Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00159
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 29. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1986 geborene X.___ war zuletzt seit 1. April 2024 als Orthopädieschuhmacher bei der Y.___ angestellt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 24. Mai 2024 auf den 31. Mai 2024 (Urk. 7/12-13). Am 27. Mai 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2024 (Urk. 7/14-18). Am 30. Juli 2024 schloss der Versicherte einen Arbeitsvertrag mit der A.___ AG mit Stellenantritt am 1. September 2024 ab (Urk. 7/71-73). Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/78-79). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 3. August 2024 (Urk. 7/61) wies das AFA mit Entscheid vom 8. August 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. August 2024 beim AFA Beschwerde (Urk. 1), welches die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht überwies (Urk. 4). Der Versicherte beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Am 26. September 2024 beantragte das AFA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2024 nur acht Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Er mache geltend, dass in seiner Branche als Orthopädieschuhmacher die Stellen nur begrenzt verfügbar seien. Es hätte ihm aber zugemutet werden können, dass er seinen Suchbereich ausweite und genügend Arbeitsbemühungen tätige. Die Vorbringen würden sein Verhalten nicht entschuldigen, weshalb er wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Die Einstellungsdauer von vier Tagen liege im bei leichtem Verschulden vorgesehenen Rahmen und sei angemessen.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdegegner, im Juni seien nur acht Arbeitsbemühungen per Post eingegangen. Ein Beweis, dass zusätzliche Bemühungen per Post eingereicht worden seien, liege nicht vor, zudem habe der Beschwerdeführer in seiner Einsprache selbst dargelegt, lediglich acht Bewerbungen getätigt zu haben (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe unabsichtlich nicht die erforderliche Anzahl von Bewerbungen eingereicht und keine Gelegenheit gehabt, diesen Fehler zu korrigieren. Er habe insgesamt zehn Bewerbungen per Post gesendet, der Beschwerdegegner behaupte jedoch, diese nie erhalten zu haben. Er habe den Verdacht, dass die Streichung seiner Taggelder in Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen seine RAV-Beraterin stehe. Die Streichung der Taggelder beeinträchtige seine finanzielle Situation erheblich und er beantrage deren Revidierung.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2024. Im Beratungsgespräch vom 19. Juni 2024 wurde ihm erklärt, dass das vollständig ausgefüllte Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen ist und dass mindestens zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen pro Monat erforderlich sind (Urk. 7/32-33). Am 15. und am 16. Juli 2024 wies seine RAV-Beraterin ihn darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2024 nicht eingetroffen seien und gab ihm die Möglichkeit, diese bis am 22. Juli 2024 nachzureichen (Urk. 7/88, Urk. 7/92 und Urk. 7/104). Dem vom Beschwerdeführer daraufhin am 20. Juli 2024 eingereichten Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» sind für den Monat Juni 2024 acht Arbeitsbemühungen zu entnehmen (Urk. 7/86-87). Dies vermag der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht in quantitativer Hinsicht nicht zu genügen.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer als Rechtfertigung für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vorbrachte, er habe unabsichtlich nicht die erforderliche Anzahl Bewerbungen eingereicht und keine Gelegenheit gehabt, diesen Fehler zu korrigieren, ist festzuhalten, dass ihm die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühungen anlässlich des Beratungsgesprächs vom 19. Juni 2024 bekannt gegeben wurde und ihm aufgrund der zahlreichen Beratungsgespräche in den Vorjahren bereits bekannt war (vgl. Urk. 7/128). Auch musste er seine Bemühungen nicht wie üblich bis am 5. Juli einreichen, vielmehr setzte ihm seine RAV-Beraterin bis am 22. Juli 2024 eine Nachfrist und wies ihn mehrfach auf diese hin. Der Beschwerdeführer hatte also mehr als ausreichend Zeit, um seinen Fehler zu korrigieren. Weiter brachte er in seiner Beschwerde vor, er habe zehn Bewerbungen per Post eingereicht, obwohl er in seiner Einsprache noch anerkannt hatte, nur acht Bewerbungen eingereicht zu haben (Urk. 7/61). Nachdem es an ihm liegt, für den Monat Juni 2024 genügend Bewerbungen nachzuweisen und er diesen Beweis nicht erbracht hat, erübrigen sich aber weitere Ausführungen hierzu. Hätte der Beschwerdeführer seine Pflicht, ausreichend Arbeitsbemühungen nachzuweisen, nicht verletzt, wäre es nicht zu Einstellungstagen gekommen, weshalb ein Zusammenhang zwischen der Einstellung und seinem Antrag auf Wechsel der RAV-Beraterin (vgl. Urk. 7/49) nicht ersichtlich ist, umso weniger da die Einstellungstage nicht von ihr, sondern vom Beschwerdegegner verfügt wurden. Es mag zutreffen, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erheblich beeinträchtigt wird, doch ändert weder dies noch der Umstand, dass er am 1. September 2024 eine neue Stelle antreten konnte, etwas daran, dass er im Juni 2024 nicht genügend Stellenbemühungen nachgewiesen hat. Eine Rechtfertigung für die quantitativ nicht ausreichenden Arbeitsbemühungen liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Beschwerdegegner hat ihn deshalb zu Recht wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
4.2 Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D79 1.C 1 in der Weisung des SECO AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE; Stand: 1. Juli 2024) handelt es sich bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode um ein leichtes Verschulden und ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei bis vier Tagen anzuordnen.
4.3 Die vom Beschwerdegegner verfügten vier Einstellungstage bewegen sich im Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse und im unteren Bereich eines leichten Verschuldens (E. 4.1-4.2). Sie tragen den persönlichen Verhältnissen und den Umständen angemessen Rechnung und sind nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- SECO - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLanzicher