Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00153


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 11. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, war ab dem Jahr 2019 bis Ende 2023 als Arbeitnehmer in Israel erwerbstätig (Urk. 6/44-47 Ziff. 14 ff., 29 und 32; vgl. auch Urk. 6/20). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er sich am 4. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/48) und beantragte am 6. März 2024 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/44-47). Mit Verfügung vom 19. März 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. März 2024 (Urk. 6/30-32). Die vom Versicherten am 5. April 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/20-21, vgl. auch Urk. 6/15-16) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 30. Mai 2024 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 erhob der Versicherte am 21. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. März 2024 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Art. 14 Abs. 3 AVIG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. März 2022 bis 3. März 2024 gedauert habe. Der Beschwerdeführer sei seit Ende 2018 weder in der Schweiz noch in einem EU- oder EFTA-Land erwerbstätig gewesen. Es stehe somit fest, dass er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Da er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zumindest bis Oktober 2023 in Israel wohnhaft und arbeitstätig gewesen sei, habe er in dieser Zeit in der Schweiz keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und könne in dieser Periode auch keine Beitragszeit generiert haben. Es sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne. Für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müssten Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liege, in die Schweiz zurückkehrten, neben dem Nachweis einer entsprechenden Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland kumulativ eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten in der Schweiz vorweisen können. Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar 2022 ohne Unterbruch bis zumindest Oktober 2023 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___, Tel Aviv, Israel, gestanden. Er habe sich am 4. März 2024 zum Bezug von Arbeitslosentaggeld angemeldet, ohne dass er gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz vorzuweisen habe. Deshalb bestehe ab 4. März 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass man nicht an zwei Orten gleichzeitig sein könne. Als Auslandschweizer sei man im Ausland an- und in der Schweiz abgemeldet, und könne keiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgehen. Die Bedingung, dass man als rückkehrender Auslandschweizer aus einem Drittstaat zu 100 % dort tätig gewesen sein und zur gleichen Zeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung in den letzten sechs Monaten ausgeübt haben müsse, um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, sei nicht erfüllbar (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. März 2024 war der Beschwerdeführer zuletzt vom 1. Januar 2022 bis 8. Dezember 2023 als Arbeitnehmer für Y.___ in Tel Aviv, Israel, tätig. Seinen weiteren Angaben zufolge kehrte er am 12. Oktober 2023 aufgrund des Krieges in Israel in die Schweiz zurück und konnte für die gleiche Firma bis zum Ablauf seines israelischen Arbeitsvisums am 8. Dezember 2023 weiterhin in einem Pensum von 100 % «remote» (ortsunabhängig) arbeiten (Urk. 6/45-47 Ziff. 20 und 29).

3.2    Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. März 2022 bis 3. März 2024 in der Schweiz keiner beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachgegangen ist, er mithin die Beitragszeit (E. 1.1) nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

    Wie oben dargelegt, ist dazu innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit – kumulativ – eine Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt und eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten in der Schweiz gefordert (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz. B199).

    Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in Israel vom 1. Januar 2022 bis 12. Oktober respektive 8. Dezember 2023 bei der Y.___ zwar die Voraussetzung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt, jedoch nicht die Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz von mindestens sechs Monaten. Damit sind auch die Voraussetzungen zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben.

3.3    Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Die Bestimmung zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit im Drittstaat und eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt werden muss. Wie bereits dargelegt, ist es vielmehr erforderlich, dass bei einer Rückkehr aus einem Drittstaat innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit neben der mindestens zwölfmonatigen Arbeitnehmertätigkeit im Drittstaat eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz von mindestens sechs Monaten nachgewiesen wird. Für Personen, die länger als anderthalb Jahre im Ausland (Drittstaat) waren, bedeutet dies, dass sie nach ihrer Rückkehr mindestens sechs Monate in der Schweiz arbeiten müssen, bevor sie Arbeitslosenentschädigung geltend machen können.

    Die Beschwerdegegnerin wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Gesetz bei der Prüfung der Frage der Erfüllung der Beitragszeit und der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keinerlei Ermessen einräumt (Urk. 2 S. 3). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. März 2024 sind daher nicht erfüllt.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaNef