Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00166


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 6. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger

Advokatur Baltensperger

Kasernenstrasse 11, 8004 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West

Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1997, meldete sich am 11. Oktober 2019 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Emmen zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 (Urk. 19/822 ff., 837). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ihm in der Folge Taggelder von November 2019 bis zu seiner Abmeldung per Ende Juni 2021 aus (Urk. 19/588 ff., 761 f.). Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse durch einen Abgleich mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr 2021 Einkommen von der Y.___ GmbH bezogen hatte, tätigte sie verschiedene Abklärungen (Urk. 19/570 ff.) und verfügte am 16. Mai 2023 eine Rückforderung für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von Februar bis Juni 2021 im Betrag von Fr. 10’206.50 (Urk. 19/567 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 19/542 ff.) wies die Unia Arbeitslosenkasse nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 5. Juli 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben sei. Eventualiter seien notwendige und angemessene Beweiserhebungen im bereits im Einspracheverfahren und hiermit erneut beantragten Umfang durch das Gericht vorzunehmen, insbesondere aber nicht ausschliesslich seien der Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin persönlich anzuhören und es seien schriftliche Vernehmlassungen bei den genannten Personen einzuholen, es seien die Vorakten und die Strafakten «…» beizuziehen, des Weiteren sei das hiesige Verfahren bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens im Kanton Luzern «…» zu sistieren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keine Forderung im Umfang von Fr. 10206.50 schulde. In prozessualer Hinsicht stellte er schliesslich Gesuche um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 12. September 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. November 2024 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege ein (Urk. 15, 16, 17/28-35). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung, eventualiter um Sistierung des Verfahrens (Urk. 22). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 angesetzt (Urk. 24). Am 23. Januar 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 27). Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 29). Am 20. März 2025 wurde ihm auf seinen Wunsch hin (Urk. 31) Frist angesetzt, um sich bei Bedarf nochmals schriftlich zur Sache zu äussern und allenfalls weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 33), woraufhin er am 14. April 2025 eine weitere Stellungnahme samt Beilage einreichte (Urk. 36, 37).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Prozessgegenstand bildet die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 10'206.50. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG).

1.3    Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischenverdienst anzurechnen. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 141 V 426 E. 5.1, 127 V 479 E. 2).

1.4    Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen habe, ohne die von Januar bis Juni 2021 bei der Y.___ GmbH erzielten Zwischenverdienste (vollumfänglich) anzugeben. Aus diesem Grund seien zu hohe Taggelder ausgerichtet worden, welche vom Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 10'206.50 zurückzuerstatten seien (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht unrechtmässig bezogen habe. Insbesondere habe er im Jahr 2021 keine Arbeitsleistungen in dem durch die Y.___ GmbH behaupteten Umfang erbracht und es seien ihm auch keine Löhne im deklarierten Umfang ausbezahlt worden (Urk. 1).


3.

3.1    Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer von November 2019 bis zu seiner Abmeldung per Ende Juni 2021 Arbeitslosentaggelder erhalten hat (Urk. 19/588 ff., 761). Unbestritten ist sodann, dass er zwischen März und Dezember 2020 kleinere Einkünfte von Seiten der Y.___ GmbH bezogen hat, welche er unter Einreichung der Lohnabrechnungen in den entsprechenden Formularen «Angaben der versicherten Person» jeweils als Zwischenverdienste deklarierte (Urk. 19/659 ff.) und welche betragsmässig mehr oder weniger mit dem Eintrag im IK-Auszug (Fr. 5'430.-- für das Jahr 2020 [Urk. 19/579]) sowie den Lohnjournalen des Arbeitgebers in der Buchhaltung (Urk. 19/571) übereinstimmen. Grosse Diskrepanzen bestehen demgegenüber in Bezug auf allfällige Zwischenverdienste im Jahr 2021: Während im Lohnjournal des Arbeitgebers (Urk. 19/572) und auf der Arbeitgeberbescheinigung (Fr. 36'943.75 – 5'430.-- [Urk. 19/575]) sowie im IK-Auszug (Urk. 19/579) übereinstimmend ein Brutto-Lohn von Fr. 31'513.-- für die Zeit von Januar bis Juni 2021 ausgewiesen wurde, deklarierte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich einen Zwischenverdienst im Juni 2021 von 278.85 (Urk. 19/592 ff.).

3.2    Für die Berichtigung des individuellen Kontoauszugs bei Eintritt des Versicherungsfalls setzt Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) voraus, dass die Eintragungen im individuellen Konto offenkundig unrichtig sind oder dafür der "volle Beweis" erbracht wird, womit der Verordnungsgeber zweifellos eine Beweiserschwerung getroffen hat (vgl. BGE 117 V 261).

3.3    Gemäss IK-Auszug vom 25. Januar 2023 (Urk. 19/579) wurden, wie bereits vorstehend erwähnt, seitens der Y.___ GmbH für das Jahr 2020 Einkommen im Betrag von Fr. 5’430.-- und für das Jahr 2021 Einkommen in der Höhe von Fr. 31'513.-- deklariert. Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Arbeitgeberbescheinigung sowie den Lohnjournalen des Arbeitgebers (vgl. E. 3.1). Hinweise, wonach diese Angaben nicht korrekt sein könnten, lassen sich in den Akten nicht finden. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Ausführungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Angaben im IK-Auszug glaubhaft zu untermauern oder dafür zumindest konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Vielmehr erweisen sich seine Ausführungen als wenig überzeugend und widersprüchlich. So reichte er mit dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2021» (Urk. 19/593 f.) eine Lohnabrechnung über einen Bruttolohn von Fr. 278.85 (Urk. 19/592) ein und machte geltend, dass die Bescheinigung über den Zwischenverdienst (Urk. 19/595 f.) in dieser Höhe vom Arbeitgeber unterzeichnet worden sei. Ein Vergleich der Unterschrift auf dieser Bescheinigung mit denjenigen auf dem Formular (Urk. 19/593 f.) sowie der Vollmacht (Urk. 4) zeigt aber auf, dass die Unterschrift offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst stammt. Zudem versuchte er mit einem Auszug der Z.___ AG über Kontobewegungen zwischen Januar und Juli 2021 zu belegen, dass er in dieser Zeit über keine höheren Einkünfte seitens der Y.___ GmbH verfügt habe (Urk. 3/21). Allerdings ist darin eine Vergütung vom 14. Januar 2021 über Fr. 672.10 aufgeführt, nicht aber die von ihm selbst eingeräumte Juni-Zahlung, woraus erhellt, dass der Beschwerdeführer sich die Löhne zumindest teilweise auf ein anderes Konto hat überweisen oder bar hat auszahlen lassen. Zur Klärung beziehungsweise als Beweis für unzutreffende Eintragungen im individuellen Konto vermag der Kontoauszug jedenfalls nicht zu dienen. Kommt hinzu, dass die Arbeitgeber die gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhne zu verabgaben haben, womit ein Interesse der Y.___ GmbH an der Angabe von zu hohen Einkommen schwer vorstellbar ist. Daran vermögen auch allfällige persönliche Feindseligkeiten zwischen dem Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 15) nichts zu ändern.

    Übereinstimmend mit diesen Erwägungen stellte auch die Ausgleichskasse Zug fest, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen keine Korrektur auf dem individuellen Konto vornehmen könne (Urk. 23/16).

    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darum ersuchte, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren beziehungsweise die Arbeitgeberkontrolle bei der Y.___ GmbH abgeschlossen seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

    Da die Strafverfolgungsbehörden, wie der Beschwerdeführer selbst einräumte (Urk. 1 S. 7 und 19), voraussichtlich den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten dürften, im strafrechtlichen Verfahren ein strengeres Beweismass als im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt und das sozialversicherungsrechtliche Verfahren einfach und rasch zu sein hat (Art. 61 lit. 1 ATSG), rechtfertigt es sich nicht, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten. Dasselbe gilt für die – lediglich per E-Mail – angekündigte Arbeitgeberkontrolle (Urk. 23/16, 37). Zum einen ist allgemein bekannt und wird auch in der ersten E-Mail bestätigt (Urk. 23/16), dass sich derartige Arbeitgeberkontrollen zeitlich stark in die Länge ziehen können. Daran ändert der Vermerk «dringend» nicht zwingend etwas (vgl. Urk. 37). Zum anderen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sich bei Vorliegen des erwähnten Lohnkontos in der Buchhaltung der Y.___ GmbH sowie der vorgenommenen Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse ein (negativer) Beweis finden liesse, wonach der Beschwerdeführer nicht in einem Ausmass für die Y.___ GmbH gearbeitet haben sollte, welches dem im Lohnkonto ausgewiesenen Lohn entspricht. Ins Gewicht fällt denn, dass eine Berichtigung des bei der Ausgleichskasse geführten Kontos nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nur in Betracht fällt, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (E. 3.2). Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 die entsprechende Ausgleichskasse um Berichtigung der Lohnsumme im Jahr 2021 ersucht (Urk. 23/4) und dieses Begehren am 24. Oktober 2024 nach Zustellung des aktuellen IK-Auszuges erneuert (Urk. 23/10). Von der Rückforderungsverfügung und vom dieser zugrundeliegenden Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (Urk. 19/536) hatte der Beschwerdeführer indessen spätestens im August 2023 Kenntnis (Urk. 19/544, 547). Weshalb er dennoch über ein Jahr damit zuwartete, bei der zuständigen Stelle ein Berichtigungsbegehren zu stellen, bleibt unerklärlich. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, nicht bloss bei der vormaligen Arbeitgeberin zu intervenieren (Urk. 23/13 S. 2), sondern gleichzeitig bei der Ausgleichskasse eine Änderung zu beantragen. Nachdem er damit bis zum Oktober 2024 zugewartet hat, hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht alles ihm Zumutbare unternommen und ist sein Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe mangels eigener Abklärungen hinsichtlich der behaupteten Löhne ihre Untersuchungspflicht verletzt, nicht begründet (vgl. dazu auch BGE 125 V 193 E. 2). Im Übrigen ist, wie dargelegt, eine offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht zu erkennen, womit auch kein Anlass besteht, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Arbeitgeberkontrolle zu sistieren.

    Wie aus den obigen Ausführungen erhellt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im individuellen Kontoauszug zu erwecken vermöchten. Vielmehr drängt sich die Frage auf, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Ab Juli 2021 bis und mit Februar 2023 ist denn gar kein Einkommen mehr - auch nicht im Rahmen des Mindestbeitrages für Nichterwerbstätige - im IK-Auszug verzeichnet (IK-Auszug vom 21. Oktober 2024, Urk. 19/66). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hinsichtlich des im Juni 2022 durch den Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ GmbH verübten Delikts erklärte der Beschwer-deführer, es bestehe mit jenem seit Juli 2021 ein Darlehensvertrag, da er ihm eine A.___-Route abgekauft habe. Dafür sei eine monatliche Ratenzahlung, jedoch ohne Angabe des Betrags, vereinbart worden. In der Folge habe er dem Darlehensgeber manchmal bis zu Fr. 3'000.-- bezahlt. Da er ihm tags zuvor jedoch nur
Fr. 200.-- habe leisten können, habe ihn dieser bedroht (Urk. 7/25). Womit der Beschwerdeführer diese Ratenzahlungen bis im Juni 2022 erfüllt hat, bleibt vollends im Dunkeln, belegt aber jedenfalls, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Quellen auch immer - Einkommen, auf welchen er indessen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge abrechnete, generiert haben muss. Sein Vorbringen, die Einträge des Jahres 2021 im IK-Auszug seien falsch, sind auch im Lichte des vorstehend Ausgeführten wenig glaubhaft. Damit ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2021 für die Y.___ GmbH tätig gewesen ist und in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 31’513.50 bezogen hat. Von allfälligen weiteren Beweismassnahmenso auch der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers sowie seiner Lebenspartnerin beziehungsweise der Einholung deren Vernehmlassungen oder dem Beizug der Strafakten sind sodann keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).

3.4    Die vom Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Juni 2021 bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen sind bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen (vgl. E. 1.3). Von März bis Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Zwischenverdienstes keinen Verdienstausfall und hätte in dieser Zeit somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Im Februar 2021 hatte er aufgrund des geringeren Zwischenverdienstes einen reduzierten Anspruch auf Taggelder und im Januar 2021 hatte er aufgrund von Einstelltagen ohnehin keinen Anspruch auf Taggelder, weshalb ihm für diesen Monat auch keine ausbezahlt worden waren (Urk. 19/634). Die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder für die Monate Februar bis Juni 2021 von Fr. 10206.50 (Fr. 271.95 [Februar, Urk. 19/558, 601] + Fr. 2'792.65 [März, Urk. 19/557, 599] + Fr. 2'581.-- [April, Urk. 19/556, 603] + Fr. 2'581.-- [Mai, Urk. 19/555, 597] + Fr. 2'237.90 [Juni, Urk. 19/554, 589]Fr. 258.-- [verrechnete Nachzahlung aus Oktober/November 2020, Urk. 19/561, 563, 656, 669]) sind daher zurückzuerstatten.

3.5    Da die Auszahlungen der Taggelder an den Beschwerdeführer von Februar bis Juni 2021 aufgrund der Unkenntnis über das Bestehen eines Zwischenverdienstes erfolgten (vgl. Urk. 19/589 ff.), liegt ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Mit IK-Auszug vom 25. Januar 2023, welchen die Beschwerdegegnerin im Auftrag des Seco auf der Grundlage des Bundesgesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eingeholt hatte, wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Jahr 2021 Zwischenverdienste im Umfang von Fr. 31‘513.-- abgerechnet worden waren (Urk. 19/579). Sie tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen (Urk. 19/581) und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu hohe Taggelder bezogen hatte. Mit der am 16. Mai 2023 erlassenen Rückforderungsverfügung (Urk. 19/567 ff.) ist damit unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Zeit für dringend erforderliche Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 19/573 und Urk. 19/581) die für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG massgebliche 90-tägige Frist nach Entdeckung des Revisionsgrundes gewahrt (vgl. E. 1.4), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde.

    Bezüglich einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung gilt, dass die in masslicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rückforderung mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk. 19/567 ff.) rechtzeitig innert der Dreijahresfrist seit der frühestmöglichen Kenntnisnahme des Zwischenverdienstes respektive innerhalb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist seit der jeweiligen Auszahlung der Taggelder für Februar bis Juni 2021 geltend gemacht worden ist und somit nicht verwirkt ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG).


4.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 (Urk. 2) somit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.



    Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 und 37

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling