Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00148
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 9. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war vom 5. März 2012 bis 31. Juli 2023 bei der Y.___ AG, Zürich, teilzeitlich als Raumpflegerin tätig (Urk. 5/11-12 Ziff. 2-3; Ziff. 6). Vom 1. Mai 2013 bis 30. November 2023 war sie zudem teilzeitlich bei der Z.___ AG, Bottmingen, als Zimmermädchen und in der Hotelreinigung angestellt (Urk. 5/15-16 Ziff. 2-3; Ziff. 6; Urk. 5/34). Am 2. Juni 2023 (Urk. 5/22) meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 9. Juni 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/17-20). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. August 2023 (Urk. 5/300-301) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit; AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 3. Juli 2023 für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 18. März 2024 (Urk. 5/145-147) stellte das AFA die Versicherte wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab 26. Januar 2024 für die Dauer von 43 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 23. März 2024 erhobene Einsprache (Urk. 5/143-144) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 ab (Urk. 5/74-77 = Urk. 2). Am 16. August 2024 meldete sich die Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab, da sie per 1. September 2024 eine neue Stelle antrat (Urk. 5/9; Urk. 5/50).
2. Am 8. August 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und sinngemäss die Auszahlung der eingestellten Taggelder (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 (Urk. 4) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
1.3 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. b und c AVIG unter anderem dann, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt oder dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist und nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und habe gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers wegen des Lohnes abgesagt (S. 1). Sie habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass sie ein minderjähriges Kind habe und am Wochenende frei haben wolle, weil ihr Ehemann auch Vollzeit arbeite. Sie sei gemäss eigenen Angaben bereit, an den Wochentagen von sechs bis 23 abends und am Wochenende von sechs Uhr bis 17 Uhr zu arbeiten. Aus dem Stelleninserat sei hervorgegangen, dass die Stelle für die abendliche Hotel-Couverture am Abend und am Wochenende ausgeschrieben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach auf Stellen beworben, bei denen die Arbeitszeit am Abend und am Wochenende üblich sei (S. 2). Dass sie bei der fraglichen Stelle früh am Morgen hätte beginnen müssen und ihr dies aufgrund der Verkehrsmittel und ihrer Betreuungspflichten nicht möglich sei, überzeuge nicht. Vielmehr sei ihr die Tätigkeit mit Einsätzen am Nachmittag und Abend und an den Wochenenden zumutbar gewesen, zumal der Lohn den gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen entsprochen hätte (S. 3). Da die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, sei die Einstelldauer zu verlängern (S. 4).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1), sie hätte die Tätigkeit im Hotel um sechs Uhr morgens beginnen müssen, weshalb sie um fünf Uhr ihre Wohnung hätte verlassen und 35 Minuten zu Fuss zum Bahnhof hätte gehen müssen, da zu dieser Zeit keine öffentlichen Verbindungen vorhanden seien. Ihr Ehemann müsse um sechs Uhr morgens das Haus verlassen, womit sie beide zuhause fehlen würden, um ihr Kind in die Schule zu schicken. Es gebe so früh am Morgen keinen Kinderhort. Sie habe deshalb nachgefragt, ob sie um sieben Uhr dreissig beginnen könne, was nicht möglich gewesen sei. Sie habe keine Lohnforderung getätigt, sondern über ihre Verpflichtung zur Kinderbetreuung informiert und die Arbeitszeit. Sie interessiere sich für ihre Arbeit, müsse sich aber auch um ihr Kind kümmern (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 43 Tage ab 26. Januar 2024.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein Stelleninserat des A.___, Zürich, beworben hat und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde (vgl. Urk. 5/56; Urk. 5/58). Gemäss Stellenumschreibung handelte es sich um eine Tätigkeit im Abenddienst mit abendlichem Couverture-Service, Waschen, Bügeln und Mangeln sowie Zimmerreinigung mit einer Arbeitszeit von 16 bis 21 Uhr, auch am Wochenende (Urk. 5/78). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Frage der Beraterin, ob sie die Stelle erhalten habe, mehrfach mit «wenig Lohn, wenig Arbeit» geantwortet. Sie habe der Beraterin die Details der Anstellung genannt, nämlich 22 Zimmer pro Tag, bei einer Arbeitszeit von sieben bis 17 Uhr - was nicht zutrifft (vgl. Urk. 5/195) -, mit einem Lohn von Fr. 3'700.-- abzüglich Fr. 250.-- für Verpflegung (Urk. 5/57-58). Die weiteren Abklärungen bestätigten, dass der Beschwerdeführerin ein Lohn von Fr. 3'700.-- mit 13. Monatslohn angeboten wurde. Bei der Stelle habe es sich um eine Abendschicht bis 22 Uhr gehandelt (Urk. 5/56).
