Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00163
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 3. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war zuletzt vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2023 vollzeitlich als General Manager bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6 S. 14). Am 10. Oktober 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6 S. 12). Am 8. November 2023 (Eingangsdatum) stellte sie Antrag zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 6 S. 6 ff.).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2024 ab dem 1. Mai 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 165 f.). Die von der Versicherten dagegen am 17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 136 ff.) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab (Urk. 6 S. 129 ff. = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Dauer der Einstellung von vier Tagen auf einen Tag zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass gemäss objektiver Datenlage im Monat April 2024 Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung erst ab dem 18. April 2024 erfolgt seien. Selbst unter Berücksichtigung der am 16. April 2024 erfolgten Kontaktanfrage an die Firma Z.___ AG, welche keine ordentliche Bewerbung darstelle, seien in der ersten Hälfte des Monats April 2024 keine Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich kontinuierlich um Stellen zu bemühen. Darauf sei sie bereits am Erstgespräch vom 26. Oktober 2023 hingewiesen worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im April 2024 zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, vermöge die in der ersten Hälfte desselben Monats fehlenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Solange keine rechtsverbindliche Anstellung vorhanden sei, müssten sich Versicherte weiterhin intensiv und gezielt um eine neue Anstellung bemühen. Zwar sei es verständlich, dass die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche mit Vorbereitung eines Business-Cases einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringe. Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit hätten der Beschwerdeführerin aber genügend zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestanden, um sich neben der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche auch weiterhin um Arbeit zu bemühen. Indem die Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des Monats April 2024 und damit während eines wesentlichen Teils des Monats ohne entschuldbaren Grund keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, sei sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Entsprechend sei sie zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung von vier Tagen entspreche den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und berücksichtige die konkreten Umstände angemessen (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 geltend, bei erstmalig nur knapp verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen einer sich bis anhin tadellos verhaltenden Versicherten rechtfertige sich eine Abweichung vom Einstellraster. Entsprechend beantragte sie die Reduktion des Strafmasses von vier auf einen Einstelltag. In der Pharma-Medtech-Branche sei es realistisch, dass während eines Zeitintervalls von 13 Arbeitstagen keine ihrer Qualifikation entsprechenden Stellen neu ausgeschrieben würden (Urk. 1).
3.3 In seiner Beschwerdeantwort ergänzte der Beschwerdegegner, das von der Beschwerdeführerin genannte Bundesgerichtsurteil betreffe einen Fall genügender Arbeitsbemühungen, welche nicht innert Frist eingereicht worden seien. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege deutlich schwerer als ein administratives Versehen, wie das erstmalige und versehentlich nur wenige Tage verspätete Einreichen des Nachweises von an sich genügenden Arbeitsbemühungen (Urk. 5).
4.
4.1 Durch die Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 26. Oktober 2023 durch ihre RAV-Beraterin darauf hingewiesen wurde, sie habe je Kontrollperiode mindestens acht bis zehn geeignete Arbeitsbemühungen kontinuierlich über den Monat verteilt nachzuweisen (Urk. 6 S. 67).
Für die Kontrollperiode April 2024 wies die Beschwerdeführerin neun Arbeitsbemühungen nach (Urk. 6 S. 177 f.), womit sich in quantitativer Hinsicht ihre Suchbemühungen unbestrittenermassen als ausreichend erwiesen. Auch in qualitativer Hinsicht wurde von Seiten des Beschwerdegegners nicht geltend gemacht, dass diese nicht zu genügen vermochten.
Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die mangelnde Kontinuität der Bewerbungen. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass die neun von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arbeitsbemühungen in den Zeitraum vom 18. bis 29. April 2024 fallen. Betreffend die Zeit vom 1. bis 17. April sind keine Arbeitsbemühungen dokumentiert (Urk. 6 S. 177 f.).
4.2 Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das Bundesgericht allerdings hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern würden.
4.3 Wie die Versicherte mehrfach ausführte, bereitete sie sich in der ersten Aprilwoche intensiv auf eine Präsentation im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens (dritte Runde) vor. Am 9. April 2024 fand die Präsentation statt, wobei die Versicherte aufgrund dessen, dass sie diese im Ausland halten musste, den gesamten Tag dafür aufwendete. Am 17. April 2024 fand wiederum ein Bewerbungsgespräch (vierte Runde) statt (Urk. 6 S. 136 ff.). Hinzu kommt, dass es sich beim 1. April 2024 ganztags sowie beim 15. April 2024 halbtags um Feiertage handelte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie erst am 18. April 2024 zwei konkrete Arbeitsbemühungen vorwies, hat sie doch in der Zeit vom 1.-17. April 2024 zumindest nach passenden Stellenangeboten gesucht und Vorbereitungen dafür getroffen, sich bewerben zu können. So hat sie denn bis Ende Monat unbestrittenermassen genügend Bewerbungen getätigt, die auch die geforderte Qualität aufwiesen. Ihr Verhalten kann vor diesem Hintergrund insgesamt nicht als schuldhaft qualifiziert werden, zumal dadurch – nicht zuletzt auch dank der Bewerbungsfristen – der eigentliche Zweck der Suchbemühungen nicht vereitelt worden ist (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00217 vom 21. November 2019 E. 4.3, AL.2016.00230 vom 25. Januar 2018 E. 3.3, AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016 E. 4 sowie AL.2010.00294 vom 9. Januar 2012 E. 4).
5. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorliegt. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 aufgehoben wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
CurigerR. Müller