3.2). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie ihren Sohn erst nach der anbegehrten Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 28. Juni 2024 gebar (Urk. 5/11) und ihre Erwerbslosigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit demzufolge nicht auf einen Rückzug vom Arbeitsmarkt zwecks Kindererziehung zurückgeführt werden kann. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sie im Zeitpunkt der Geburt - anders als am 1. Mai 2024 - die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte, was auch die Beschwerdeführerin nicht geltend machte.

    Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 ausgegangen.

3.3    Es ist unbestritten und anhand der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 27. November 2023 bis 30. April 2024 bei der A.___ angestellt war (Urk. 5/62, 5/67 f.) und somit während 5.187 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat (vgl. auch die Beitragsrechnungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse; Urk. 5/19-21). Mit dieser Anstellung allein ist sie folglich innert der genannten Rahmenfrist nicht während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG).

3.4

3.4.1    Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG erfüllt sind. Zur Diskussion steht dabei in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin wegen einer Arbeitstätigkeit im Ausland von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann (Art. 14 Abs. 3 AVIG; vgl. vorstehende E. 1.3).

3.4.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. September 2019 bis 30. Oktober 2022 bei Y.___ in Z.___ und kehrte im Dezember 2022 in die Schweiz zurück (Urk. 6/9, 6/11 und 6/13). Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG wäre die Beschwerdeführerin als Schweizer Staatsbürgerin (Urk. 6/14) bei der Rückkehr von ihrem überjährigen Auslandaufenthalt aus Z.___, mithin einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft und auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit von mindestens sechs Monaten in der Schweiz nachgewiesen hätte (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B199). Wie bereits festgehalten (vorstehende E. 3.3), ist dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Überdies ist auch die weitere Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, denn sie war innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten im Ausland beschäftigt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AVIG; AVIG-Praxis ALE, Rz. B205).

    Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG fällt somit ausser Betracht, wobei auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Insbesondere der Umstand, dass sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz vergeblich um weitere Anstellungen bemüht hat und auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, genauso wenig wie das Bezahlen der AHV-Beiträge als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber während ihrer Anstellung bei der A.___ (ANobAG; Urk. 1 S. 1, 5/20, 5/39).


4.    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin während der vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten erfüllt, noch sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch