Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00160
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 22. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1988 geborene X.___ war ab 1. Dezember 2020 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/12). Mit Schreiben vom 28. März 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht per 31. Mai 2024 (Urk. 6/109). Am 5. Juni 2024 stellte sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/10) und beantragte ab 1. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5).
1.2 Nachdem der Versicherte eine Bestätigung für ein Pflichtinformationsmodul für Stellensuchende verspätet eingereicht hatte, wurde er mit Verfügung vom 17. Juli 2024 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/95-96). Infolge Arbeitsbeginns per 1. September 2024 meldete sich der Versicherte am 31. Juli 2024 per Ende August 2024 von der Stellensuche ab (Urk. 6/9). Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 bestätigte das Amt für Arbeit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion respektive Aufhebung der ergangenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), sowie an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).
1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 11. Juni 2024 aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Online-Pflichtinformation einzureichen; dies sei innert Frist nicht erfolgt. Bei einem erstmaligen Nichtbefolgen einer Weisung sei gemäss Einstellraster von einer Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen auszugehen, sodass eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen als angemessen erscheine (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen von Herrn Z.___, seines RAV-Beraters, der Auffassung gewesen sei, dass er den Online-Test nur online einreichen müsse, wie auch die Arbeitsbemühungen. Er habe den Kurs am 20. Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen bei der Nichteinreichung des Zertifikats handle es sich um ein Missverständnis (Urk. 1).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Test online am 20. Juni 2024 gemacht, das entsprechende Zertifikat aber nicht fristgerecht eingereicht hat (Urk. 6/47).
Der Weisung des RAV-Beraters zur Einreichung von Unterlagen vom 11. Juni 2024 ist dabei zu entnehmen, dass die Bestätigung der Online Pflichtinformation bis zum 6. Juli 2024 einzureichen war. Aus dem genannten Schreiben ist zudem ersichtlich, dass die entsprechende Bestätigung nicht online eingereicht werden kann (Urk. 6/108).
Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die angeforderte Bestätigung direkt online übermittelt wird, auch wenn dies mittlerweile technisch zweifelsohne möglich wäre (vgl. dazu Urk. 6/108 in Bezug auf Arbeitsbemühungen, Arbeitszeugnisse sowie Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht. Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4 hiervor).
3.2 Gemäss einschlägigem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 3.A1) ist für das erstmalige Fernbleiben/Versäumnis von einem Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch – entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners - ein Einstellrahmen von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. Dabei ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Online-Pflichtinformation unbestrittenermassen rechtzeitig absolviert hat. Vorgeworfen wird ihm lediglich die nicht fristgerechte Einreichung des Zertifikats. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerechter, vorliegend von einem Nichtbefolgen weiterer Weisungen im Sinne der Beschaffung von Unterlagen auszugehen, was bei einem erstmaligen Verstoss zu einem Einstellrahmen von 3 bis 10 Tagen führt (AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 3.B1). In Würdigung der vorliegenden Umstände ist dabei von einem geringen Fehlverhalten auszugehen, sodass eine Einstelldauer von 3 Tagen als dem Verschulden angemessen erscheint.
3.3 Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer auf 3 Tage reduziert wird.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SennSchetty