3.2 In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2024 betreffend Ablehnung der Stelle führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ein minderjähriges Kind. Sie wolle deshalb am Wochenende frei haben, weil ihr Ehemann zu 100 % arbeite. Am Samstag und Sonntag gebe es keinen Kinderhort. Sie sei bereit, eine Arbeit wochentags von sechs bis 23 Uhr und am Samstag und Sonntag von sechs bis 17 Uhr auszuüben (Urk. 5/203). Am 4. April 2024 machte die Beschwerdeführerin hingegen gegenüber ihrer Beraterin geltend, dass sie die Stelle im A.___ nicht gewollt habe, weil sie zu wenig Geld erhalten hätte (Urk. 5/55). Auf entsprechende Anfrage bestätigte die zuständige Person des A.___ am 7. Februar 2024, dass die Beschwerdeführerin zum Vorstellungsgespräch erschienen sei und wegen des Lohns abgesagt habe. Das Anfangsangebot von Fr. 3'700.-- mit Anpassung nach der Probezeit sei nicht passend gewesen. Die Stelle sei für den Couverture-Service im Abenddienst ausgeschrieben gewesen, welcher bis maximal 22 Uhr dauere, aber auch Samstag und Sonntag umfasse. Man könne leider keine Arbeitsstelle von Montag bis Freitag von acht bis 17 Uhr anbieten (Urk. 5/195).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat nach dem vorstehend Dargelegten übereinstimmend mit den Angaben der potentiellen Arbeitgeberin die fragliche Stelle eindeutig aufgrund des angebotenen Lohnes abgelehnt. Diese Entlöhnung war jedoch nicht unzumutbar gemäss Art. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG, lag sie doch mit Fr. 3'700.-- deutlich über dem versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 2'969.-- (vgl. Urk. 5/21). Ebenso kann nicht von einer Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b und c AVIG gesprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sie bei Annahme der Stelle im A.___ ihr Kind nicht genügend hätte betreuen können, so kann dem nicht gefolgt werden. Es handelte sich entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) nicht um einen Stellenantritt um sechs Uhr morgens, sondern um 16 Uhr am Nachmittag. Des Weiteren war ihr Kind mit Jahrgang 2010 (Urk. 5/43) im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bereits im 14. Lebensjahr und deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf einen Hort angewiesen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin selbst mehrfach auf Stellen im Abend-, Schicht- und Wochenenddienst beworben (vgl. Urk. 5/103; Urk. 5/179; Urk. 5/184; Urk. 5/190) und ist nach eigenen Angaben bereit, an den Wochentagen täglich von sechs bis 23 Uhr und am Wochenende von sechs bis 17 Uhr zu arbeiten (Urk. 5/203). Mithin war die Stelle auch den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen, womit eine Unzumutbarkeit der Arbeit auch aus diesem Grund zu verneinen ist.
3.4 Aufgrund des Gesagten wurde die Beschwerdeführerin somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von 43 Tagen liegt im mittleren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.4) und ist vereinbar mit den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Richtwerten, wonach bei der ersten Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von 34-41 Tagen vorgesehen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B). Die Dauer der Einstelltage wurde aufgrund der innerhalb der letzten zwei Jahre vor Verfügungserlass bereits erfolgten Einstellung vom 3. August 2023 (Urk. 5/300-301) verlängert. Konkret sind weder erschwerende Umstände noch verschuldensmindernde Gesichtspunkte ersichtlich. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.
Somit ist der angefochtene Entscheid auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
CurigerLienhard