Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00177
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 31. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch
recht u. beratung
Münsterhof 12, 8001 Zürich
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ arbeitete seit 11. März 2019 mit einem 100 %-Pensum als Hilfsarbeiter Konditorei Nacht bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 8/204-207) sowie mit einem Pensum von 20 % als Unterhaltsreiniger bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 8/238-239). Beide Arbeitsverhältnisse wurden aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten per 31. Dezember 2022 beendet (Urk. 8/249, Urk. 8/245), worauf sich dieser am 15. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung meldete (Urk. 8/237) und am 27. September 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte (Urk. 8/243). Die Syna Arbeitslosenkasse zahlte in der Folge dem Versicherten für die Zeit vom 15. September bis 14. Oktober 2023 Taggelder aus ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.-- (Urk. 8/139-142). Mit Verfügung vom 30. November 2023 (Urk. 8/135-138) verneinte die Syna Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder ab 15. Oktober 2023 zufolge Arbeits- bzw. Vermittlungsunfähigkeit. Die dagegen am 21. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/128, Urk. 8/114-115) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (Urk. 2/1) ab und legte den versicherten Verdienst unter Hinweis auf die 20%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 1. Dezember 2023 auf Fr. 888.-- fest.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid vom 20. August 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen (Vor-)Leistungen gemäss AVIG zu erbringen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete am 18. November 2024 Replik (Urk. 11), die Beschwerdegegnerin am 28. November 2024 Duplik (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
1.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).
Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (Urk. 2/1) damit, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Oktober 2023 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % abgelehnt habe. Gemäss der IV-Stelle könne der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2022 körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr ausführen, sei aber in körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Das Verschlechterungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. [richtig 21.; Urk. 8/84] Dezember 2023 sei von der IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2024 abgelehnt worden (S. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Entscheid der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023 und wies darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen vorleistungspflichtig sei, deren Übernahme durch andere Versicherungsträger umstritten sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle keine Gründe vorbringen können, welche den Entscheid der IV-Stelle habe beeinflussen können, was durch die Ablehnungsentscheide der IV-Stelle ab dem 15. Januar 2024 [Vorbescheid: Nichteintreten, Urk. 8/85] bestätigt werde. Die Leistungen der Invalidenversicherung seien deshalb seit jeher respektive seit mindestens 4. Juli 2022 nicht mehr umstritten, weshalb die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nicht zum Tragen komme. Gestützt auf die 20%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage der versicherte Verdienst damit ab 1. Dezember 2023 Fr. 888.-- (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 30. November 2023 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Oktober 2023 verneint. Ungeachtet dessen habe sie ihm für die Zeit von Januar bis August 2024 jeweils 20 % des versicherten Lohnes ausbezahlt und damit ab Januar 2024 die Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 20 % respektive ihre Leistungspflicht anerkannt. Für die Zeit zwischen seinem Verschlechterungsgesuch vom 21. Dezember 2023 und dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2024 am 15. September 2024 habe ein Schwebezustand bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm vom 1. Januar bis 15. September 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes zu leisten (S. 6 f. Ziff. 11 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 (Urk. 7) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die ratio legis der Koordination sei die Verrechenbarkeit von erbrachten Vorleistungen unter den verschiedenen Versicherungsträgern für die Dauer des Schwebezustands. Vorliegend sei die IV-Stelle seit jeher von einem Invaliditätsgrad von 0 % respektive einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen, weshalb zwischen der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung nichts zu verrechnen sei. Die ratio legis spreche im konkreten Fall gegen eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023 betreffend einen Invaliditätsgrad von 0 % erscheine es geradezu als rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorleistungspflicht für den Zeitraum vom 21. Dezember 2023 (Verschlechterungsgesuch) bis 15. September 2024 (Rechtskraft der IV-Verfügung) geltend mache. Die Ablehnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 sei dem Beschwerdeführer anfangs Dezember 2023 eröffnet worden, am 21. Dezember 2023 habe er bei der IV das Verschlechterungsgesuch eingereicht, habe am 29. Dezember 2023 ein Arztzeugnis betreffend 20%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2023 vorgelegt und anschliessend den Rechtsmittelweg bis zur rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle ausgeschöpft. Schliesslich referenziere die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2024 auf deren rechtskräftige Verfügung vom 17. Oktober 2023, wonach in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2).
2.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 18. November 2024 (Urk. 11) insbesondere darauf hin, dass es in der fachlichen Kompetenz des medizinischen Fachpersonals liege, in welchem Ausmass eine versicherte Person krankgeschrieben werden müsse.
2.5 In ihrer Duplik vom 28. November 2024 (Urk. 13) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, ins Bild des rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers passe insbesondere auch der Umstand, dass er unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2024 am 15. September 2024 gemäss Arztzeugnis vom 16. Oktober 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 2).
3.
3.1 Sinn und Zweck der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von behinderten Arbeitslosen (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) ist die Vermeidung von Lücken im Erwerbsersatz während der Dauer des Schwebezustandes, das heisst so lange, bis der Leistungsanspruch einer anderen Versicherung abgeklärt wird. Die Vorleistungspflicht endet deshalb mit dem Ende des Schwebezustandes, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst (BGE 145 V 399 E. 2.4, 136 V 95 E. 7.1 je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit IV-Anmeldungen hält die Schwebe in der Regel bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung an (BGE 145 V 399 E. 4.1.3; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz C29a).
3.2
3.2.1 Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (Urk. 8/148-155) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneinte, da er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Am 21. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung ein «Verschlechterungsgesuch» (Urk. 8/84), wobei die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Januar 2024 (Urk. 8/85-86) das Nichteintreten in Aussicht stellte. Nachdem sie im Einwandverfahren auf das Gesuch eingetreten war und den Leistungsanspruch materiell geprüft hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 4. April 2024 (Urk. 8/71-80) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (Urk. 3/3) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da ihm seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei und keine wesentliche Veränderung seit dem letzten Entscheid vorliege (S. 2). Diese Verfügung erwuchs frühestens am 16. September 2024 in Rechtskraft.
3.2.2 Bei diesem Sachverhalt endete der Schwebezustand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2024, mithin frühestens am 16. September 2024. Zu diesem Zeitpunkt stand das Ausmass der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem «Verschlechterungsgesuch» vom 21. Dezember 2023 fest.
Dem Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach der Schwebezustand mit der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023 geendet habe, da darin von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden sei (Urk. 2/1 S. 3 f., Urk. 7 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nach der Rentenablehnung im Oktober 2023 mit dem «Verschlechterungsgesuch» im Dezember 2023 ein neues Verfahren bei der Invalidenversicherung angestossen, in welchem die IV-Stelle, nach Eintreten auf das Gesuch und Prüfung des Leistungsanspruchs, mit Entscheid vom 24. Juli 2024 eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Verfügung vom 17. Oktober 2023 verneint und das Leistungsbegehren abgelehnt hat (Urk. 3/3). Damit bestand ein – im Vergleich zu dem mit der Erstanmeldung vom 25. November 2022 eingeleiteten Verfahren der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/148-155 S. 1) - neuer Schwebezustand, welcher erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 24. Juli 2024 endete. Daran vermag der Umstand, dass im Entscheid vom Juli 2024 eine Veränderung des Gesundheitszustands verneint und von einer seit längerer Zeit bestehenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde, nichts zu ändern.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 15. September bis 14. Oktober 2023 30 Taggelder ausbezahlt (Urk. 2/1 S. 2; vgl. Art. 28 AVIG), wobei sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.-- ausging (Urk. 8/139-142). Für die Zeit ab 15. Oktober 2023 lehnte sie am 30. November 2023 (Urk. 8/129-132) einen Anspruch auf Taggelder ab, da die Hausärztin des Beschwerdeführers am 13. Oktober respektive 15. November 2023 für die Zeit vom 19. November 2022 bis 14. Dezember 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/133, Urk. 8/144, Urk. 8/176-177). Gestützt auf das Arztzeugnis vom 29. Dezember 2023 (Urk. 8/126; vgl. auch Urk. 8/113, Urk. 8/117), worin ab 1. Dezember 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, ging die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 19. Februar 2024 (Urk. 8/112) für Januar 2024 von einem versicherten Verdienst von Fr. 888.-- (20 % von Fr. 4'442.--) aus (vgl. Urk. 2/1 S. 2). Diese Abrechnung wurde vom Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 unter Hinweis auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse beanstandet (Urk. 8/109). In der Folge ging die Beschwerdegegnerin auch in den Abrechnungen für die Folgemonate von einem versicherten Verdienst von Fr. 888.-- aus, was vom Beschwerdeführer wiederum moniert wurde (vgl. Urk. 8/103, Urk. 8/100, Urk. 8/94, Urk. 8/64, Urk. 8/55-59, Urk. 8/45, Urk. 8/42, Urk. 8/37, Urk. 8/31, Urk. 8/22, Urk. 8/10).
3.3.2 Nachdem der Schwebezustand bis zum 16. September 2024 andauerte, war die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt vorleistungspflichtig und hat dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung auszurichten (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und suchte im Umfang der ihm ärztlicherseits attestierten 20%igen Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/28, Urk. 8/39, Urk. 8/47, Urk. 8/69, Urk. 8/97, Urk. 8/108, je Ziff. 10). Indem die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023 bis zum 16. September 2024 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 20 % lediglich von einem versicherten Verdienst von Fr. 888.-- ausging (vgl. E. 3.3.1), ist sie der ihr obliegenden Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht nachgekommen.
Dem Hinweis der Beschwerdegegnerin, das Geltendmachen der Vorleistungspflicht durch den Beschwerdeführer sei vorliegend rechtsmissbräuchlich, da die IV-Stelle seit jeher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei und es zwischen der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung deshalb zu keiner Verrechnung von Versicherungsleistungen komme (Urk. 7 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Die ratio legis der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der behinderten Person bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung (vgl. auch E. 3.1), mithin vorliegend bis zum 16. September 2024 (vgl. E. 3.2.2). Des Weiteren kann die Frage nach dem Bestand der Vorleistungspflicht nicht davon abhängig sein, ob der Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Rentenanspruch vor oder nach dem Entscheid der Arbeitslosenversicherung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erging, da es ansonsten letztere in der Hand hätte, durch entsprechendes Zuwarten ihre Vorleistungspflicht zu beeinflussen. Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Verfahrensgeschichte des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle und die Arztzeugnisse der Hausärztin angeht (Urk. 7 S. 2, Urk. 13), ist Folgendes festzuhalten: Die IV-Stelle ist auf das «Verschlechterungsgesuch» des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023 eingetreten und hat einen Leistungsanspruch geprüft (vgl. E. 3.2.1), so dass die fehlende Veränderung des Gesundheitszustands nicht von vornherein als offensichtlich erschien. Betreffend die ab 1. Dezember 2023 durch die Hausärztin attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Vorleistungspflicht an die Vermittlungsfähigkeit anknüpft und letztere bereits bei einem Mindestmass von 20 % eines Normalpensums bejaht wird (vgl. E. 1.2). Des Weiteren kann allein gestützt auf den Zeitpunkt und den Umfang der von der Hausärztin attestierten Arbeitsfähigkeit nicht auf die materielle Unrichtigkeit der entsprechenden Arztzeugnisse geschlossen werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei Zweifeln an der hausärztlicherseits postulierten Arbeitsfähigkeit eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anordnen können (Art. 15 Abs. 3 AVIG).
3.4 Im Lichte der obigen Erwägungen war die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zum 16. September 2024 vorleistungspflichtig im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV, weshalb der Beschwerdeführer für die genannte Zeitdauer Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht den Zeitaufwand und die Barauslagen.
4.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene und obsiegende Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosenkasse vom 20. August 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 16. September 2024 Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. C.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais