Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00170


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 15. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war vom 1. September 2017 bis 29. Februar 2024 bei der Y.___ AG beziehungsweise Z.___ AG als Compliance Officer angestellt (Urk. 7/7-8 Ziff. 2-3, Urk. 7/117). Am 28. Februar 2024 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/13) und stellte am 8. März 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (Urk. 7/9-12 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 22. März 2024 (Urk. 7/102-103) stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. März 2024 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 10. April 2024 erhobene (Urk. 7/100) und am 6. Mai 2024 begründete Einsprache (Urk. 7/66-70) wies das AFA mit Entscheid vom 26. Juli 2024 ab (Urk. 7/60-64 = Urk. 2). Am 10. Mai 2024 (Urk. 7/222) wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er per 13. Mai 2024 eine neue Stelle antrat (Urk. 7/86).


2.    Der Versicherte erhob am 13. September 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und die Auszahlung der eingestellten Taggelder, eventualiter die Reduktion der Einstelltage auf drei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen wie folgt: Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei am 24. März 2023 (richtig wohl: 1. März 2023; vgl. Urk. 7/7 Ziff. 10) gekündigt worden und er habe ab diesem Tag gewusst, dass er von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Spätestens drei Monate vor Anspruchsstellung, also ab dem 1. Dezember 2023, sei er verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen. Der Überprüfungszeitraum dauere somit vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024. In diesem Zeitraum seien mindestens 30 Arbeitsbemühungen nachzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur 20 Bemühungen eingereicht (S. 1). Es sei weder von einem speziellen Beruf noch von einem aussergewöhnlich kleinen Stellenangebot auszugehen, weshalb von der Vorgabe von mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat nicht abzuweichen sei (S. 1 unten f.). Es sei zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nichts von der Vorgabe von mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat gewusst habe (S. 2 unten f.). Dass er per 13. Mai 2024 eine neue Stelle gefunden habe, könne nicht berücksichtigt werden, da keine der 20 getätigten Bewerbungen innert nützlicher Frist - praxisgemäss innert 30 Tagen - zu einer Anstellung geführt habe (S. 3).

    In seiner Beschwerdeantwort wies der Beschwerdegegner zudem darauf hin, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon abhängig sei, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt eines tatsächlichen Schadens bestehe. Zudem würden blosse Vertragsverhandlungen nicht von der Pflicht zur Stellensuche entbinden (Urk. 6 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es treffe zu, dass er für die letzten drei Monate vor der Anspruchsstellung 20 Arbeitsbemühungen eingereicht habe (S. 3 Ziff. 6). Er sei ein qualifizierter Anspruchssteller und bei seiner Tätigkeit als Compliance Officer einer Grossbank handle es sich um einen speziellen Beruf, weshalb er ermächtigt gewesen sei, sich bei Grossbanken oder ähnlichen Finanzinstituten zu bewerben, zumal er sich auch bei anderen Instituten beworben habe (S. 4 Ziff. 9, Ziff. 11-12). Es seien zudem in den fraglichen Monaten nur wenige Stellen für einen Compliance Officer ausgeschrieben gewesen, da es in den Banken in diesen Monaten wenige Kündigungen gebe (S. 4 Ziff. 13). Ende Januar 2024 und damit noch vor Anspruchsbeginn habe die ehemalige Arbeitgeberin Interesse an seiner Anstellung bekundet, wobei sich der Bewerbungsprozess über Monate hingezogen habe. Den Vertrag habe er seinem Berater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum bereits am 29. April 2024 zugestellt (S. 5 Ziff. 15-16). Der Beschwerdegegner habe nicht berücksichtigt, dass er vom 20. März bis 15. April 2024 arbeitsunfähig gewesen sei (S. 5 Ziff. 18). Die bestrittenen ungenügenden Arbeitsbemühungen seien nicht kausal für die bestrittene verlängerte Arbeitslosigkeit, diese sei einzig durch den Auswahlprozess einer Stelle bedingt gewesen, die er schon vor Anspruchsbeginn in Aussicht gehabt und dann auch erhalten habe (S. 6 Ziff. 20). Weiter liege im Zusammenhang mit einer Online-Kursteilnahme aufgrund der Weitergabe von Daten eine Verletzung des Datenschutzes und seiner Persönlichkeitsrechte vor. Die Vorgabe, für diese Kurse einen Computer zur Verfügung haben zu müssen, stelle einen Eingriff in die Mitwirkungspflicht und die Eigentumsfreiheit dar (S. 7 Ziff. 27). Zudem liege lediglich ein leichtes Verschulden vor, weshalb gegebenenfalls nur drei Einstelltage festzusetzen seien (S. 7 Ziff. 28).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 10 Tage ab 1. März 2024. 


3.

3.1    Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, wird nur während der drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B314).

    Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 1. März 2023 auf Ende Februar 2024 gekündigt (Urk. 7/7 Ziff. 10). Er meldete sich am 28. Februar 2024 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/13) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 (Urk. 7/9 Ziff. 2). Er bestreitet nicht, im massgebenden Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 insgesamt lediglich 20 Arbeitsbemühungen getätigt zu haben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Davon entfielen auf den Monat Dezember 2023 insgesamt fünf (Urk. 7/113), auf den Monat Januar 2024 insgesamt sechs (Urk. 7/114) und auf den Monat Februar 2024 insgesamt neun persönliche Arbeitsbemühungen (Urk. 7/115). Den Vorgaben der bundesgerichtlichen Praxis, wonach in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen, genügt dies nicht. Rechtsprechungsgemäss hat sich die versicherte Person bereits während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt grundsätzlich für eine (allfällige) Unkenntnis betreffend Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).

3.2    

3.2.1    Ein Grund für ein ausnahmsweise gerechtfertigtes Abweichen von der Vorgabe von mindestens 10 Bewerbungen pro Monat liegt nicht vor. Die Tätigkeit als Compliance Officer stellt keinen speziellen Beruf dar, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer das Recht zuzubilligen wäre, in gekündigter Stellung seine persönlichen Bemühungen zunächst auf seinen bisherigen Berufszweig der Banken zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Compliance Officers sorgen allgemein dafür, dass relevante Gesetze und Richtlinien sowie der allfällige interne Kodex in einem Unternehmen eingehalten werden. Die Tätigkeit wird in den Branchen Banken, Versicherungen, Immobilien, Rechnungswesen, Management und Personalwesen ausgeübt (www.berufsberatung.ch, zuletzt besucht am 29. September 2025) und umfasst damit ein genügend weites Tätigkeitsfeld. Aus den persönlichen Arbeitsbemühungen zeigt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer sich bis auf zwei Ausnahmen (A.___ AG und B.___ AG; Urk. 7/113; Urk. 7/115) lediglich bei Banken beworben hat. Zudem hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen umso mehr auch auf andere Branchen ausdehnen müssen, als ihm gemäss seinen eigenen Angaben bekannt war, dass in den Monaten Dezember bis Februar wenige Stellen für Compliance Officers ausgeschrieben sind. Hinzu kommt, dass die Übernahme der C.___ durch die D.___ im Mai 2023 eine erhöhte Nachfrage der nicht übernommenen Mitarbeitenden der C.___ nach entsprechenden Stellen zur Folge gehabt haben dürfte und der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund seine persönlichen Arbeitsbemühungen hätte anpassen und auch auf Tätigkeiten ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit hätte ausdehnen müssen.

3.2.2    Dass sich der Beschwerdeführer ab Ende Januar 2024 in Verhandlungen bezüglich einer neuen Stelle befand, ändert ebenfalls nichts an der Verpflichtung, monatlich zehn persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, zumal sich der Bewerbungsprozess über Monate hinzog (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 15) und der Beschwerdeführer während dieser Zeit weiterhin Arbeitslosentaggelder beanspruchte. Selbst der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Erst wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, beispielsweise beim Finden einer zumutbaren Arbeit, die die versicherte Person innerhalb eines Monates antreten kann, sind keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B318 und B320). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht.

3.2.3    Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 20. März bis 15. April 2024 trat nach dem hier für die Frage der genügenden persönlichen Arbeitsbemühungen interessierenden Zeitraum (Dezember 2023 bis Februar 2024) ein, weshalb sie keine Berücksichtigung finden kann. Weiter ist seinem Argument, wonach nicht die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die bestrittene verlängerte Arbeitslosigkeit seien, sondern der Auswahlprozess der neuen Stelle, entgegenzuhalten, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zwingend den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraussetzt. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des Datenschutzes und seiner Persönlichkeitsrechte sowie des Eingriffs in die Mitwirkungspflicht und die Eigentumsfreiheit vermögen schliesslich zur hier strittigen Frage der Rechtmässigkeit der verhängen Sanktion nichts beizutragen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.3    Es ist somit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer im massgeblichen Beurteilungszeitraum getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht grundsätzlich nicht genügen. Mithin hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von zehn Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und bewegt sich im Rahmen des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bei einer dreimonatigen Periode neun bis zwölf Einstelltage anzuordnen sind (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.A.3). Vorliegend betrug die Kündigungsfrist mehr als ein Jahr (vgl. Urk. 7/7 Ziff. 10) und es wurden im massgeblichen Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 insgesamt 20 Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es sind keine erschwerenden Umstände oder verschuldensmindernden Gesichtspunkte ersichtlich. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.

4.3    Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 ist rechtens.

    Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterLienhard